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TToG II § 90

John Locke: Two Treatises of Government

§ 90. Hence it is evident, that absolute monarchy, which by some men is counted the only government in the world, is indeed inconsistent with civil society, and so can be no form of civil government at all: For the end of civil society, being to avoid, and remedy those inconveniencies of the state of nature, which necessarily follow from every man’s being judge in his own case, by setting up a known authority, to which everyone of that society may appeal upon any injury received, or controversy that may arise, and which everyone of the42 society ought to obey; wherever any persons are, who have not such an authority to appeal to, for the decision of any difference between them, there those persons are still in the state of nature; and so is every absolute Prince, in respect of those who are under his dominion.

§ 90. Das ist der Beweis: Absolute Monarchie, die von manchen Menschen als einzige Form von Regierung in der Welt angesehen wird, ist mit der bürgerlichen Gesellschaft in der Tat unverträglich und kann überhaupt keine Form von staatlicher Regierung sein.

Der Zweck bürgerlicher Gesellschaft ist es, alle die Unannehmbarkeiten des Naturzustands zu vermeiden und zu heilen, die sich notwendigerweise einstellen, wenn jedermann Richter in eigener Sache ist. Der Weg dazu ist die Bestellung einer allen bekannten Autorität, die jeder bei erlittenem Unrecht oder bei entstandenem Streit anrufen kann und der jeder sich einzelne der Gesellschaft unterordnen muß42. Wo es Menschen gibt, die über keine solche Autorität verfügen, welche sie zur Entscheidung allen Streits anrufen könnten, leben diese Menschen weiterhin im Naturzustand. Genauso verhält sich das mit jedem absoluten Fürsten in Bezug auf alle, die unter dessen Herrschaft stehen…

42The public power of all society is above every soul contained in the same society; and the principal use of that power is, to give laws unto all that are under it, which laws in such cases we must obey, unless there be reason showed which may necessarily enforce, that the law of reason, or of God, doth enjoin the contrary, Hooker Eccl.Pol.lib.I.Sect.10.

42Die öffentliche Macht jeder Gesellschaft steht über jeder in derselben Gesellschaft enthaltenen Seele. Der grundlegende Nutzen dieser Macht besteht darin, für alle die unter ihr stehen, Gesetze zu erlassen, denen wir in solchen Fällen gehorchen müssen. Es sei denn ein Grund würde beigebracht, der zwingend beweist, dass das Gesetz der Vernunft oder Gottes das Gegenteil beinhaltet. Hooker, Eccl.Pol.lib.I.Sect.10.

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TToG II § 20

John Locke: Two Treatises of Government

§ 20. But when the actual force is over, the state of war ceases between those that are in society, and are equally on both sides subjected to the fair determination of the law; because then there lies open the remedy of appeal for the past injury, and to prevent future harm: But where no such appeal is, as in the state of nature, for want of positive laws, and judges with authority to appeal to, the state of war once begun, continues, with a right to the innocent party to destroy the other whenever he can, until the aggressor offers peace, and desires reconciliation on such terms as may repair any wrongs he has already done, and secure the innocent for the future; nay, where an appeal to the law, and constituted judges, lies open, but the remedy is denied by a manifest perverting of justice, and a bare faced wresting of the laws to protect or indemnify the violence or injuries of some men, or party of men, there it is hard to imagine anything but a state of war: For where ever violence is used, and injury done, though by hands appointed to administer justice, it is still violence and injury, however colored with the name, pretences, or forms of law, the end whereof being to protect and redress the innocent, by an unbiased application of it, to all who are under it; where ever that is not bona fide done, war is made upon the sufferers, who having no appeal on earth to right them, they are left to the only remedy in such cases, an appeal to heaven.

§ 20. Sobald die augenblickliche Gewaltanwendung endet, hört unter denen, die in einer Gesellschaft leben der Kriegszustand auf. Beiden Parteien müssen sich gleichermaßen der rechtmäßigen Entscheidung des Gesetzes unterordnen, denn ab dann steht für begangenes Unrecht und um künftigem Schaden vorzubeugen, der Weg der Berufung offen. Wo aber wie im Naturzustand mangels positiver Gesetze und mit Autorität ausgestatteter Richter, die man anrufen könnte, keine solche Berufung unmöglich ist, dauert der einmal begonnene Kriegszustand fort. Die unschuldige Partei hat weiterhin das legitime Recht, den anderen wo auch immer möglich, zu vernichten. Solange bis der Angreifer um Frieden bittet und Versöhnung unter Bedingungen begehrt, die bereits geschehenes Unrecht vollständig wiedergutzumachen und den Unschuldigen für die Zukunft sicherstellen.

Zugegeben: Selbst wenn Anrufung des Gesetzes und öffentlicher Richter offen steht, diese Mittel jedoch durch manifeste und unverhüllte Rechtsverdrehung verweigert wird, um Gewalttätigkeit und Rechtsbruch einiger Menschen oder einer Partei zu schützen und straffrei zu stellen, ist es schwer, sich dort etwas anderes vorzustellen als einen Kriegszustand.

Wo auch immer Gewalt gebraucht und Unrecht begangen wird, sei es auch durch Hände, deren Amt es ist Gerechtigkeit zu üben, es bleibt immer Gewalt und Unrecht, so sehr es auch im Namen des Gesetzes, unter Vorwänden oder Formalien beschönigt wird.

Der Sinn der Gesetze besteht darin, mittels vorurteilsfreier Anwendung auf alle, die sich nach ihnen zu richten haben, den Unschuldigen zu schützen und ihm zu seinem Recht zu verhelfen. Wo das nicht bona fide (auf Treu und Glauben) erfolgt, wird Krieg gegen die Leidtragenden geführt und sie sind, sofern sie keine andere irdische Berufungsinstanz kennen, die ihnen zu ihrem Recht verhilft, in solchen Fällen auf die einzig übrige Instanz verwiesen: Den Himmel anzurufen.

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TToG II § 19

John Locke: Two Treatises of Government

§ 19. And here we have the plain difference between the state of nature and the state of war, which however some men have confounded, are as far distant, as a state of peace, good will, mutual assistance and preservation, and a state of enmity, malice, violence, and mutual destruction, are one from another. Men living together according to reason, without a common superior on earth, without authority to judge between them, is properly the state of nature. But force, or a declared design of force, upon the person of another, where there is no common superior on earth to appeal to for relief, is the state of war:

And it is the want of such an appeal gives a man the right of war even against an aggressor, though he be in society and a fellow subject. Thus a thief whom I cannot harm, but by appeal to the law for having stolen all that I am worth, I may kill, when he sets on me to rob me but of my horse or coat; because the law, which was made for my preservation, where it cannot interpose to secure my life from present force, which, if lost, is capable of no reparation, permits me my own defense, and the right of war, a liberty to kill the aggressor, because the aggressor allows not time to appeal to our common judge, nor the decision of the law, for remedy in a case where the mischief may be irreparable. Want of a common judge with authority, puts all men in a state of nature: Force without right, upon a man’s person, makes a state of war, both where there is, and is not, a common judge.

§ 19. Hier liegt der klare Unterschied zwischen dem Naturzustand und dem Kriegszustand. Selbst wenn manche sie verwechselt haben, sind sie genau so verschieden, wie Zustände von Frieden, Wohlwollen, gegenseitiger Hilfe und Erhalt, gegenüber Zuständen von Feindschaft, Bosheit, Gewalttätigkeit und gegenseitiger Vernichtung. Menschen die auf Basis der Vernunft zusammenleben ohne ein irdisches Oberhaupt mit der Macht, über sie zu richten zu haben, leben im eigentlichen Naturzustand. Gewalt oder die erklärte Absicht zur Gewalt gegen einen Anderen ist dort, wo es keinen gemeinschaftlichen Oberen auf Erden gibt, den man um Hilfe anrufen könnte, der Kriegszustand.

Es ist der Mangel an einer solchen Berufung, der einem Menschen das Recht zum Krieg gegen den Angreifer gibt, selbst wenn er in einer Gesellschaft lebt und ein Mitbürger ist. Dann kann ich einem Dieb der mir alles gestohlen hat, nicht anders schaden als durch Anrufung des Gesetzes. Aber ich darf ihn töten, wenn er mich überfällt, um mir mein Pferd oder meinen Mantel zu rauben. Denn das Gesetz gestattet mir zu meinem Erhalt die eigene Verteidigung, wenn es nicht eigreifen kann, um mein Leben vor augenblicklicher Gewalt zu schützen.

Das Leben, einmal verloren, kann schließlich durch nichts ersetzt werden. Das Recht zum Krieg gibt mir die Freiheit den Angreifer zu töten. Da dieser mir in einem Fall in dem der Schaden unersetzlich sein kann, keine Zeit lässt, den gemeinschaftlichen Richter oder die Entscheidung des Gesetzes um Hilfe anzurufen. Jeder Mangel an einem gemeinsamen, mit Autorität versehenen Richter versetzt alle Menschen in einen Naturzustand. Gewalt ohne Recht, gegen die Person eines Menschen gerichtet, erzeugt einen Kriegszustand. Unabhängig ob es einen oder keinen gemeinsamen Richter gibt.

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