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TToG II § 78

John Locke: Two Treatises of Government

§ 78. Conjugal society is made by a voluntary compact between man and woman: And though it consist chiefly in such a communion and right in one another’s bodies as is necessary to its chief end, procreation; yet it draws with it mutual support and assistance, and a communion of interests too, as necessary not only to unite their care and affection, but also necessary to their common offspring, who have a right to be nourished, and maintained by them till they are able to provide for themselves.

§ 78. Die eheliche Gesellschaft wird durch einen freiwilligen Vertrag zwischen Mann und Frau geschlossen. Obwohl sie hauptsächlich in einer solchen Gemeinschaftlichkeit und gegenseitigen Berechtigung auf den Körper besteht, wie sie zur Erfüllung ihres wichtigsten Zwecks, der Zeugung, notwendig sind, so zieht sie doch gegenseitigen Unterhalt, Beistand und eine Gemeinsamkeit der Interessen nach sich. Nicht nur als Erfordernis für die Vereinigung ihrer Sorge und Zuneigung, sondern auch für die gemeinsamen Nachkommen, die ein Recht haben, von ihnen ernährt und versorgt zu werden, bis sie imstande sind, für sich selbst zu sorgen.

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