Schlagwort-Archive: Gatten

TToG II § 83

John Locke: Two Treatises of Government

§ 83. For all the ends of marriage being to be obtained under politic government, as well as in the state of nature, the civil magistrate doth not abridge the right or power of either naturally necessary to those ends, viz. procreation and mutual support and assistance whilst they are together; but only decides any controversy that may arise between man and wife about them. If it were otherwise, and that absolute sovereignty and power of life and death naturally belonged to the husband, and were necessary to the society between man and wife, there could be no matrimony in any of those countries where the husband is allowed no such absolute authority.

But the ends of matrimony requiring no such power in the husband, the condition of conjugal society put it not in him, it being not at all necessary to that state. Conjugal society could subsist and attain its ends without it; nay, community of goods, and the power over them, mutual assistance and maintenance, and other things belonging to conjugal society, might be varied and regulated by that contract which unites man and wife in that society, as far as may consist with procreation and the bringing up of children till they could shift for themselves; nothing being necessary to any society, that is not necessary to the ends for which it is made.

§ 83. Da alle Zwecke einer Ehe unter politischer Regierung ebenso erreichbar sein müssen wie im Naturzustand, verkürzt die staatliche Verwaltung keinem von beiden das Recht oder die Macht, die für diese Zwecke von Natur notwendig sind: Ich rede von Vermehrung, Erhalt und Beistand auf Gegenseitigkeit. Sie entscheidet nur die Streitfälle, die zwischen Mann und Frau darüber entstehen könnten. Wäre es anders, gehörten absolute Souveränität und Macht über Leben und Tod von Natur aus dem Gatten und wären für die Gemeinschaft zwischen Mann und Frau notwendig, könnte es in keinem der Länder eine Ehe geben, in denen dem Gatten eine solche absolute Autorität nicht zugestanden wird.

Da aber die Zwecke der Ehe keineswegs solche Macht beim Gatten erfordern, wird sie im Stand ehelicher Gemeinschaft nicht gewährt. Sie ist für diesen Stand überhaupt nicht notwendig. Eheliche Gemeinschaft kann ohne sie bestehen und ihre Zwecke erreichen. Noch besser: Gemeinschaft der Güter und Verfügung über sie, gegenseitige Hilfe und Erhalt und andere zur ehelichen Gemeinschaft gehörende Dinge, können durch einen Vertrag, der Mann und Frau in dieser Gemeinschaft verbindet, soweit verändert und geregelt werden, wie es zur Zeugung von Kindern und ihrer Ausbildung passt, bis sie für sich selbst zu sorgen imstande sind. Nichts ist für eine Gesellschaft notwendig, was nicht für die Zwecke notwendig ist, für die sie gebildet wird.

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TToG II § 82

John Locke: Two Treatises of Government

§ 82. But the husband and wife, though they have but one common concern yet having different understandings, will unavoidably sometimes have different wills too; it therefore being necessary that the last determination, I. e. the rule, should be placed somewhere; it naturally falls to the man’s share, as the abler and the stronger. But this reaching but to the things of their common interest and property, leaves the wife in the full and free possession of what by contract is her peculiar right, and gives the husband no more power over her life than she has over his; the power of the husband being so far from that of an absolute monarch that the wife has in many cases a liberty to separate from him, where natural right, or their contract allows it: Whether that contract be made by themselves in the state of nature, or by the customs or laws of the country they live in; and the children upon such separation fall to the father or mother’s lot, as such contract does determine.

§ 82. Selbst wenn Mann und Frau nur ein gemeinsames Interesse haben, so haben sie unvermeidlicherweise, da jeder von ihnen unterschiedliche Auffassungen hat manchmal auch unterschiedlichen Willen. Das erfordert notwendigerweise, meine ich die Existenz einer letzten Instanz. Diese Aufgabe fällt naturgemäß dem Mann als dem Fähigeren und Stärkeren zu, erstreckt sich aber nur auf die Dinge des gemeinsamen Interesses und Besitzes. Der Frau lässt sie vollen und freien Besitz alles dessen, was durch Vertrag ihr besonderes Recht ist, und gewährt dem Gatten keine größere Macht über ihr Leben, als sie über das seinige besitzt. Die Macht des Gatten ist weit entfernt von der Macht eines absoluten Monarchen. Die Frau hat in vielen Fällen die Freiheit sich vom Mann zu trennen, wenn natürliches Recht oder ihr Vertrag es gestatten. Sei der Vertrag durch sie selbst im Naturzustand oder nach den Sitten oder Gesetzen des Landes in dem sie leben geschlossen sein. Die Kinder fallen bei einer solchen Trennung entweder dem Vater oder der Mutter zu, je nachdem der Vertrag es vorsieht.

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TToG I § 63

John Locke: Two Treatises of Government

§ 63. I agree with our author that the title to this honor is vested in the parents by nature, and is a right which accrues to them by their having begotten their children, and God by many positive declarations has confirmed it to them: I also allow our authors rule that in grants and gifts, that have their original from God and nature, as the power of the father, (let me add and mother, for whom God hath joined together, let no man put asunder) no inferior power of men can limit, nor make any law of prescription against them, Observations, 158.

So that the mother having, by this law of God, a right to honor from her children, which is not subject to the will of her husband, we see this absolute monarchical power of the father can neither be founded on it, nor consist with it; and he has a power very far from monarchical, very far from that absoluteness our author contends; when another has over his subjects the same power he hath, and by the same title: And therefore he cannot forbear saying himself that he cannot see how any mans children can be free from subjection to their parents, p. 12. which, in common speech, I think, signifies mother as well as father; or if parents here signifies only father, it is the first time I ever yet knew it to do so, and by such an use of words one may say anything.

§ 63. Ich stimme unserem Autor zu: Der Anspruch auf diese „Ehre“ kommt von Natur den Eltern zu. Dieses Recht erwächst aus dem Umstand, die Kinder gezeugt zu haben und ist von Gott durch viele positive Erklärungen bestätigt worden. Ich bestätige auch die Lehre unseres Autors, „Gewähr und Schenkungen, die ihren Ursprung in Gott und der Natur haben, wie die Macht des Vaters dürfen“ – („und der Mutter“, darf ich ergänzen, denn was Gott vereint hat, darf der Mensch nicht trennen) – „durch keine geringere menschliche Macht beschränkt, noch ein Verjährungsgesetz gegen sie erlassen werden.“ (O. 158).

Sofern also die Mutter nach diesem Gesetz ein Recht auf Ehrfurcht der Kinder hat, welches dem Willen ihres Gatten nicht unterworfen ist, so folgt daraus: „Diese absolute königliche Macht des Vaters“ ist weder darauf gegründet, noch passt sie damit zusammen.

Er hat eine Macht, die weit entfernt ist, monarchisch zu sein. Weit entfernt von jener Absolutheit, für die unser Autor eintritt, solange ein anderer gegenüber Untergeordneten die gleiche Macht durch den gleichen Rechtsanspruch besitzt. Von daher kann auch unser Autor nicht umhin Höchstselbst zu bemerken: „Ich kann nicht erkennen, wie Kinder von Unterordnung gegenüber den Eltern frei sein sollten.“ S. 12. Ich habe den Verdacht, in Alltagssprache bedeutet das ebenso gut „Mutter“ wie „Vater“. Sollte „Eltern“ hier nur „Vater“ bedeuten, so wäre das meines Wissens zum ersten Mal der Fall und mit einem solchen Sprachgebrauch könnte man eigentlich alles sagen.

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