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Zur Definition der „technisch-wirtschaftlichen Lebensdauer“ von Investitionsgütern.

Zur Definition der

technisch-wirtschaftlichen Lebensdauer“

von Investitionsgütern.

Einführung:

Anlass ist die Einführung des Begriffs als wesentlich bestimmenden Parameter durch die Bundesnetzagentur (BnetzA) anläßlich der Konsultation zum Szenario-Rahmen-Entwurf (SRE) der Übertragungsnetzetreiber (ÜNB) 2019 – 2030 bis 14.02.2018.

Die BnetzA hatte ein Begleitdokument zur Konsultation mit einem kurzen Fragenkatalog veröffentlicht und um Beantwortung der Fragen gebeten. Eine der Fragen bezog sich auf die Beurteilung der Annahmen zur „technisch-wirtschaftlichen Lebensdauer“ der einzelnen Anlagen, technischen Elemente und Bauteile im Energiesektor ganz allgemein.

Die Problemstellung besteht nun darin, dass es weit und breit – auch in anderen Sprachräumen – keine verbindliche Definition gibt, was konkret unter „technisch-wirtschaftlicher Lebensdauer“ zu verstehen ist.

Die BNetzA hat auf entsprechende Nachfrage bei einem öffentlichen Konsultationstermin in Ingolstadt geantwortet, sie habe das für sich selbst definiert. Allerdings war der Vertreter der BNetzA nicht in der Lage zu erläutern, auf welcher Grundlage.

Da es keine derartige Definition gibt, die Einzeldefinitionen über die beiden begrifflichen Adjektive technisch und wirtschaftlich jedoch regelmäßig unvereinbar sind – es ist schlicht kein unabhängig festgelegter gemeinsamer Nenner respektive Bezugspunkt vorhanden – wird so eine Vorgehensweise unvermeidlich zu unlösbaren und überflüssigen Auseinandersetzungen führen, da ja folglich jedermann seine eigene Definition formulieren kann und dementspechend jeder auch sein eigenes Ergebnis bei der Sachverhaltsprüfung erhält.

Aktuelle Methodologie:

Fraglos gibt es sowohl für die technische als auch die wirtschaftliche Lebensdauer jede Menge Beispiele.

Für eine technische Anlage, wie eine Maschine oder ein Fahrzeug, gilt dann das Ende der Lebensdauer als erreicht, wenn sie ohne größere Reparaturen nicht mehr arbeitsfähig gehalten werden kann. Je nach Typ der Anlage, Nutzungsgrad und nicht zu vergessen, dem Maß der technischen Weiterentwicklung nachfolgender Generationen der betreffenden Technologie wird die technsiche Lebensdauer stets höchst unterschiedlich ausfallen.

Die berühmte, seit 1904 durchgehend funktierende Glühbirne in einem New Yorker U-Bahnhof oder das älteste Taxi der Welt, ein Mercedes Benz mit originalem Dieselmotor und mittlerweile über 2 Millionen Kilometern Laufleistung in Portugal, sind zwar bemerkenswerte Einzelstücke, taugen jedoch eben deshalb leicht verständlicher Weise nicht als Maßstäbe.

Sogar ein Linde-Kühler, die erste Wärmepume / Kältemaschine der Welt läuft noch heute nach weit über hundert Jahren in einer Münchener Großbrauerei und produziert Stangeneis. Unschlagbar effektiv.

In der Praxis geht man also von Erfahrungswerten aus und schätzt bei Neuinvestitionen a priori die voraussichtliche Lebensdauer – in der Regel in Monaten – ab. Dadurch kann man bezogen auf die Investionvolumina einen Monatsbetrag berechnen, der einer gedachten, technisch bedingten Ertragseinbuße durch Alterung entspricht.

Dieser wird laufend mit den Kosten für Verschleiß und Ersatz wesentlicher Komponenten verglichen. Erreichen diese regelmäßig pro Monat einen Wert, der höher liegt als die genannte rechnerische Ertragseinbuße, erreicht die Anlage das Ende ihrer Lebensdauer.

Als zweites Kriterium ergibt sich daraus ein laufend sinkender technischer Restwert. Fällt eine Reparatur an, die diesen Restwert übersteigt, ist das Ende der Lebensdauer ebenfalls errreicht.

Dieses Modell ist pragmatisch, hat sich bewährt, läßt Raum zur Planung, beruht auf Erfahrungswerten und ist für jedermann nachvollziehbar.

Mit der Erhöhung der Komplexität technischer Anlagen wurde diese Methode auf die detaillierte Betrachtung der wesentlichen Komponenten ausgeweitet. An die Stelle der Erfahrungswerte treten zunehmend mathematische Modelle, was zu einer exakten und berechenbaren Austauschplanung führt. Wobei allerdings – je nach Gewichtung der Risikofaktoren innerhalb solcher mehr theoretischen Schreibtischtätermodelle – eine dadurch bedingte zunnehmende Austauschrate voll funktionsfähiger Komponenten oder gar ganzer Anlagen zu beobachten ist.

Festzuhalten bleibt: Die technische Lebensdauer ist erschöpft, wenn die Reparaturen zum Erhalt der Funktion teurer sind, als die vorgestellte, je Monat ermittelte Ertragseinbuße aus dem technischen Wertverlust durch Alterung oder eben eine größere Reparatur den Restwert übersteigt.

Ganz anders jedoch verhält es sich bei der wirtschaftlichen Lebensdauer. An allererster Stelle steht die Frage. Für wen?

Denn hier gilt es zwei Dimensionen vergleichend zu betrachten, von denen die umfassendere meist unbeachtet bleibt:

Die Volkswirtschaftliche Betrachtung fällt regelmäßig unter den Tisch. Eine Unterlassungssünde, die einer staatlichen Behörde eigentlich niemals unterlaufen dürfte. Auch dann nicht, wenn sie einen klar begrenzten staatlichen Auftrag zu haben glaubt.

Es regiert uneingeschränkt die betriebswirtschaftliche Betrachtungweise, die sich auf das Kriterium der Abschreibung bezieht. Abschreibung meint einen bilanziellen und steuerlich wirksamen Wertverlust, welcher über einen nach unterschiedlichsten Kriterien gewählten Divisor, der Investition, in unseremFall der technischen Anlage, zugewiesen wird.

Dieser virtuelle Wertverlust der AfA (Abschreibungen für Aufwendungen) entspricht dem Faktor, der bei der

technischen Betrachtung als Ertragseinbuße betrachtet wird.

Beides sind Summanden, die in Bilanzen, G&V, oder P&L als Kosten verwendet und gebucht werden könnten. Im Unterschied zum Wertverlust aus Abschreibung jedoch gilt eine technisch begründte Ertragseinbuße nicht als Kosten. Es muss stets eine begründete und zugelassene Abschreibung sein. Das ein oder andere Mal mögen die anzusetzenden Beträge zufällig übereinstimmen oder wenigstens nahe beeinander liegen, eine verläßliche Regel ist das indessen nicht.

Festzuhalten ist: Wirtschaftliche Abschreibung entspricht keineswegs der technischen Realität.

Kaufmännische Abschreibesätze und Abschreiberegeln verfasst und erläßt der Gesetzgeber – ohne explizite Berücksichtigung der Technik. Darüber hinaus haben Behörden wie Finanzämter, das BAFA und andere, Ermessensspielräume bei der Festlegung der Abschreibedauern.

Um das Spiel nun vollends zu verkomplizieren, gibt es verschiedenste Sonderabschreibungen für förderwürdige Investitionen, die nun überhaupt nichts mehr mit der technischen Funktion des geförderten Technologie zu tun haben, wie zum Beispiel die energetische Sanierung von Wohngebäuden.

Als Sahnehäubchen obendrauf dann noch die degressive statt der linearen Abschreibung, bei der der buchhalterische Wertverlust Anfangs sehr viel höher ist und dann umgekehrt exponentiell abnimmt.

So verwundert es nicht, dass man, wenn man sich berufen Fühlende nach der Abschreibedauer, genauer gesagt nach der Lebensdauer gemäß Abschreibedauer frägt, Sätze zu hören bekommt, wie:

In der Regel nimmt man…

…20 Jahre an,…(für ein Gaskraftwerk, eine Gastherme, eine PV-Anlage, ein Windrad…)

… oder 40, oder 45, oder 50,… (für Kohlekraftwerke oder AKW)…

… 10 Jahre beträgt der pauschale Abschreibeansatz auf alles in der Volkswirtschaft … (ob aus Rechenfaulheit oder mangels Daten, sei dahingestellt)…

… und für Bürotechnik und intensiv genutzte Fahrzeuge mit hoher Laufleistung sind es 5 Jahre, die man beim Finanzamt auch auf 3 herunterhandeln kann.

Als ob es ein Supermarktregal mit beliebiger sinnbefreiter Auswahl an Abschreibesätzen gäbe.

Kurz und gut: Einen brauchbaren und unbestreitbaren Ansatz für „technisch-wirtschaftliche Lebensdauern“ gibt es nicht. Noch nicht.

Von daher hier mein Ansatz, der durch voranstehende Erläuterungen sehr eingänglich begründet ist:

1. Es gibt keinen gemeinsamen Bezugspunkt. Ergo gilt das Postulat:

„Für die Ermittlung einer technisch-wirtschaftlichen Lebensdauer oder Betriebsdauer gilt: Technisch erwartbare Lebensdauer = wirtschaftliche Lebensdauer!“ Damit ist der gemeinsame Bezugspunkt definiert.

2. Daraus folgt. „Abschreibeverlustzuweisung = Ertragseinbuße durch technische Alterung!“ Der Gesetzgeber hat diese Regel verbindlich zu setzen. Finanzämter und andere Behörden haben sich mit engem Ermessensspielraum daran ebenso zu halten, wie Banken und andere Finanzierer.

3. Für die weitere technische, betriebs- und volkswirtschaftliche Beurteilung technischer Analgen gilt vollumfänglich die internationale Norm DIN EN ISO 50001 für Energieffizienz.

Sie enthält eine detaillierte Beschreibung und einzuhaltende Vorgehensweise für die Zertifizierung jeder energetischen Anwendung und Technologie zum Nachweis der spezifischen Energieffizienz. Diese Norm schreibt zwar keine Effiezienzziele vor, sie liefert jedoch einen allgemein verbindlichen und international anerkannten (gemäß der DIN-Klassifizierung auch für die BRD gültig) Rahmen zur Ermittlung aller notwendigen Parameter. Bis hin zu der verpflichtenden Festlegung, dass die Amortisationszeit einer hocheffizenten Anlage stets der zu erwartenden technischen Lebensdauer entspricht.

Diese Norm verhindert damit die willkürliche Benachteiligung hocheffizienter und in der Regel deutlich investitionsintensiverer Technologien zu Gunsten einer verbindlichen, nachhaltigeren Bewertung.

Umgekehrt bedeutet das, dass die anzulegende Lebensdauer ebenfalls von der Energieeffizienz abhängt. Dabei referenziert die DIN EN ISO 50001 explizit die Primärenergieeffizienz. Die jeweils schlechtesten Anlagen und Komponenten können danach nicht mehr baugleich oder technologiegleich ersetzt werden.

Das bedeutet, dass sich anzusetzende Lebensdauer einer Anlage sofort und schlagartig verkürzt, wenn ihre Technologie in einer gedachten „primärenergetischen Effizienztabelle nach hinten durchgereicht“ wird. Die Abschreiberaten können dann im Gegensatz zu heute zum verkürzten Lebensende hin erhöht werden, wobei die höheren Raten an den Investitionskosten der aktuell besten sektorspezifischen Technologie ausgerichtet werden.

Dieser Vorschlag ist eine Forderung. Sie beinhaltet die umgehende Umstellung aller Analyseverfahren im Energiesektor entsprechend der genannten Fundamentalsätze und der DIN EN ISO 50001.

Zusammenfassend:

– Technisch erwartbare Lebensdauer in Monaten = verbindliche Abschreibezeit

– Technisch erwartbare Lebensdauer und Monaten= anzusetzende wirtschaftliche Lebensdauer

– Technisch erwartbare Lebensdauer = erste größere Reparatur übersteigt Restwert der Anlage.

– Wirtschaftlichkeitsberechnung (Amortisation) muss zwingend der TLCC-Methode folgen (Total Life Cycle Cost). Willkürlich verkürzte Anforderungen an die Amortisation sind unzulässig.

14.02.2018

Thomas Blechschmidt

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TToG I § 147

John Locke: Two Treatises of Government

§ 147. But if being, as God says, Gen. XI.6. one people, they had one ruler, one King by natural right, absolute and supreme over them, what care had God to preserve the paternal authority of the supreme fatherhood, if on a sudden he suffer seventy-two for so many our author talks of distinct nations to be erected out of it, under distinct governors, and at once to withdraw themselves from the obedience of their sovereign? This is to entitle God’s care how, and to what we please.

Can it be sense to say, that God was careful to preserve the fatherly authority in those who had it not? For if these were subjects under a supreme prince, what authority had they? Was it an instance of God’s care to preserve the fatherly authority, when he took away the true supreme fatherhood of the natural monarch?

Can it be reason to say, that God, for the preservation of fatherly authority, lets several new governments with their governors start up, who could not all have fatherly authority? And is it not as much reason to say, that God is careful to destroy fatherly authority, when he suffers one, who is in possession of it, to have his government torn in pieces, and shared by several of his subjects?

Would it not be an argument just like this, for monarchical government to say, when any monarchy was shattered to pieces, and divided amongst revolted subjects, that God was careful to preserve monarchical power, by rending a settled empire into a multitude of little governments? If anyone will say, that what happens in providence to be preserved, God is careful to preserve as a thing therefore to be esteemed by men as necessary or useful, it is a peculiar propriety of speech, which everyone will not think fit to imitate:

But this I am sure is impossible to be either proper, or true speaking, that Shem, for example, (for he was then alive,) should have fatherly authority, or sovereignty by right of fatherhood, over that, one people at Babel, and that the next moment, Shem yet living, seventy-two others should have fatherly authority, or sovereignty by right of fatherhood, over the same people, divided into so many distinct governments: Either these seventy-two fathers actually were rulers, just before the confusion, and then they were not one people, but that God himself says they were; or else they were a commonwealth, and then where was monarchy?

Or else these seventy-two fathers had fatherly authority, but knew it not. Strange! That fatherly authority should be the only original of government amongst men, and yet all mankind not know it; and stranger yet, that the confusion of tongues should reveal it to them all of a sudden, that in an instant these seventy-two should know that they had fatherly power, and all others know that they were to obey it in them, and everyone know that particular fatherly authority to which he was a subject. He that can think this arguing from scripture, may from thence make out what model of an Utopia will best suit with his fancy or interest; and this fatherhood, thus disposed of, will justify both a prince who claims an universal monarchy and his subjects, who being fathers of families, shall quit all subjection to him, and canton his empire into less governments for themselves;

for it will always remain a doubt in which of these the fatherly authority resided, till our author resolves us, whether Shem, who was then alive, or these seventy-two new princes, beginning so many new empires in his dominions, and over his subjects, had right to govern, since our author tells us, that both one and the other had fatherly which is supreme authority, and are brought in by him as instances of those who did enjoy the lordships of Adam by right descending to them, which was as large and ample as the absolutest dominion of any monarch.

This at least is unavoidable, that if God was careful to preserve the fatherly authority, in the seventy-two new erected nations, it necessarily follows, that he was as careful to destroy all pretences of Adam’s heir; since he took care, and therefore did preserve the fatherly authority in so many, at least seventy-one, that could not possibly be Adams heirs, when the right heir (if God had ever ordained any such inheritance) could not but be known, Shem then living, and they being all one people.

§ 147. Wenn sie, wie Gott in Gen.XI.6 sagt, ein gemeinsames Volk waren und einen einzigen Herrscher, einen einzigen, durch Naturgesetz absoluten und obersten König über sich hatten, wie hat dann Gott dafür gesorgt, die väterliche Autorität der obersten Vaterschaft aufrecht zu erhalten?

Wenn er plötzlich 72 verschiedene Völker zulässt, (denn von so vielen spricht unser Autor), die mit jeweils unterschiedlichen Herrschern aus dem einen gebildet werden und sich sofort dem Gehorsam gegen ihren Souverän entziehen?

Das hieße der Fürsorge Gottes zuschreiben, was immer wir wollen. Kann die Vorstellung Sinn ergeben, Gott wäre darauf bedacht, väterliche Autorität in solchen zu bestätigen, die sie nicht besaßen?

Wenn diese Untertanen eines allerhöchstens Fürsten waren, welche Autorität hatten sie?

Ist es beispielhaft für Gottes Sorge, die väterliche Autorität aufrechtzuerhalten, wenn er die wahre oberste Vaterschaft dem natürlichen Monarchen nahm? Ist die Annahme sinnvoll, Gott ließ, um die väterliche Autorität zu bewahren, verschiedene neue Regierungen mit ihren Herrschern entstehen, die alle keine väterliche Autorität haben konnten?

Könnte man nicht ebenso gut behaupten, Gott wäre darauf aus, väterliche Macht zu vernichten, indem er die Zerstückelung des Reiches eines Inhabers dieser Macht und die Verteilung an verschiedene dessen Untertanen zulässt?

Könnte denn eine monarchische Regierung ein Argument genau wie dieses nicht missbrauchen zu behaupten, die Zertrümmerung und Verteilung einer Monarchie unter aufrührerische Untertanen sei gleichbedeutend mit Gottes Vorsorge, monarchische Macht zu erhalten, indem er ein geordnetes Reich in eine Menge kleiner Regierungen auflöste?

Sollte jemand verkünden, was durch die Vorsehung erhalten bleibt, existiere tatsächlich durch Gottes Streben, es zu erhalten, weil es eine von den Menschen als notwendig oder nützlich zu schätzende Sache sei, so handelt es sich um eine eigenartige Eigentümlichkeit eines Sprachgebrauchs, den Niemand der Nachahmung für angemessen halten wird.

Indessen bin ich sicher, es kann unmöglich eine schickliche oder richtige Ausdrucksweise sein zu behaupten, Sem z. B. (denn er lebte damals
noch) habe väterliche Autorität oder Souveränität durch das Recht der Vaterschaft über jenes gemeinsame Volk zu Babel gehabt, und das im nächsten Moment, noch während Sem lebte, 72 andere väterliche Autorität oder Souveränität durch das Recht der Vaterschaft über das zusammengenommen identische, an so viele Regenten aufgeteilte Volk haben sollten. Entweder waren diese 72 Väter bereits vor der Zerstreuung wirkliche Herrscher, dann gab es kein gemeinsames Volk, obwohl Gott selbst sagt, es habe dieses gegeben.

Oder sie bildeten ein republikanisches Gemeinwesen, wo war dann die Monarchie abgeblieben?

Oder schließlich, diese 72 Väter hatten väterliche Autorität, aber wussten nichts davon.

Sehr merkwürdig, dass väterliche Autorität der einzige Ursprung der Macht unter Menschen war, und die gesamte Menschheit es dennoch nicht wusste: Noch merkwürdiger, dass die Sprachverwirrung ihnen das ganz plötzlich offenbarte. Von einem Augenblick zum anderen erkannten diese 72, sie besäßen väterliche Macht und alle anderen, sie hätten ihnen wegen dieser Macht zu gehorchen. Und jeder einzelne erkannte jene besondere väterliche Autorität, der er untertan war!

Wer dieses Argument für bibelgerecht halten kann, wird sich von dorther auch das Modell von Utopien heraussaugen können, so wie es seiner Phantasie oder seinem Interesse am besten gefällt.

Jede so angewandte Vaterschaft wird sowohl jeden Fürsten rechtfertigen, der auf eine universale Monarchie Anspruch erhebt, als auch alle Untertanen, die als Familienväter von alle Unterordnung gegen ihn abstreifen und sein Reich in kleinere Herrschaften für sich selbst zerteilen.

Schließlich werden weiterhin Zweifel bestehen, wem von allen väterliche Autorität innewohnte, bis unser Autor entscheidet, ob Sem, der damals noch lebte, das Recht zu regieren hatte, oder diese 72 neuen Fürsten, die in ihren Herrschaftsbereichen und über ihre Untertanen ebenso viele neue Herrschaften antraten. Vor allem weil, nach unseres Autors Worten, sowohl der eine wie alle anderen väterliche, d. h. höchste Autorität besaßen und von ihm für diejenigen als Beispiele angeführt werden, welche die Herrschaft Adams durch von ihm stammendes Recht ausübten, die so groß und weitreichend war wie die absoluteste Herrschaft eines Monarchen jemals. Eines wenigstens ist unabweisbar:

Sollte Gott darauf aus gewesen sein, die väterliche Autorität in den 72 neu gebildeten Völkern aufrecht zu erhalten, muss notwendigerweise daraus folgen, er war ebenso darauf bedacht, alle Ansprüche von Adams Erben zu vernichten. Er sorgte dafür, die väterliche Autorität in so vielen, mindestens 71 die unmöglich Adams Erben sein konnten, aufrecht zu erhalten. Und zwar zu einer Zeit, als der richtige Erbe, (wenn Gott eine solche Erbschaft je eingesetzt hatte), bekannt sein musste, da Sem noch lebte und alle noch ein gemeinsames Volk bildeten.

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TToG I § 115

§ 115. Thus, as under the law, the privilege of birth-right was nothing but a double portion: So we see that before Moses, in the patriarchs time, from whence our author pretends to take his model, there was no knowledge, no thought, that birth-right gave rule or empire, paternal or kingly authority, to anyone over his brethren. If this be not plain enough in the story of Isaac and Ishmael, he that will look into I.Chron.V.12., may read these words;

Reuben was the first-born; but forasmuch as he defiled his father’s bed, his birth-right, was given unto the sons of Joseph, the son of Israel: And the genealogy is not to be reckoned after the birth-right; for Judah prevailed above his brethren, and of him came the chief ruler; but the birth-right was Joseph’s. What this births-right was, Jacob blessing Joseph, Gen.XLVIII.22. telleth us in these words:

Moreover I have given thee one portion above thy brethren which I took out of the hand of the s with my sword and with my bow. Whereby it is not only plain, that the birthright was nothing but a double portion; but the text in Chronicles is express against our author’s doctrine, and shows that dominion was no part of the birth-right; for it tells us, that Joseph had the birth-right, but Judah the dominion. One would think our author were very fond of the very name of birth-right, when he brings this instance of Jacob and Esau, to prove that dominion belongs to the heir over his brethren.

§ 115. Das Privileg des Geburtsrechts bedeutete, wie das Gesetz es vorgab, nichts weiter als einen doppelten Anteil am Erbe. Vor Moses, in der Zeit der Patriarchen, von der unser Autor sein Modell zu nehmen vorgibt, wusste und dachte man nicht, Geburtsrecht könne irgendwem Regierungsmacht, Herrschaft, väterliche oder königliche Autorität über seine Brüder verleihen.

Wer das an Hand der Geschichte von Isaak und Jakob noch immer nicht verstanden hat, der möge I.Chr.V.12 zur Hand nehmen. Dort kann er folgendes lesen: Ruben war der erste Sohn, da er aber das Bett seines Vaters Bett entweihte, wurde sein Geburtsrecht den Kindern Josephs, des Sohnes Israels übertragen und er war nicht mehr durch Geburtsrecht privilegiert, da ein Stammbaum nicht nach Geburtsrecht geregelt werden muss. Juda, mächtigste seiner Brüder, erhielt die Herrschaft und Joseph fiel das Geburtsrecht zu.

Woraus dieses Geburtsrecht bestand, sagt uns der Segen Jakobs über Joseph Gen.XLVIII.22 in folgenden Worten: Ich habe Dir unter Ausschluss Deiner Brüder ein Stück Land gegeben, das ich mit meinem Schwert und Bogen den Amoritern aus der Hand genommen habe“. Daraus ergeben sich zwei Umstände: Das Geburtsrecht besteht im doppelten Anteil und der Text der Chroniken drückt gerade das Gegenteil von der
Lehre unseres Autors aus was beweist: Herrschaft bildet keinen Teil des Geburtsrechts.

Denn er berichtet uns, dass Joseph das Geburtsrecht, Juda aber die Herrschaft hatte. Man möchte meinen, unser Autor sei schon allein in den Begriff Geburtsrecht vernarrt gewesen, wenn er dieses Beispiel von Jakob und Esau anführt und damit beweisen will, Herrschaft über seine Brüder falle dem Erben zu, denn…

 

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