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TToG II § 129

John Locke: Two Treatises of Government

§ 129. The first power, viz. of doing whatsoever he thought for the preservation of himself, and the rest of mankind, he gives up to be regulated by laws made by the society, so far forth as the preservation of himself, and the rest of that society shall require; which laws of the society in many things confine the liberty he had by the law of nature.

§ 129. Die erste Macht, zu tun, was er für den Erhalt seiner selbst und der übrigen Menschheit für nötig hält, gibt er ab, damit sie durch Gesetze aus der Hand der Gesellschaft mindestens soweit geregelt werde, als es der Erhalt seiner selbst und der Gesellschaft erfordert. Diese Gesellschaftsgesetze beschränken an vielen Stellen die Freiheit, die er durch das Naturrecht hatte.

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TToG II § 122

John Locke: Two Treatises of Government

§ 122. But submitting to the laws of any country, living quietly, and enjoying privileges and protection under them, makes not a man member of that society: This is only a local protection and homage due to and from all those, who, not being in a state of war, come within the territories belonging to any government, to all parts whereof the force of its laws extends. But this no more makes a man a member of that society, a perpetual subject of that commonwealth, than it would make a man a subject to another, in whose family he found it convenient to abide for some time; though, whilst he continued in it, he were obliged to comply with the laws, and submit to the government he found there.

And thus we see, that foreigners, by living all their lives under another government, and enjoying the privileges and protection of it, though they are bound, even in conscience, to submit to its administration, as far forth as any denizen; yet do not thereby come to be subjects or members of that commonwealth. Nothing can make any man so, but his actually entering into it by positive engagement, and express promise and compact. This is that which I think concerning the beginning of political societies, and that consent which makes any one a member of any commonwealth.

§ 122. Sich den Gesetzen eines Landes unterzuordnen, ruhig dort zu leben, Privilegien und Schutz in Anspruch zu nehmen, macht einen Menschen noch nicht zu einem Mitglied dieser Gesellschaft. Es handelt sich um einen auf den Ort bezogenen Schutz, soweit sich die Kraft der Gesetze erstreckt, eine Huldigung von und für alle, die nicht in kriegerischer Absicht in die Territorien irgendwelcher Regierungen gelangen.

Das macht noch keinen Menschen weitergehend zu einem Mitglied dieser Gesellschaft, zu einem ständigen Angehörigen dieses Staates, als es jemand zum Untergebenen eines anderen Menschen machen würde, in dessen Familie zu leben ihm einige Zeit gefiele. Selbst wenn er, solange er dort bleibt, verpflichtet ist die Regeln zu befolgen und sich dem Regiment unterzuordnen, das er dort vorfindet.

Damit wird uns klar: Fremde, die ihr Leben lang unter einer anderen Regierung leben, Privilegien und Schutz genießen, sind sie genauso gebunden, auch über das Gewissen, sich der Verwaltung soweit unterzuordnen wie jeder Bewohner. Dennoch werden sie dadurch noch nicht zu Angehörigen oder Mitgliedern dieses Staats.

Rein gar nichts kann einen Menschen dazu machen als sein wirklicher Eintritt durch positive Verpflichtung und ausdrückliches Versprechen und Vertrag.

Ich denke, das ist es, was den Anfang politischer Gesellschaften ausmacht und diese Zustimmung betrifft, die jemand zum Mitglied eines Staates macht.

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TToG II § 120

John Locke: Two Treatises of Government

§ 120. To understand this the better, it is fit to consider, that every man, when he at first incorporates himself into any commonwealth, he, by his uniting himself thereunto, annexes also, and submits to the community, those possessions, which he has, or shall acquire, that do not already belong to any other government: For it would be a direct contradiction, for anyone to enter into society with others for the securing and regulating of property; and yet to suppose his land, whose property is to be regulated by the laws of the society, should be exempt from the jurisdiction of that government, to which he himself, the proprietor of the land, is a subject.

By the same act therefore, whereby anyone unites his person, which was before free, to any commonwealth; by the same he unites his possessions, which were before free, to it also; and they become, both of them, person and possession, subject to the government and dominion of that commonwealth, as long as it hath a being. Whoever therefore, from thenceforth, by inheritance, purchase, permission, or other ways, enjoys any part of the land, so annexed to, and under the government of that commonwealth, must take it with the condition it is under; that is, of submitting to the government of the commonwealth, under whose jurisdiction it is, as far forth as any subject of it.

§ 120. Um das gerade besser zu verstehen, passt es an Folgendes zu denken: Jeder Mensch, wenn er erstmals einem Gemeinwesen beitritt, überantwortet und unterstellt dadurch der Gesellschaft auch den Besitz den er schon hat oder später erwirbt, soweit dieser nicht bereits einer anderen Regierung untersteht. Es wäre ein direkter Widerspruch, wenn jemand zur Sicherung und Ordnung von Besitz eine Gemeinschaft mit Anderen eingeht und dennoch davon ausgeht, sein Land, dessen Besitz nach Gesetz der Gemeinschaft zu regeln ist, sei von der Rechtsprechung der Regierung ausgenommen, der sich unterzuordnen er, der Besitzer des Bodens, sich selbst entschieden hat.

Durch ein und dieselbe Handlung also, durch die jemand seine Person, die zuvor frei war, in ein Gemeinwesen einbringt, bringt er seinen Besitz ein, der vorher frei war. Beide, Person und Besitz, werden Regierung und Herrschaftsbereich des Staatswesens untergeordnet, solange es besteht. Wer durch Erbschaft, Kauf, Erlaubnis oder auf andere Art den Ertrag irgendeines Teils des Bodens tritt, der diesem Staatswesen hinzugefügt und seiner Regierung unterstellt wurde, hat ihn mit den ihm anhaftenden Bedingungen zu übernehmen. Das bedeutet es, es der
Regierung des Staatswesens, unter deren Jurisdiktion es steht, genauso weit zu unterstellen wie jeder andere ihrer Angehörigen.

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