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TToG II § 205

John Locke: Two Treatises of Government

§ 205. First: As, in some countries, the person of the Prince by the law is sacred; and so, whatever he commands or does, his person is still free from all question or violence, not liable to force, or any judicial censure or condemnation. But yet opposition may be made to the illegal acts of any inferior officer, or other commissioned by him; unless he will, by actually putting himself into a state of war with his people, dissolve the government, and leave them to that defense which belongs to everyone in the state of nature:

For of such things who can tell what the end will be? And a neighbor kingdom has showed the world an odd example. In all other cases the sacredness of the person exempts him from all inconveniences, whereby he is secure, whilst the government stands, from all violence and harm, whatsoever; than which there cannot be a wiser constitution:

For the harm he can do in his own person not being likely to happen often, nor to extend itself far; nor being able by his single strength to subvert the laws, nor oppress the body of the people, should any Prince have so much weakness, and ill-nature, as to be willing to do it, the inconveniency of some particular mischiefs, that may happen sometimes, when a heady Prince comes to the throne, are well recompensed by the peace of the public, and security of the government, in the person of the chief magistrate, thus set out of the reach of danger: It being safer for the body, that some few private men should be sometimes in danger to suffer, than that the head of the republic should be easily, and upon slight occasions, exposed.

§ 205. Erstens: In einigen Ländern ist die Person des Fürsten durch Gesetz sakrosankt. Ebenso alles, was er anordnet oder tut. Deshalb bleibt seine Person stets außer jeder Verantwortung oder roher Gewalt, keinem Zwang unterworfen, weder richterlicher Rüge noch Urteil. Trotzdem darf gesetzwidrigen Akten eines subalternen Beamten oder eines durch den Fürsten Beauftragten Widerstand entgegengesetzt werden. Es sei denn man will sich tatsächlich mit dem Volk in einen Kriegszustand versetzen, die Regierung auflösen und dem Volk jene Verteidigung überlassen, die einem jeden im Naturzustand gehört.

Wer könnte vorhersagen, wie das Ende solcher Spiele aussehen wird? Ein benachbartes Königreich hat der Welt ein übles Beispiel beschert.

In allen anderen Fällen nimmt die Heiligkeit der Person Fürsten von allen Unannehmbarkeiten aus, wodurch er solange die Regierung besteht, sicher ist vor Gewalttat und Verletzung, welcher Art sie auch sei. Es kann keine weisere Verfassung geben als diese. Der Schaden, den er in Person anrichten könnte, wird gewöhnlich weder sehr oft auftreten noch sich weit erstrecken. Er ist genauswenig im Stande, allein durch seinen Einfluss Gesetze zu untergraben oder die Gesamtheit des Volks zu unterdrücken. Sollte wirklich ein Fürst von einer solchen Schwäche oder Böswilligkeit auftauchen derlei tun zu wollen. Der Nachteil vereinzelten Unheils, das hin und wieder eintreten kann, wenn ein unbesonnener Fürst auf den Thron kommt, wird durch Frieden für die Bevölkerung und Sicherheit für die Regierung reichlich ausgeglichen. Dies erfolgt in der Person des höchsten Beamten, die auf diese Weise außerhalb aller Gefahr steht. Es ist besser für die Wohlfahrt der Gesamtheit,
wenn einige wenige Privatpersonen zuweilen Gefahr laufen, leiden zu müssen, als das Haupt der Republik leichthin und aus kleinen Anlässen preiszugeben.

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TToG II § 63

John Locke: Two Treatises of Government

§ 63. The freedom then of man, and liberty of acting according to his own will, is grounded on his having reason, which is able to instruct him in that law he is to govern himself by, and make him know how far he is left to the freedom of his own will. To turn him loose to an unrestrained liberty, before he has reason to guide him, is not the allowing him the privilege of his nature to be free; but to thrust him out amongst brutes, and abandon him to a state as wretched, and as much beneath that of a man, as theirs.

This is that which puts the authority into the parent’s hands to govern the minority of their children. God hath made it their business to employ this care on their offspring, and hath placed in them suitable inclinations of tenderness and concern to temper this power, to apply it, as his wisdom designed it, to the children’s good, as long as they should need to be under it.

§ 63. Des Menschen Unabhängigkeit und Freiheit, nach eigenem Willen zu handeln, beruhen also auf dem Besitz von Vernunft, die ihn über das für ihn geltende Gesetz zu unterrichten und zum Bewusstsein zu bringen vermag, wieweit er der Freiheit seines eigenen Willens überlassen ist. Ihm schrankenlose Freiheit einzuräumen, bevor er über leitende Vernunft verfügt, hieße nicht, ihm sein natürliches Privileg frei zu sein zu gewähren. Es hieße ihn unter die Tiere auszustoßen und ihn einem ebenso dürftigen Zustand preiszugeben, wie dem eines Tiers: Unterhalb dem eines Menschen.

Genau das legt den Eltern die Autorität in die Hände, ihre Kinder während derer Minderjährigkeit zu lenken. Gott hat ihnen aufgetragen, diese Sorgfalt auf ihre Nachkommen zu verwenden und ihnen dafür geeignete Neigungen, zärtliche Hingabe und Achtsamkeit ins Herz gelegt. Diese Macht zu zügeln und sie, wie seine Weisheit es einrichtet, zum Wohl der Kinder anzuwenden, solange diese nötig haben, unter ihr zu stehen.

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