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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 67, Absatz 67,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 67, Absatz 67,

“The opposers of liberty have very little else to urge for themselves besides inconveniencies.”

But the defenders of the magistrate’s power offer something more when they tell you that a man cannot part with his liberty and have it too, convey it by compact to the magistrate and retain it himself:

“The first inconvenience is the impossibility to fix a point where the imposer will stop. For do but once grant that the magistrate hath a power to impose, and then we lie at his mercy how far he will go.”

An inconvenience as strong against civil as ecclesiastical jurisdiction:

Do but once grant the magistrate a power to impose taxes and we then lie at his mercy whether he will leave us anything.

Grant him a power to confine anyone, and we cannot be long secure of any liberty: Who knows how soon he will make our houses our prisons.

Grant him a power to forbid assemblies and conventions, and who knows how long he will allow us the company of our friends, or permit us to enjoy the conversation of our relations.

A practice not unknown to the Presbytery of Scotland, who took on them at pleasure to forbid the civil and innocent meeting of friends in any place but the church or market, under pretence to prevent evil and scandal.

So far will religious and spiritual jurisdiction be extended even to the most indifferent of common actions when it falls into busy and unskillful hands.

Grant once that the magistrate hath a power to command the subject to work, and limit his wages too, and who can secure us that he will not prove rather an Egyptian taskmaster than a Christian ruler, and enforce us to make brick without straw to erect monuments of his rigor and our slavery.

“Die Gegner der Freiheit haben wenig mehr anzumahnen, als deren Unannehmbarkeiten.”

Allerdings bieten die Verteidiger der Macht der Obrigkeit einiges mehr, wenn sie Euch darauf hinweisen, dass ein Mensch unmöglich seine Freiheit abtreten und sie gleichzeitig in vollem Umfang behalten kann, sie also vertraglich der Obrigkeit zu übertragen und dennoch alles selbst zu bestimmen:

“Die erste Unannehmbarkeit besteht in der Unmöglichkeit, den Punkt festzulegen, an dem jegliches Verfügen zu stoppen hat. Denn gewähre der Obrigkeit nur ein einziges Mal eine Macht, Verfügungen zu erlassen und ab dann wird es ausschließlich in ihrem gnädigen Ermessen liegen, wie weit sie dabei geht.“

Das ist eine Unannehmbarkeit mit ebenso starker Wirkung gegen bürgerlich wie kirchliche Rechtsprechung:

Gewähre der Obrigkeit nur einmal die Macht, Steuern zu erheben und schon wird es ihrem Ermessen unterliegen, uns überhaupt irgendwas zu belassen.

Gewähre ihr die Macht, einen jeden zu bestrafen und wir können uns unserer Freiheit nicht mehr lange sicher sein. Wer weiß schon, wie lange es dauert, bis sie aus unseren Häusern unsere Gefängnisse macht?

Gewähre ihr die Macht, Versammlungen und Treffen zu verbieten, und wer weiß wie lange sie uns noch die Gesellschaft unserer Freunde erlauben wird oder uns gestattet, uns mit dem Gespräch über unsere gegenseitigen Beziehungen zu befassen?

Dieses Vorgehen ist den Presbytern in Schottland nicht unbekannt, wo es deren Führung aus Willkür unternahm, bürgerliche und friedliche Treffen von Freunden an allen Orten außer Kirche und Marktplatz unter dem Vorwand, Böses und Skandale zu verhindern, zu verbieten.

Ebenso weit wird religiöse und geistliche Rechtsprechung gehen, sogar bis zu den unbedeutendsten aller allgemeinen Handlungen, sofern sie in eifernde und untaugliche Hände fällt.

Gewährt der Obrigkeit nur einmal, sie habe die Macht den Untergeordneten zu arbeiten zu befehlen und auch deren Löhne zu begrenzen, und wer könnte uns dann versichern, sie würde nicht unter Beweis stellen, eher ein ägyptischer Oberaufseher als ein christlicher Regent zu sein und uns zwingen Ziegelsteine ohne Stroh zu produzieren, um Monumente für ihre Strenge und unser Sklaventum zu errichten.

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TToG I § 134

John Locke: Two Treatises of Government

§ 134. To give our author the honor of this new invention, for I confess it is not I have first found it out by tracing his principles, and so charged it on him, it is fit my readers know that (as absurd as it may seem) he teaches it himself, p. 23., where he ingenuously says:

In all kingdoms and commonwealths in the world, whether the prince be the supreme father of the people, or but the true heir to such a father, or come to the crown by usurpation or election, or whether some few or a multitude govern the commonwealth; yet still the authority that is in anyone, or in many, or in all these, is the only right, and natural authority of a supreme father; which right of fatherhood, he often tells us, is regal and royal authority; as particularly, p. 12., the page immediately preceding this instance of Abraham.

This regal authority, he says, those that govern commonwealths have; and if it be true, that regal and royal authority be in those that govern commonwealths, it is as true that commonwealths are governed by Kings; for if regal authority be in him that governs, he that governs must needs be a King, and so all commonwealths are nothing but downright monarchies; and then what need any more ado about the matter? The governments of the world are as they should be, there is nothing but monarchy in it. This, without doubt, was the surest way our author could have found, to turn all other governments, but monarchical, out of the world.

§ 134. Um unserem Autor die volle Ehre dieser neuen Erfindung zuzuerkennen, muss ich gestehen, ich bin es nicht, der sie als erster durch Aufdecken seiner Prinzipien entdeckt und auf seine Rechnung gesetzt hätte. Es wäre daher passend, meine Leser wissen zu lassen, er selbst (so absurd es auch klingt) ist ihr Dozent, indem er geistreich verkündet, S. 23:

In allen Königreichen oder Gemeinwesen der Welt, ungeachtet dessen, ob der Fürst der oberste Vater der Bevölkerung oder nur der rechtmäßige Erbe eines solchen Vaters ist, ob er die Krone durch Usurpation, eine Wahl der Erben oder des Volks erlangt, ob nur eine Handvoll oder eine Vielzahl das Gemeinwesen regieren:

Die Autorität, die bei einem, bei vielen oder bei allen liegt, ist immer die einzig richtige und natürliche Autorität eines obersten Vaters. Von diesem Recht der Vaterschaft, erzählt er uns wiederholt, es sei erhabene, königliche Autorität, wie an der Stelle, die dem Beispiel von Abraham direkt vorausgeht. Er behauptet, solche königliche Autorität, hätten auch diejenigen, die Republiken regieren. Sofern es zutrifft, königliche Autorität bei denen festzustellen, die Republiken regieren, so trifft es gleichermaßen zu, dass Republiken von Königen regiert werden.

Schließlich muss der Regent notwendigerweise auch König sein, sofern königliche Autorität bei jedem ist, der regiert. Deshalb sind alle Republiken offenbar nichts als echte Monarchien. Weshalb also dann noch diesen Zinnober darum veranstalten? Die Regierungen der Welt sind was sie sein sollten, denn es gibt nichts anderes als Monarchien. Dies war ohne Zweifel der sicherste Weg, den unser Autor hatte finden können, um alle anderen Regierungen außer Monarchien aus der Welt zu schaffen.

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TToG I § 120

§ 120. For the main matter in question being concerning the duty of my obedience, and the obligation of conscience I am under to pay it to him that is of right my Lord and ruler, I must know the person that this right of paternal power resides in, and so empowers him to claim obedience from me: For let it be true what he says, p. 12 that civil power not only in general is by divine institution, but even the assignment of it specially to the eldest parents, Observations, 254 and that not only the power, or right of government, but the form of the power of governing, and the person having that power, are all the ordinance of God;

yet unless he show us in all cases, who is this person ordained by God, who is this eldest parent; all his abstract notions of monarchical power will signify just nothing, when they are to be reduced to practice, and men are conscientiously to pay their obedience: For paternal jurisdiction being not the thing to be obeyed, because it cannot command, but is only that which gives one man a right which another hath not, and if it come by inheritance, another man cannot have, to command and be obeyed; it is ridiculous to say, I pay obedience to the paternal power, when I obey him, to whom paternal power gives no right to my obedience:

For he can have no divine right to my obedience, who cannot shew his divine right to the power of ruling over me, as well as that by divine right there is such a power in the world.

§ 120. Da hauptsächlich die Pflicht zur Unterordnung und das Gebot des Gewissens denen ich unterliege mich anhalten, der Person Aufmerksamkeit zu zollen, der rechtmäßig mein Regent und Gesetzgeber ist, muss ich auch die Person kennen, der das Recht väterlicher Macht innewohnt und welche dadurch ermächtigt ist, meine Unterordnung zu fordern. Angenommen, es träfe zu, was er S. 12 verkündet: Staatliche Macht besteht nicht nur ganz allgemein durch göttliche Anordnung, sondern im Besonderen auch ihre Übertragung an die ältesten Eltern. Weiter O. 254 Nicht allein die Macht oder das Recht zur Regierung, sondern auch die Form der Regierungsausübung und die Person, welche diese Macht besitzt, sind sämtlich eine Anordnung Gottes.

Solange er uns nicht für jeden Fall zeigt, wer diese von Gott eingesetzte Person, wer diese ältesten Eltern sind, verlieren alle seine abstrakten Begriffe von königlicher Macht jede Wirkung, sobald sie in die Wirklichkeit übertragen werden. Menschen sind gewissenhaft bei der Umsetzung ihrer Unterordnung. Väterliche Befugnis zur Rechtsprechung ist mitnichten ein Werkzeug für Unterordnung, da sie keine Befehlsgewalt mit sich bringt. Sie ist nichts anderes als das, was einem Menschen ein Recht gewährt, welches ein anderer nicht haben kann. Umgekehrt im Erbfall kommt, kann kein Anderer zu Befehlsgewalt und Gehorsam daraus erwarten.

Deshalb ist die Behauptung lächerlich, man erweise der väterlichen Macht Gehorsam, wenn man einem gehorcht, dem dessen väterliche Macht kein Recht auf meinen Gehorsam gibt. Niemand kann göttliches Recht auf meinen Gehorsam haben, der sein göttliches Recht über mich zu gebieten nicht beweisen kann und nicht zeigt, dass eine solche Macht durch göttliches Recht überhaupt existiert.

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TToG I § 18

John Locke: Two Treatises of Government

§ 18. To this foreseen objection, our author answers very logically, he was governor in habit, and not in act: a very pretty way of being a governor without government, a father without children, and a king without subjects. And thus Sir Robert was an author before he writ his book; not in act, it is true, but in habit; for when he had once published it, it was due to him by the right of nature, to be an author, as much as it was to Adam to be governor of his children, when he had begot them: And if to be such a monarch of the world, an absolute monarch in habit, but not in act, will serve the turn, I should not much envy it to any of Sir Robert’s friends, that he thought fit graciously to bestow it upon, though even this of act and habit, if it signified anything but our author’s skill in distinctions,
be not to his purpose in this place.

For the question is not here about Adams actual exercise of government, but actually having a title to be governor. Government, says our author, was due to Adam by the right of nature: what is this right of nature? A right fathers have over their children by begetting them; generatione jus acquiritur parentibus in liberos, says our author out of Grotius7, Observations, ‚223. The right then follows the begetting as arising from it; so that, according to this way of reasoning or distinguishing of our author, Adam, as soon as he was created, had a title only in habit, and not in act, which in plain English is, he had actually no title at all.

§ 18. Auf den vorausgesehenen Einwand antwortet unser Autor sehr logisch: „Er war ein Herrscher der Beschaffenheit, dem Begriff nach, nicht in Wirklichkeit“. Eine wahrlich hübsche Art Regent ohne Regierung, Vater ohne Kinder, und König ohne Untertanen zu sein.

Auch Sir Robert war ein Autor, bevor er sein Buch schrieb, „zwar nicht in Wirklichkeit, aber der Beschaffenheit nach“. Nachdem er es erst mal veröffentlicht hatte, „kam es ihm durch Naturrecht zu, ein Autor zu sein“, ebenso wie es „Adam zukam, Herrscher seiner Kinder zu sein“, nachdem er sie gezeugt hatte. Wenn es genügt, ein solcher „Monarch der Welt“, zu sein, ein absoluter Monarch „der Beschaffenheit nach“, aber nicht in Wirklichkeit, werde ich keinen von Sir Roberts Freunden sehr darum beneiden, dass er sie gnädig mit einem solchen Recht zu verleihen geruhte. Jedoch diese Unterscheidung von „Wirklichkeit“ und „Beschaffenheit“ beweist nichts anderes als unseres Autors Begabung für Distinktionen, erfüllt aber hier kaum seinen Zweck. Die Frage dreht sich nicht um Adams tatsächliche Ausübung der Regierung, sondern darum, ob er überhaupt einen Rechtsanspruch hatte, Herrscher zu sein. Regierung, so unser Autor, „kam Adam durch Naturrecht zu“. Worin besteht nun dieses Naturrecht? Ein Recht, welches Väter über ihre Kinder durch Zeugung haben? Unser Autor zieht Grotius7 heran: „generatione jus acquiritur parentibus in liberos“, (O. S. 223). Das Recht folgt also auf die Zeugung, so wie aus ihr aufsteigt. Soweit unser Autor auf diese Art folgert oder unterscheidet, hatte Adam, sobald er erschaffen war, nur einen Anspruch „der Beschaffenheit, dem Begriff nach“, nicht aber „in Wirklichkeit“. Mit einfachen Worten heißt das, er hatte „in Wirklichkeit“ überhaupt keinen Anspruch.

7Grotius, de iure belli ac pacis libri tres 2. C. 5, S. 12, Hugo Grotius, wichtiger Völkerrechtler seiner Zeit (1583 – 1645), Zitat deutsch: „Die Zeugung verschafft den Eltern das Recht an ihren Kindern!“
7https://en.wikipedia.org/wiki/Hugo_Grotius
7https://de.wikipedia.org/wiki/Hugo_Grotius

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