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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 67, Absatz 67,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 67, Absatz 67,

“The opposers of liberty have very little else to urge for themselves besides inconveniencies.”

But the defenders of the magistrate’s power offer something more when they tell you that a man cannot part with his liberty and have it too, convey it by compact to the magistrate and retain it himself:

“The first inconvenience is the impossibility to fix a point where the imposer will stop. For do but once grant that the magistrate hath a power to impose, and then we lie at his mercy how far he will go.”

An inconvenience as strong against civil as ecclesiastical jurisdiction:

Do but once grant the magistrate a power to impose taxes and we then lie at his mercy whether he will leave us anything.

Grant him a power to confine anyone, and we cannot be long secure of any liberty: Who knows how soon he will make our houses our prisons.

Grant him a power to forbid assemblies and conventions, and who knows how long he will allow us the company of our friends, or permit us to enjoy the conversation of our relations.

A practice not unknown to the Presbytery of Scotland, who took on them at pleasure to forbid the civil and innocent meeting of friends in any place but the church or market, under pretence to prevent evil and scandal.

So far will religious and spiritual jurisdiction be extended even to the most indifferent of common actions when it falls into busy and unskillful hands.

Grant once that the magistrate hath a power to command the subject to work, and limit his wages too, and who can secure us that he will not prove rather an Egyptian taskmaster than a Christian ruler, and enforce us to make brick without straw to erect monuments of his rigor and our slavery.

“Die Gegner der Freiheit haben wenig mehr anzumahnen, als deren Unannehmbarkeiten.”

Allerdings bieten die Verteidiger der Macht der Obrigkeit einiges mehr, wenn sie Euch darauf hinweisen, dass ein Mensch unmöglich seine Freiheit abtreten und sie gleichzeitig in vollem Umfang behalten kann, sie also vertraglich der Obrigkeit zu übertragen und dennoch alles selbst zu bestimmen:

“Die erste Unannehmbarkeit besteht in der Unmöglichkeit, den Punkt festzulegen, an dem jegliches Verfügen zu stoppen hat. Denn gewähre der Obrigkeit nur ein einziges Mal eine Macht, Verfügungen zu erlassen und ab dann wird es ausschließlich in ihrem gnädigen Ermessen liegen, wie weit sie dabei geht.“

Das ist eine Unannehmbarkeit mit ebenso starker Wirkung gegen bürgerlich wie kirchliche Rechtsprechung:

Gewähre der Obrigkeit nur einmal die Macht, Steuern zu erheben und schon wird es ihrem Ermessen unterliegen, uns überhaupt irgendwas zu belassen.

Gewähre ihr die Macht, einen jeden zu bestrafen und wir können uns unserer Freiheit nicht mehr lange sicher sein. Wer weiß schon, wie lange es dauert, bis sie aus unseren Häusern unsere Gefängnisse macht?

Gewähre ihr die Macht, Versammlungen und Treffen zu verbieten, und wer weiß wie lange sie uns noch die Gesellschaft unserer Freunde erlauben wird oder uns gestattet, uns mit dem Gespräch über unsere gegenseitigen Beziehungen zu befassen?

Dieses Vorgehen ist den Presbytern in Schottland nicht unbekannt, wo es deren Führung aus Willkür unternahm, bürgerliche und friedliche Treffen von Freunden an allen Orten außer Kirche und Marktplatz unter dem Vorwand, Böses und Skandale zu verhindern, zu verbieten.

Ebenso weit wird religiöse und geistliche Rechtsprechung gehen, sogar bis zu den unbedeutendsten aller allgemeinen Handlungen, sofern sie in eifernde und untaugliche Hände fällt.

Gewährt der Obrigkeit nur einmal, sie habe die Macht den Untergeordneten zu arbeiten zu befehlen und auch deren Löhne zu begrenzen, und wer könnte uns dann versichern, sie würde nicht unter Beweis stellen, eher ein ägyptischer Oberaufseher als ein christlicher Regent zu sein und uns zwingen Ziegelsteine ohne Stroh zu produzieren, um Monumente für ihre Strenge und unser Sklaventum zu errichten.

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TToG II § 198

John Locke: Two Treatises of Government

§ 198. In all lawful governments, the designation of the persons, who are to bear rule, is as natural and necessary a part as the form of the government itself, and is that which had its establishment originally from the people; the anarchy64 being much alike, to have no form of government at all; or to agree, that it shall be monarchical, but to appoint no way to design the person that shall have the power, and be the monarch.

Hence all commonwealths with the form of government established have rules also of appointing those who are to have any share in the public authority, and settled methods of conveying the right to them: Whoever gets into the exercise of any part of the power, by other ways than what the laws of the community have prescribed, hath no right to be obeyed, though the form of the commonwealth be still preserved; since he is not the person the laws have appointed, and consequently not the person the people have consented to. Nor can such an usurper, or any deriving from him, ever have a title, till the people are both at liberty to consent, and have actually consented to allow, and confirm in him the power he hath till then usurped.

§ 198. Bei allen rechtmäßigen Regierungsformen ist die Bestimmung der Personen, welche die Regierung zu tragen haben, eine ebenso natürliche und notwendige Aufgabe, wie die der Form der Regierung selbst, und zwar diejenige, die ursprünglich vom Volk selbst festgelegt wurde. Die Anarchie64 gleicht ziemlich dem Zustand gar keine Regierung zu haben oder einer Übereinkunft, sie solle monarchisch sein ohne einen Weg zur Bestimmung der Person festzulegen, die Macht haben und Monarch sein soll.

Daher haben Staaten mit festgelegter Regierungsform auch Regeln, diejenigen zu bestimmen, die Anteil an der öffentlichen Autorität haben sollen und etablierte Methoden, ihnen die Berechtigung dazu zu übertragen. Wer auch immer zu Ausübung eines Teils der Macht auf andere Weise gelangt, als Gesetze der Gemeinschaft vorgeschrieben haben, hat kein Recht auf Gehorsam, selbst wenn die Form des Staats erhalten bleibt. Denn er ist nicht die vom Gesetz bestimmte Person und folglich genauso wenig diejenige, der das Volk seine Zustimmung gewährt hat.

So ein Usurpator oder irgendein Nachkomme kann auch niemals einen Anspruch haben, bevor das Volk sowohl die Freiheit hat ihn zu akzeptieren als auch tatsächlich zugestimmt hat, ihm Macht zu gewähren und zu bestätigen, die er bis dahin usurpiert hatte.

64https://en.wikipedia.org/wiki/Anarchy
64https://de.wikipedia.org/wiki/Anarchie

65Within the 1821 Edition is repeated a passage already given some lines above, I cutted off being unnecessary therefore:

For the anarchy64 is much alike, to have no form of government at all: Or to agree that it shall be monarchical, but to appoint no way to know or design the person that shall have the power, and be the monarch.

In this 1821 edition some liens of the text here are repeated, which I cut off for.
In der genutzten Ausgabe von 1821 wiederholt sich hier eine wenige Zeilen zuvor stehende Textpassage, die ich ausgeschnitten habe.

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TToG II § 140

John Locke: Two Treatises of Government

§ 140. It is true, governments cannot be supported without great charge, and it is fit everyone who enjoys his share of the protection should pay out of his estate his proportion for the maintenance of it. But still it must be with his own consent, I. e. the consent of the majority, giving it either by themselves, or their representatives chosen by them: For if anyone shall claim a power to representatives chosen on the people, by his own authority, and without such consent of the people, he thereby invades the fundamental law of property39, 57, and subverts the end of government: For what property have I in that, which another may by right take, when he pleases, to himself?

§ 140. Natürlich trifft es zu:

Regierungen können nicht ohne große Kosten unterhalten werden und dazu gehört, dass jeder, der seinen Teil des Schutzes genießt, aus seinem Ertrag im Verhältnis zum Staatshaushalt beiträgt.

Das darf aber nur mit seiner eigenen Zustimmung, damit meine ich Zustimmung der Mehrheit erfolgen, die jene entweder selbst oder durch ihre gewählten Vertreter erteilt. Sollte jemand die Macht in Anspruch nehmen durch eigene Autorität ohne Zustimmung der Bevölkerung Steuern festzulegen und zu erheben, verstößt er gegen das fundamentale Gesetz des Eigentums39,57 und wirft den Zweck der Regierung über den Haufen. Welches Eigentum kann ich an Gegebenheiten beanspruchen, die ein anderer rechtmäßig wann immer er will für sich vereinnahmen kann?

39Property in Lockes wider definition: liberty, life, estate,… what we need to discuss of…

39Eigentum nach Lockes Definition, im Sinne des Staatszwecks: Freiheit, Leben und Vermögen (liberty, life and estate): Property by John Lockes own definition…for the mutual preservation of their lives, liberties and estates, which I call by the general name, property. II §123; §87; §127; §131; §134; §138; §139; §170; §171; §174; §199; §200; §201; §221; §222; §226; §227; §228; § 229; §231; §239;

57At this point it is to remember the elements of Locke’s property: liberty, life and estate within the last one contains abilities, knowlegde and possessions. So unjust taxes do not invade the whole property but this special element named possession. Furthermore it is a fundamental and decisive mistake to judge any action of lawful government as invasion of peoples rights and properties. The tipping point is the mutual consent of the people on each administrative act of government given by majority. To call governmental activity anti-liberal and to pretend common populistic phrases like “lean state”, “small government”, less government = more freedom and to praise and preach for administrative withdrawal at favor of private and particular regulation is not liberal at all.

57An der Stelle ist es Zeit an die Elemente des Lockeschen Eigentums zu erinnern: Freiheit, Leben und Vermögen, wobei letzteres in Fähigkeiten, Fertigkeiten und Besitz zerfällt. Steuern beeinträchtigen das Eigentum an sich keineswegs, sondern betreffen lediglich das Element Besitz. Ferner fällt jeder einen fundamentalen und entscheidenden Denk-, besser gesagt Meinungs- und Glaubensfehler herein, der jede Handlung einer rechtmäßigen Regierung oder Verwaltung.

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