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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 67, Absatz 67,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 67, Absatz 67,

“The opposers of liberty have very little else to urge for themselves besides inconveniencies.”

But the defenders of the magistrate’s power offer something more when they tell you that a man cannot part with his liberty and have it too, convey it by compact to the magistrate and retain it himself:

“The first inconvenience is the impossibility to fix a point where the imposer will stop. For do but once grant that the magistrate hath a power to impose, and then we lie at his mercy how far he will go.”

An inconvenience as strong against civil as ecclesiastical jurisdiction:

Do but once grant the magistrate a power to impose taxes and we then lie at his mercy whether he will leave us anything.

Grant him a power to confine anyone, and we cannot be long secure of any liberty: Who knows how soon he will make our houses our prisons.

Grant him a power to forbid assemblies and conventions, and who knows how long he will allow us the company of our friends, or permit us to enjoy the conversation of our relations.

A practice not unknown to the Presbytery of Scotland, who took on them at pleasure to forbid the civil and innocent meeting of friends in any place but the church or market, under pretence to prevent evil and scandal.

So far will religious and spiritual jurisdiction be extended even to the most indifferent of common actions when it falls into busy and unskillful hands.

Grant once that the magistrate hath a power to command the subject to work, and limit his wages too, and who can secure us that he will not prove rather an Egyptian taskmaster than a Christian ruler, and enforce us to make brick without straw to erect monuments of his rigor and our slavery.

“Die Gegner der Freiheit haben wenig mehr anzumahnen, als deren Unannehmbarkeiten.”

Allerdings bieten die Verteidiger der Macht der Obrigkeit einiges mehr, wenn sie Euch darauf hinweisen, dass ein Mensch unmöglich seine Freiheit abtreten und sie gleichzeitig in vollem Umfang behalten kann, sie also vertraglich der Obrigkeit zu übertragen und dennoch alles selbst zu bestimmen:

“Die erste Unannehmbarkeit besteht in der Unmöglichkeit, den Punkt festzulegen, an dem jegliches Verfügen zu stoppen hat. Denn gewähre der Obrigkeit nur ein einziges Mal eine Macht, Verfügungen zu erlassen und ab dann wird es ausschließlich in ihrem gnädigen Ermessen liegen, wie weit sie dabei geht.“

Das ist eine Unannehmbarkeit mit ebenso starker Wirkung gegen bürgerlich wie kirchliche Rechtsprechung:

Gewähre der Obrigkeit nur einmal die Macht, Steuern zu erheben und schon wird es ihrem Ermessen unterliegen, uns überhaupt irgendwas zu belassen.

Gewähre ihr die Macht, einen jeden zu bestrafen und wir können uns unserer Freiheit nicht mehr lange sicher sein. Wer weiß schon, wie lange es dauert, bis sie aus unseren Häusern unsere Gefängnisse macht?

Gewähre ihr die Macht, Versammlungen und Treffen zu verbieten, und wer weiß wie lange sie uns noch die Gesellschaft unserer Freunde erlauben wird oder uns gestattet, uns mit dem Gespräch über unsere gegenseitigen Beziehungen zu befassen?

Dieses Vorgehen ist den Presbytern in Schottland nicht unbekannt, wo es deren Führung aus Willkür unternahm, bürgerliche und friedliche Treffen von Freunden an allen Orten außer Kirche und Marktplatz unter dem Vorwand, Böses und Skandale zu verhindern, zu verbieten.

Ebenso weit wird religiöse und geistliche Rechtsprechung gehen, sogar bis zu den unbedeutendsten aller allgemeinen Handlungen, sofern sie in eifernde und untaugliche Hände fällt.

Gewährt der Obrigkeit nur einmal, sie habe die Macht den Untergeordneten zu arbeiten zu befehlen und auch deren Löhne zu begrenzen, und wer könnte uns dann versichern, sie würde nicht unter Beweis stellen, eher ein ägyptischer Oberaufseher als ein christlicher Regent zu sein und uns zwingen Ziegelsteine ohne Stroh zu produzieren, um Monumente für ihre Strenge und unser Sklaventum zu errichten.

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TToG II § 209

John Locke: Two Treatises of Government

§ 209. But if either these illegal acts have extended to the majority of the people; or if the mischief and oppression has lighted only on some few, but in such cases, as the precedent, and consequences seem to threaten all; and they are persuaded in their consciences, that their laws, and with them their estates, liberties, and lives are in danger, and perhaps their religion too; how they will be hindered from resisting illegal force, used against them, I cannot tell.

This is an inconvenience, I confess, that attends all governments whatsoever, when the governors have brought it to this pass, to be generally suspected of their people; the most dangerous state which they can possibly put themselves in; wherein they are the less to be pitied, because it is so easy to be avoided; it being as impossible for a governor, if he really means the good of his people, and the preservation of them, and their laws together, not to make them see and feel it, as it is for the father of a family, not to let his children see he loves, and takes care of them.

§ 209. Erstrecken sich entweder diese unrechtmäßigen Akte auf die Mehrheit des Volks oder waren von Schaden und Unterdrückung zwar nur einige wenige, aber in derartigen Fällen betroffen, die als Präzedenzfall mit Folgen die Allgemeinheit zu bedrohen scheinen, sobald diese im Gewissen davon überzeugt sind, ihre Gesetze und mit ihnen ihr Vermögen, ihre Freiheiten und Leben wären in Gefahr, vielleicht sogar ihre Religion:

Wie man sie dann hindern wollte, sich unrechtmäßig gegen sie eingesetzter Gewalt zu widersetzen, vermag ich nicht zu sagen. Ich gestehe: Hier liegt eine Schwierigkeit vor, die jede Regierung welcher Art sie auch sei zu erwarten hat. Jedes Mal wenn Regierende es so weit gebracht haben, generell dem Argwohn der Bevölkerung ausgesetzt zu sein, die gefährlichste Lage übrigens, in die sie sich selbst bringen können, und in der sie umso weniger zu bemitleiden sind, als sie so leicht zu vermeiden ist.

Es ist für einen Regenten genauso ausgeschlossen, sofern er wirklich das Wohl und den Erhalt der Bevölkerung und der Gesetze beabsichtigt, diese Bevölkerung das nicht nachprüfbar erkennen und fühlen zu lassen, wie es für einen Familienvater ausgeschlossen ist, den Kindern nicht zum Bewusstsein zu bringen, dass er sie liebt und für sie sorgt.

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