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TToG II § 180

John Locke: Two Treatises of Government

§ 180. Thirdly, the power a conqueror gets, over those he overcomes in a just war, is perfectly despotical: He has an absolute power over the lives of those, who by putting themselves in a state of war, have forfeited them; but he has not thereby a right and title to their possessions.

This I doubt not, but at first sight will seem a strange doctrine, it being so quite contrary to the practice of the world; there being nothing more familiar in speaking of the dominion of countries, than to say such an one conquered it: As if the conquest, without any more ado, conveyed a right of possession. But when we consider, that the practice of the strong and powerful how universal so ever it may be, is seldom the rule of right, however it be one part of the subjection of the conquered, not to argue against the conditions cut out to them by the conquering sword.

§ 180. Drittens: Macht, die ein Eroberer über die erwirbt, die er in einem rechtmäßigen Krieg besiegt, ist völlig despotisch. Er hat absolute Macht über das Leben derjenigen, die durch ihre eigene Kriegserklärung ihr Leben verwirkt haben. Er hat deshalb jedoch keinerlei Recht und Anspruch auf deren Besitz.

Auf den ersten Blick erscheint das zweifellos als eine sehr seltsame Lehre, widerspricht sie doch so gänzlich den Gewohnheiten in der Welt. Wenn man von Herrschaft über Länder spricht, ist nichts so normal wie die Behauptung, dieser oder jener habe es erobert. Als ob Eroberung ohne weitere Umstände ein Recht auf Besitz verschaffte.

Doch wir haben zu bedenken: Die Gewohnheiten der Starken und Mächtigen, so allgemein üblich sie auch sein mögen, entsprechen selten den Vorgaben des Rechts. Nur ist es Teil der Unterwerfung der Besiegten, nicht gegen die Bedingungen zu argumentieren, die ihnen das Schwert des Eroberers aus der Substanz geschnitten hat.

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TToG II § 120

John Locke: Two Treatises of Government

§ 120. To understand this the better, it is fit to consider, that every man, when he at first incorporates himself into any commonwealth, he, by his uniting himself thereunto, annexes also, and submits to the community, those possessions, which he has, or shall acquire, that do not already belong to any other government: For it would be a direct contradiction, for anyone to enter into society with others for the securing and regulating of property; and yet to suppose his land, whose property is to be regulated by the laws of the society, should be exempt from the jurisdiction of that government, to which he himself, the proprietor of the land, is a subject.

By the same act therefore, whereby anyone unites his person, which was before free, to any commonwealth; by the same he unites his possessions, which were before free, to it also; and they become, both of them, person and possession, subject to the government and dominion of that commonwealth, as long as it hath a being. Whoever therefore, from thenceforth, by inheritance, purchase, permission, or other ways, enjoys any part of the land, so annexed to, and under the government of that commonwealth, must take it with the condition it is under; that is, of submitting to the government of the commonwealth, under whose jurisdiction it is, as far forth as any subject of it.

§ 120. Um das gerade besser zu verstehen, passt es an Folgendes zu denken: Jeder Mensch, wenn er erstmals einem Gemeinwesen beitritt, überantwortet und unterstellt dadurch der Gesellschaft auch den Besitz den er schon hat oder später erwirbt, soweit dieser nicht bereits einer anderen Regierung untersteht. Es wäre ein direkter Widerspruch, wenn jemand zur Sicherung und Ordnung von Besitz eine Gemeinschaft mit Anderen eingeht und dennoch davon ausgeht, sein Land, dessen Besitz nach Gesetz der Gemeinschaft zu regeln ist, sei von der Rechtsprechung der Regierung ausgenommen, der sich unterzuordnen er, der Besitzer des Bodens, sich selbst entschieden hat.

Durch ein und dieselbe Handlung also, durch die jemand seine Person, die zuvor frei war, in ein Gemeinwesen einbringt, bringt er seinen Besitz ein, der vorher frei war. Beide, Person und Besitz, werden Regierung und Herrschaftsbereich des Staatswesens untergeordnet, solange es besteht. Wer durch Erbschaft, Kauf, Erlaubnis oder auf andere Art den Ertrag irgendeines Teils des Bodens tritt, der diesem Staatswesen hinzugefügt und seiner Regierung unterstellt wurde, hat ihn mit den ihm anhaftenden Bedingungen zu übernehmen. Das bedeutet es, es der
Regierung des Staatswesens, unter deren Jurisdiktion es steht, genauso weit zu unterstellen wie jeder andere ihrer Angehörigen.

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