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5. Markt, Macht und Konzentration:

5. Markt, Macht und Konzentration:

5.1. Im Rahmen des Monitorings keine umfassende Marktmachtanalyse…, S. 2

Im Rahmen des Monitorings wird aber bislang keine umfassende Marktmachtanalyse durchgeführt S. 35,

5.1.1. … ohne die Berücksichtigung von Konzernzugehörigkeiten und Unternehmensverflechtungen. S. 185

5.1.2. Rund 86 große Lieferanten (von 1.238) … beliefern hingegen absolut gesehen die meisten Zählpunkte. S. 185

5.1.3. 63 Lieferanten, d.h. rund 6%, beliefern Kunden in mehr als 500 Netzgebieten (von 831) … S. 187/188

5.2. Markt für A und D, S. 31

Marktdaten beruhen auf Auswertung von Fragebögen (!), S. 31

5.3. Marktkonzentration S. 6; rückläufige Marktmacht, S. 6

Marktanteile Big Four 77% 2010 auf 68% 2013, S. 33

aggregierter Marktanteil „Big Four“: 67%, S. 17

Vgl. 69,2% 2015, S. 10, S. 27

weiterhin stark konzentrierter Markt mit 67%, S. 34

BnetzA: Auf den beiden größten, bundesweiten Stromeinzelhandelsmärkten ist kein Anbieter mehr marktbeherrschend, S. 7. S. 27

5.4. 5% der Endkundenhändler sind in mehr als 500 Netzgebieten (von ca. 1.000) aktiv. S. 142/143.

17. August 2016; 879 VNB S. 33

5.4.1. BKartA: Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass auf den beiden größten Stromeinzelhandelsmärkten inzwischen

kein Anbieter mehr marktbeherrschend ist. Der kumulierte Marktanteil der vier absatzstärksten Anbieter („Big Four“) beträgt auf dem bundesweiten Markt für die Belieferung von leistungsgemessenen Stromkunden 31% = 84 TWh, (2014 3%), S. 41,

und auf dem Markt für die Belieferung von nicht-leistungsgemessenen Stromkunden (insb. Haushaltskunden) mit einem Vertrag außerhalb der Grundversorgung 36% = 38 TWh (2014 36%),

S. 10, S. 42.

5.4.2. Absatzanteile aller SLP-Kunden inkl. Heizstrom- und Grundversorgungskunden, 66 TWh = Marktanteil

CR 4 „Big Four“ = 41% (2014 41 %). S. 42.

5.4.3. Im Monitoring wurden bei vier absatzstärksten Unternehmen (E.ON, EnBW, RWE und Vattenfall) ergänzend Stromerzeugungsmengen und –Kapazitäten abgefragt.

(Erzeugerfragebögen / Netzbetreiberfragebögen)

5.4.4. Die österreichische Regulierungsbehörde E-Control hat Daten Verfügung gestellt. S. 35

5.5. Aggregierter Marktanteil CR 4 auf dem Stromerstabsatzmarkt 2015 69,2%, bezogen auf Deutschland/Österreich. Steigerung von 2,2% zum Vorjahr. S 37

5.6. Anteil „Big Four“ an Kapazitäten für Stromerstabsatzmarkt mit 58,2 Prozent unter Vorjahresniveau, 61%; -2 GW. S. 39 Stromerstabsatzmarkt mit 58,2 Prozent unter Vorjahresniveau, 61%; -2 GW. S. 39

5.7. Der Stromerstabsatzmarkt ist mit einem CR 4 von 69,2 Prozent (Erzeugungsmengenanteil) somit weiterhin stark konzentriert. S. 40

2013 wurden die Grundversorgten und die Sondervertragskunden beim Grundversorger noch addiert: Es sind demnach mindestens 69%. Also besteht die Marktmacht des faktischen Kartells unverändert fort. Nicht gerechnet sind alle Aktionsanbieter und Stromdiscounter mit all den undurchschaubaren Tarifen, die im Grunde den „Big Four“ gehören, bzw. von deren Ex-Mitarbeitern gemanagt werden und deren einziger Zweck es ist, Mitbewerber zu verdrängen.

5.7. Die Marktmacht der größten Stromerzeugungsunternehmen hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen. 2015 betrug der kumulierte Marktanteil der vier größten Stromerzeuger auf dem Stromerstabsatzmarkt (ohne EEG-Strom) 69,2 Prozent, was zwar eine Steigerung gegenüber dem Vorjahreswert um 2,2 Prozentpunkte bedeutet, aber immer noch unter dem Wert des Jahres 2010 (72,8 Prozent) liegt, S.9, S. 22

Also nochmal zum auf der Zunge zergehen lassen:

2013 aggregierter Marktanteil „Big Four“ 67% / 68%

2015 kumulierter Marktanteil „Big Four“ 69,2%

= deutlich abgenommen. Aha, ich habe etwas Neues gelernt.

5.8. Market Maker: Börsenteilnehmer, verpflichtet, gleichzeitig verbindliche Kauf- und Verkaufspreise zu veröffentlichen. Betroffene Unternehmen sind nicht gehindert, (darüber hinaus) Geschäfte als Börsenteilnehmer zu tätigen.

2015 waren am Terminmarkt der EEX für Phelix-Futures die gleichen vier Unternehmen als Market Maker aktiv wie in den Vorjahren:

E. ON SE (bzw. heute Uniper Global Commodities SE)

EDF Trading Limited

RWE Supply & Trading GmbH

Vattenfall Energy Trading GmbH

Anteil am Kauf- / Verkaufsvolumen von Phelix-Futures 33%. (ohne Zusatzgeschäfte/ Vorjahresniveau). S. 177 / 178

5.9. Anteil der umsatzstärksten Teilnehmer:

Betrachtung des Handelsvolumens: In welchem Maße ist der Börsenhandel konzentriert?

  • Großen Stromerzeugungsunternehmen
  • Finanzinstitute
  • Übertragungsnetzbetreiber – am Spotmarkt

Beachten: Umsätze eines Konzerns werden nicht aggregiert, sofern ein Konzern über mehrere Teilnehmerregistrierungen verfügt. S. 179

 

4. Versorgungsrolle der BRD:

4. Versorgungsrolle der BRD:

4.1. BRD ist Erdgastransitland, S. 6 (Zur Verdeutlichung der Rolle der BRD im EU-Energie-Binnenmarkt hier darauf hingewiesen)

Zum Vergleich: Im- und Export Gas

Die Import- und Exportmengen von Gas sind im Vergleich zum Vorjahr leicht gesunken. Die Importmenge von Gas nach Deutschland ist von 1.542 TWh auf 1.534 TWh um rund 8,4 TWh gesunken. Auch der Export von Gas ist gesunken. Betrug er 810,1 TWh in 2014, so wurden 746,3 TWh im Jahr 2015 exportiert, S.11

4.2. BRD Energietransitland für Strom, „Drehscheibe“, S. 104 (Größeres Ausmaß bei Erdgas)

fehlende physikalische Leitungskapazität zwischen Deutschland und Österreich wird offenkundig.

Ungeachtet aller Ausbaumaßnahmen führt der Stromhandel zwischen verschiedenen Marktgebieten unausweichlich zu ungeplanten Flüssen. … S. 153

Erstmals im Bericht 2016: Netzbilanz, hier für 2015.

4.3. Netzbilanz 2015: Überblick zur Aufkommens- und Verwendungsseite im deutschen Stromnetz für 2015.

4.3.1. Aufkommensseite: 626,8 TWh

Gesamte Netto-Stromerzeugung: 594,7 TWh

Pumpspeicher: 10,1 TWh

Importe durch physikalische Lastflüsse 32,1 TWh

4.3.2. Verwendungsseite 627,8 TWh.

Entnahme 488 TWh

Letztverbraucher: 475,9 TWh

Pumpspeicher: 12,1 TWh (Kraftwerkseigenverbrauch)

Nicht in die allgemeinen Versorgung eingespeist: 34,9 TWh

(Eigenverbrauch Industrie, gewerblich oder privat)

Netzverluste auf (ÜNB / VNB): 25,8 TWh

Exporte physikalische Lastflüsse: 79,1 TWh.

4.3.4. Statistische Erhebungsdifferenz: 1 TWh bzw. 0,16 Prozent.

3. Faszinosa:

3. Faszinosa:

3.1. Ob mit der Vollendung der Thüringer Strombrücke ein wesentlicher Netzengpass beseitigt wird, kann bisher noch nicht abschließend beurteilt werden. S. 103

Insbesondere stellen noch nicht verfügbare Umspannwerke, über die der EEG-Strom in das vorgelagerte Höchstspannungsnetz rückgespeist werden kann, eine Ursache dar. (S. 107)

Weshalb sich genau die Verknüpfungspunkte der Netzebenen 1&2 (NS–MS); 2&3 (MS–HS) und 3&4 (HS–HöS) plus der Verknüpfungspunkte zwiuschen Netz und Erzeugern als Standorte für große, in gemeinnützig-genossenschaftlicher Form organsierte und auf basis einer Subsistenzrendite betriebene Akkuspeicher eignen.

Diese Investitionen hätte nebenbei den Effekt, sowohl den RES-Strom deutlich leichter integrierbar zu machen, als auch den gesamten Bedarf an Regelenergie mehrfach aufzubringen.Reserven ohne Ende.

Dabei ist stets daran zu denken, dass die Bereitstellung von Regelleistungen samt und sonders auf eine volle Stunde bezogen wird. Über eine Stunde hinaus ist keine Regelleistung vorgesehen, so dass die aktuell marktkonforme und marktgläubige Netztheorie davon ausgeht, dass via Handel und dem auf diesem beruhenden Dispatch (und aktuell noch Redispatch) auch keine über eine Stunde hinaus gehende unerwartete Regelenergie benötigt wird.

Zur Veranschaulichung Daten unter Reserven, Sicherheiten, Regelenergie (S. 12); Regelleistung (S. 13) und Ausgleichsenergie / Redispatch (Seite 16)

3.2. Die Ursachen für alle Eins-Man-Maßnahmen liegen hauptsächlich in den Übertragungsnetzen. Dem gegenüber wurden nur 7% Ausfallarbeit bei Anlagen an Übertragungsnetzen abgeregelt. Die restlichen 93% wurden bei Anlagen an Verteilernetzen abgeregelt.

Das bedeutet: Nach wie vor Vorfahrt für die gewaltigen Leistungen der Großkraftwerke. RES-Erzeuger „stören“ nur den bequemen Ablauf, den man sich angewöhnt hat.

3.3. Nach Quartalen: In windstarken Wintermonaten mehr Ausfallarbeit aus Windenergieanlagen abgeregelt. In Sommermonaten stieg der Anteil der in Solaranlagen abgeregelten Ausfallarbeit jedoch nur minimal an.

Bedeutet was? PV macht trotz Volatilität keine Probleme, weil der Strom erzeugungsnah verbraucht wird. Die höchsten Spitzen führen nur dazu, dass die „oberen“ Ebenen zeitweise weniger liefern können. Das ist es, was deren Stakeholder und die ihrer Brüder im Geiste mit ihrer gewohnten und liebgewonnen Erzeugung wirklich umtreibt.

3.4. Mitte April 2016 haben die ÜNB nach Genehmigung durch die BNetzA einen Teil der Netzreserveverträge mit ausländischen Kraftwerksbetreibern, die am 15. April ausliefen, bis zum 22. April 2016 verlängert. Grund hierfür waren netztechnische Restriktionen und die sehr geringe Wirksamkeit der ganzjährig verfügbaren deutschen Reservekraftwerke auf die Engpässe im Netz. S. 115

3.5. Insbesondere ist auffällig, dass im vierten Quartal 2015, das stark von Stürmen betroffen war, große Mengen an Energie aus Windenergie abgeregelt werden mussten. S. 109

3.6. Kohlestrom steigt an S. 6

2013 weitere Zunahme der Kohleverstromung S. 43

2013 mehr Kohlestrom zu Lasten Erdgas, S. 17:

Der Großteil des Leistungszuwachses bei den nicht erneuerbaren Energieträgern ist auf den Energieträger Steinkohle zurückzuführen (u. a. Inbetriebnahmen der Kraftwerke Moorburg A und B, des GKM in Mannheim und des Kraftwerks Wilhelmshaven). S. 44

3.7. CO2-Emissionen der Stromerzeugung: Erstmals durch BNetzA für 2015 (ab 10 MW) CO2-Ausstoß abgefragt. S. 52

3.8. KWK: Nur der Anteil, der der Stromerzeugung zuzuordnen ist. S. 52,

3.9. Multiplikation der Brennstoffeinsätze mit den brennstoffbezogenen CO2-Emissionsfaktoren. S.52.

3.10. Braunkohlekraftwerke 2015 163 Mio. t CO2 = 54,9% aller CO2-Emissionen der Stromerzeugung.

3.11. Steinkohlekraftwerke 97 Mio. t CO2

3.12. Erdgaskraftwerke 18 Mio. t

3.13. Restliche 23 Mio. t CO2: Mineralölkraftwerke (2 Mio. t), Abfall (7 Mio. t), sonstige Energieträger (14 Mio. t). S. 53

3.14. 3.469 MW degenerative im Bau (bis 2019)

3.15. Erdgas 1.922 MW

3.16. Steinkohle 1.055 MW

3.17. Sonstige 120 MW (davon 100 MW Akkuspeicher), S. 54

3.18. Stilllegungen bis 2019: 6.255 MW, vgl. S. 55,

3.19. Dadurch Ungleichgewicht Nord-Süd: gesamte Saldo für Süddeutschland beträgt im selben Zeitraum: -2.288 MW. S. 57 (negativ)

3.20. Um nicht nur den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu erfassen, sondern auch einen Überblick über die gesamte Erzeugungslandschaft in Deutschland zu erhalten, ist eine Erweiterung des Registers auf sämtliche Erzeugungsanlagen – erneuerbar und konventionell, Neuanlagen und Bestandsanlagen, Strom und Gas – angedacht. Aus diesem Grund ist im Rahmen des Strommarktgesetzes eine Ermächtigungsgrundlage für das sogenannte Marktstammdatenregister in das EnWG aufgenommen worden. Das Marktstammdaten-register soll von der Bundesnetzagentur geführt werden. Dort sollen nicht nur alle Stromerzeugungsanlagen, sondern auch Stammdaten zu Stromverbrauchsanlagen, Speichern, Gasverbrauchs- und Erzeugungsanlagen und die Stammdaten sämtlicher Marktakteure mit energiewirtschaftlicher Bedeutung registriert werden. S. 58.

SK 340 g/kWh; BK 400 g/ kWh; Erdgas 240 g/k (eigene Quelle)

3.20 Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau im Verteilernetz, ab S. 83, umfassend,

3.21 Eine Kontrolle der Angemessenheit des Netzausbaus findet auf VNB-Ebene insoweit nicht mehr statt. S. 86

3.22. … ergibt sich eine sehr heterogene Verteilung des Netzausbaubedarfs: S. 88

3.23. … prognostizierte Netzausbaubedarf ergibt sich nicht nur aufgrund des Zubaus von Erneuerbaren Energien und dezentralen Erzeugungsanlagen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch aufgrund von Umstrukturierungsinvestitionen- und – zum Teil altersbedingten – Ersatzinvestitionen. S. 88

3.24. … Auch hier zeigt sich eine sehr heterogene Verteilung, welche neben den unterschiedlichen Netzstrukturen insbesondere von der Höhe der bereits installierten Leistungen bzw. dem prognostizierten Leistungszuwachs von Erneuerbaren-Energien-Anlagen abhängig ist. S. 91

All diese Erkenntnisse sind Hinweise darauf, dass ein dezentraler Ansatz Bottom-Up, der der geschilderten Heterogenität Rechnung trägt, der sinnvollere Weg ist, ein immer größer werdendes, europaweites Verbundnetz zu konzeptionieren und zu realisieren.

3.25. Aufhebungsentscheidung OLG Düsseldorf 28. April 2015 zu den Beschlüssen der BNetzA zu Redispatch (BK6-11-098 und BK8-12-019), dass nicht nur Aufwandsersatz, sondern auch weitere entstehende Kosten und entgangene Gewinnmöglichkeiten bei Redispatch erstattungsfähig seien, …

Einen klareren Hinweis auf das tatsächliche Arbeitsverhältnis zwischen BnetzA und ÜNB als eine Kassation gewährter Zahlungen durch ein höheres Gericht kann es eigentlich nicht geben. Selbst wenn die „Big Four“ in ihrer heutigen Erscheinungsform als 2 x 4 Großkonzerne – bei der Erzeugung hier und beim Betrieb der Netze dort – und deren Zusammenarbeit mit dem administrativen Exekutivorgan der Politik (BnetzA), durch die zudem der gesamte politische Entwicklungsgegenstand aus der Sphäre des eigentlich Politischen und damit aus der Gestaltungsmöglichkeit der demokratischen Entscheidungsfindung entfernt wurde, selbst wenn also dieses informelle, auf Fach- und Detailwissen, sowie weitgehend gemeinsamer Ausbildungsherkunft beruhende Kartell dieser Vier und der BnetzA, an Hand der rechtlichen Organisationsform derer Zusammenarbeit nicht als Kartell in üblichem Sinne bezeichnet werden kann, so handelt es sich um ein faktisches Kartell, dessen Akteure sich ohne schlechtes Gewissen gegenseitig bevorteilen und sich als geschlossener Zirkel auf vielfältigen Wegen in erster Linie um Erhalt und höchstmögliche Rentabilität ihrer jeweiligen Geschäftsmodelle bemühen. Es geht um nichts als um den Erhalt des ökonomischen Status Quo, egal um welchen Preis. Denn den bezahlt – wie aus den direkt vorgelegten Monitoringberichten, offiziellen Statistiken und weiteren Quellen klar nachweisbar ist – eine absolute Mehrheit von Stromverbrauchern so ziemlich alleine, und das über einen Verbrauchsanteil kleiner 35% am bundesweiten Stromverbrauch.

Sicher würde eine gleichmäßige Umlage aller Kostenbestandteile der Elektrizität – was der allgemeinen Auffassung von Gerechtigkeit am nächsten käme – spürbare Implikationen auf die exportorientierte Wirtschaft der BRD – die unseren gegenwärtigen Lebensstandard angeblich erst ermöglicht – mit sich bringen. Was aber eine Vielzahl von Bedeutungen und weiteren Implikationen mit sich bringt. Allesamt andere als zwangsläufig das übliche Wehklagen, dass damit der Niedergang der Industrienation eingeleitet würde. Den Niedergang bewirken die aktuallen Politken und Managementstrukturen schon selbst,auch wenn es im Augenblick noch überhaupt nicht so aussieht.

Nein, solche Angstszenarien sind hanebüchener Unsinn, denn die Wirtschaftsleistung einer Volkswirtschaft hängt ganz grundsätzlich von den realen Bedürfnissen ihrer Bevölkerung ab. So und nicht anders lautet der Zusammenhang. Der aktuelle Zustand, die Befriedigung dieser Bedürfnisse über den Umweg des Exports von letztlich innervolkswirtschaftlicher Arbeitskraft und den somit möglichen Re-Import von Waren und Dienstleistungen zu decken, geht zwar auf kurze und mittlere Sicht auf, ist aber auf Dauer unhaltbar.

Spätestens dann, wenn wesentliche Primärressourcen – vor allem Primärenergieträger – nicht mehr zu grotesk niedrigen Preisen im Vergleich zum potentiellen Wert ihrer Wiederherstellung verfügbar sind.

Mit anderen Worten: Wir haben einen Planeten als Vehikel für unsere stetig anspruchsvollere und auch materiell wachsende Lebensführung geliehen und fahren dessen Ressourcentanks leer. Sobald die Tanks leer sind, ist Schluss. Aussteigen und Schieben funktioniert nicht. Dabei sollten wir nicht vergessen: Auch frei verfügbarer Sauerstoff und Stickstoff sind Ressourcen und wir sind an eine Atemluft angepasst, deren Bestandteile nur in engen Grenzen verändert werden können, ohne unsere Lebensbedingungen und unsere Leistungsfähigkeit zu beeinträchtigen. Meine Vorhersage: Die messtechnisch feststellbare Klimaerwärmung ist nicht unser größtes Problem, das werden wir sehr schnell – also noch innerhalb der Lebensspanne der Babyboomer-Generation auch subjektiv feststellen.

3.26 Während die vorgenannten Punkte Einfluss auf das Kostenniveau nehmen, hat die steigende Eigenerzeugung von Strom Auswirkungen auf die Stromentnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung. S. 119

Und bisher hat niemand in der Glaubens-, Kartell-, Ausbildungs- und Überzeugungsblase BnetzA / ÜNB gemerkt, dass das allein rein systemisch auf der physikalischen Ebene bereits enorme, reale physikalische Effekte auf sowohl die jeweils verfügbaren bzw. abgerufenen Leistungen, als auch auf die insgesamt lieferbare Energie hat. Warum hält man eisern am marktkonformen Nachfragemodell fest, in welchem RES noch immer per definitionem keine Rolle für die Prognosen spielen? Der steigende Re-Dispatch ist kein Problem „unkontrollierbar“ wachsender RES-Erzeugung, sondern mangelhafter Prognosen auf Grund fehlerhafter Methodologien. Re-Dispatch ist wie Re-Organisation: Die bisherige Organisationsmethode war einfach nur ungeeignet. Vernünftiger Weise wechselt man sie aus, statt sie zu verstärken. Es geht hier nur um Taktiken, nicht um Strategien. Diese Taktiken aber bringen die Strategien (Stopp des Klimawandels, Umsetzung des Energiewandel) zum Einsturz.

3.27. Die Vermutung, dass der Anschluss von Kraftwerken an nachgelagerte Netzebenen den Ausbau des Netzes mindern würde, hat sich nicht bewahrheitet

Natürlich nicht.Schlicht,weil der Ausbau des Übertragungsnetzes mit dem Geschehen auf Netzebene 1 und 2 (Zubau RES und KWK, verstärkte Nutzung von Strom für Wärme und Verkehr,, etc.) nichts zu tun hat. Diese Feststellung unterstützt im Gegenteil das Faktum, dass es der über immer weitere Räume stattfindende Handel mit Energie und Leistung ist, der den Ausbau antreibt, und eben nicht die Integration der RES.

3.28. Der Kostenanstieg ist u.a. auf folgende Sachverhalte zurückzuführen: Durch verstärkte dezentrale Erzeugung wird die bestehende Kapazität des vorgelagerten Netzes in einem geringeren Umfang genutzt.

Zunächst wäre zu klären, was mit „vorgelagertem“ Netz eigentlich gemeint ist. Die Netzebenen 1 und 2, teilweise auch, 3 können wohl nicht gemeint sein, wenn man logisches Denken unterstellt.Denn wie soll zunehmende dezentrale Erzeugung diese nicht nutzen? Tragen z. B. die Betreiber kleiner PV-Anlagen den Strom jetzt mit Eimern zu den Nachbarn?

Mit „vorgelagertem Netz“ können also nur die Netzebene 4 und teilweise 3 gemeint sein. Oder meinen die Adepten der Verbrennungsphilosophie damit etwa, dass die Netzebene 1 und 2 wegen der dezentralen Erzeuger weniger Strom aus ihren geliebten „Scheiterhaufen intergenerationeller Verantwortungslosigkeit“ in die Haushalte und Gewerbebetriebe bringen können? Dann ist die Aussage schlicht falsch, denn diese Netzebenen werden nach wie vor genutzt. Nur eben nicht im Sinne der Betreiber degenerativer Ressourcenvernichtung.

Womit klar wird, warum die Pflege folgender Mythen bislang fortbesteht:

3.29. Fahrplanänderungen 2015: 134,9 Twh (2014: 96,4 Twh. Die gegenüber dem Vorjahr (sowohl anzahl- als auch volumenmäßig) abermals starke Zunahme der untertägigen Fahrplanänderungen lässt sich unter anderem durch die zunehmende intermittierende Einspeisung aus Erneuerbaren Energien erklären, die häufig einen untertägigen Ausgleich über den Intraday-Handel erforderlich macht. S. 140

Erklären Sie bitte, wie weitgehend vorhersagbare Energien „intermittieren“, die rechnerisch in die Prognose gar nicht einfließen und deren Präsenz sich auf einer Netzebene auswirkt, die durch das aktuelle Prognoseinstrumentarium überhaupt nicht betrachtet wird?

Einen besseren Nachweis kann ich auch nicht liefern: Da fehlt es schlicht an der geeigneten Betrachtung, in dem Fall einer Gesamtbetrachtung aller physikalischen Energieflüsse auf Basis 15-minütiger Messung, samt Ableitung der mittleren Leistung und Registrierung des Leistungspeaks und Veröffentlichung auf offenen Online-Portalen.

Genau das aber wird seit langem verweigert. Es ist umso dringender, das gesamte System endlich an den effizienteren Stellen aufzurüsten, statt der Bevölkerung weiter mit nebulösem Wording Unfähigkeit einzureden, das System zu verstehen und es auf diesem Weg zum Wohlgefallen von Finanzinstituten in Abhängigkeit zu halten. Sie haben es ja gerade selbst zugegeben, dass die „vorgelagerten“ Netzebenen – also 1 und 2 – weniger Strom aus den degenerativen Kraftwerken alter Art aufnehmen, weil bereits Strom da ist. Damit ist die Idee der Stromfernübertragung zu Sicherstellung von Versorgung bereits ad absurdum geführt.

Das eigentliche Problem sind bestenfalls punktuelle Bedarfe, für die bisher die realen Nachweise bei den SRE und NEP fehlen. Benennen Sie also klar, wer wann welchen Strom von ganz-weit-weg braucht und sorgen Sie dafür, dass dieser Bedürftige auch den Transport bezahlt. Nicht ausschließlich die Millionen Kleinverbraucher.

Wie bereits erläutert: Wenn bei BnetzA und ÜNB die Prognosen nicht aufgehen, ist offenbar die Realität schuld. Nicht der, der die Methodologie der Prognose-Erhebung festlegt. Was das andere unter anderem ist, bleibt unklar.

1. Dicke Hunde, Ungereimtheiten, Fragwürdiges:

1. Dicke Hunde, Ungereimtheiten, Fragwürdiges:

Die meiner Meinung nach dicksten Hunde im 2014er Bericht:

1. 1. Die paradigmatische Behauptung des 2014er Berichts: 2014: Energiewende schreitet schnell voran, S.6

Lesart 2016: Gestaltung der Energiewende ist weiterhin der bestimmende Faktor für den Energiemarkt in Deutschland. S. 7

Ist das bereits ein Paradigmenwechsel bei RES?

1. 2. Die Richtung des Stromflusses entspricht nicht immer der Richtung des Stromhandels. S. 115.

Aha, Warum in Zeus Namen (dieser schleuderte einst Blitze und ist daher schon von Amts wegen Elektrizitätsexperte) trägt niemand dieser Einsicht Rechnung und denkt entsprechend über einen an der physikalischen Realität orientierten Netzausbau nach? Handel gern. Soweit nötig und nützlich. Aber nicht um des Handelns willen und schon gar nicht mit dem Ergebnis, dass der am billigsten erzeugte Strom aus deutschen Braunkohlekraftwerken bis Portugal, Marokko, Tunesien, in die Türkei und womöglich Wladiwostok geliefert werden kann, indem die Mehrheit der Menschen hier in Zentraleuropa immer größere Anteile an der notwendigen Infrastruktur durch Verzicht an anderer Stelle refinanziert. Forderung: Kein Netzausbau ohne Mehrnutzen für alle.

1.3. Ring- und Transitflüsse sind natürliche Phänomene vermaschter Netze, S. 115,

Sie werden aber unverständlicher Weise als lästiges Problem dem Versuch der Vermeidung durch stärkere Leitungen andernorts unterzogen, statt durch wissenschaftlich-technische Erarbeitung der funktionalen Beziehungen als Aktionsprinzip in die Netzentwicklung einbezogen zu werden (Pendant zur Block-Chain in der IT).

PST (Phasen-Schieber-Transformatoren) und pPST (provisorische PST) S. 115,

Sind Verhinderungsinstrumente für verteilte Energieflüsse und tatsächlich benötigte Leistungsverschiebungen über ein besser vermaschtes europäisches Netz. Nur gewünscht, weil die physikalischen Realitäten dem eindimensionalen Einbahnstraßenverständnis der Vizekönige unserer Energiehandelsföderation widersprechen oder einfach im Weg stehen. Hinter dem angeblichen Schutz des polnischen Netzes steckt viel wahrscheinlicher nur ein weiterer Vorwand, um den realen Druck auf den Ausbau in der BRD zu verstärken. Es wäre genauso möglich und ggf. sinnvoll, das Netz in europäischem Sinne auch in Polen, Tschechien, der Slowakei etc. zu verstärken.

1. 4. Der Evergreen: Das magische Zieldreieck: Versorgungssicherheit, „Preisgünstigkeit“ und Umweltverträglichkeit, S. 57;

Oder konkret ausgedrückt. Die faktische Aufhebung der Energiewende durch die Hintertür in Form sich weitgehend neutralisierender und in der Regel unvereinbarer Ziele.

Lautet in 2016 so: Schwerpunkte der Bundesnetzagentur liegen in den Netzbereichen, der Versorgungssicherheit und der Belieferung von Haushaltskunden. S. 7

Die Ziele Umweltverträglichkeit und „Preisgünstigkeit“ wurden von den Magiern der Netzplanung wie von wundersamer Hand weggezaubert …

1. 5. Fragestellung der BNetzA:

Ist nach Abbau der Überkapazitäten noch ein wirtschaftlicher Betrieb konventioneller Erzeugungsanlagen möglich? S. 57

Worauf gründet der Bedarf an Möglichkeit des Betriebs konventioneller, besser gesagt degenerativer Erzeugung? Die bessere Frage lautet: Ist ein weiterer Betrieb konventioneller Anlagen überhaupt mit dem Ziel Umweltverträglichkeit vereinbar? Ist er überhaupt wünschenswert? Diese Frage wurde zwar von der Politik längst beantwortet, die Antwort jedoch von Industrie und Verbänden so lange negiert und bekämpft, bis das Topic untergegangen ist.

1. 6. Die Energiewende hat auch in 2013 keinen maßgeblichen Einfluss auf die Versorgungsqualität: S. 59

Damit beerdigt die BNetzA den als Glaubensbekenntnis einst vom BDEW übernommenen und inbrünstig angebeteten Mythos, die Energiewende würde die Netze überlasten, das sei nicht zu schaffen, etc. Und wie auf Bestellung wird im Gegensatz dazu kurz darauf trotzdem verkündet:

1.7.Starker RES-Ausbau stellt VNB vor große Herausforderungen, S. 72,

Soll der Mythos also doch am Leben erhalten werden?

Konsultation des Entwurfs „Leitfaden zur Eigenversorgung“ der BNetzA 10/11.2015

Konsultation des Entwurfs „Leitfaden zur Eigenversorgung“.

Sehr geehrte Damen und Herren der BNetzA:

Zum veröffentlichten Leitfaden nehme ich als Energiemanager gern Stellung:

1. Da eine Klage gegen die Verpflichtung zur Zahlung der ganzen oder anteiligen EEG-Umlage für selbst erzeugten Eigenverbrauch anhängig ist, halte ich den Entwurf für einen überflüssigen Vorgriff. Als würde versucht, Fakten zu schaffen, an denen sich die Rechtsfindungsorgane orientieren sollten. Ebenso die umfangreichen Regelungen dazu im EEG.

2. Politisch gesehen verursacht das Vorgehen sowohl durch die Vorzeitigkeit als auch die Komplexität enormen Aufwand an Informationsbedarf für Berater, Installateure und Nutzer, gleichermaßen für gewerbliche als auch nicht-gewerbliche Investoren. Dieser gesamte Aufwand wird sich schließlich als unnütz erweisen. Zudem hindern diese „Regelungen“ zu Investitionen bereite Menschen und Unternehmen an der Vornahme eben von Investitionen. In dieser Hinsicht wirkt das Regelwerk als Wachstumsbremse. Mit Fug und Recht richtet sich eine juristische Bewertung mit der Begründung dagegen, dieses massive Verhinderungspolitik verstoße gegen § 2 Grundgesetz. Wirtschaftliche Betätigung nur noch für Privilegierte? Jürgen Habermas hatte recht, als er diese Entwicklung mit der Refeudalisierungsthese präzise vorhergesagt hat.

3. Nach wie vor unglaublich willkürlich ist die Begründung aus dem BMWi – besonders in Person des Staatssekretärs Baake, die vom Bundeswirtschaftsminister aufgegriffen wurde – dies geschehe aus Gründen der Solidarität, bzw., um der Entsolidarisierung durch Eigenerzeuger für den persönlichen Bedarf zu begegnen.
Diesen Satz
„wurde der Abkopplung der privilegierten Eigenerzeugung von den Marktsignalen und der Entsolidarisierung durch Vermeidung von Umlagen und Netzentgelten in vorsichtigem Umfang begegnet. Insbesondere bei Umlagen und Netzentgelten müssen die Preisvorteile der privilegierten „Prosumer“ (Eigenversorger) durch höhere Zahlungen der übrigen Stromkunden ausgeglichen werden.“


empfinden auch Bürger, die (noch) keine Eigenerzeugung betreiben, als Verhöhnung angesichts des Umstands, dass diese Argumentation gegenüber privilegierten Großverbrauchern nicht zur Anwendung kommt. Die „übrigen“ Stromkunden müssen deren Privilegierungen längst und weiterhin ausgleichen und werden zusätzlich von Investitionen in eigene Anlagen abgeschreckt. Immerhin – und das wird leider weder politisch noch medial noch administrativ kommuniziert oder ins Kalkül einbezogen – profitieren diese Großverbraucher erheblich von den extrem niedrigen Börsenpreisen, die wiederum nur durch die seinerzeitige Steuerfinanzierung der Kraftwerke überhaupt erst möglich sind.

Zudem kann von „Abkopplung von angeblichen Preissignalen des Marktes“ keine Rede sein. Sind es doch gerade die regenerativen und rein generativen, brennstofffreien Erzeugungsanlagen, die durch ihre Einspeisung in den Markt zu Null Cent/kWh die bisherigen Großkraftwerke erst zu mehr Wettbewerb und Preissenkungen gezwungen haben. Ohne den Erfolg von PV und Wind wären wir heute bei deutlich höheren Strompreisen (siehe Studie der Uni Erlangen FAU Uni Erlangen ).

Doch die Ernte des Aufwands der ersten knapp 38 GW PV kommt erst noch. Das sind gerade mal 5 % dessen, was an Potential vorhanden ist. Dieses gewaltige Potential wird offenbar gerade mit allen Mitteln für die bisherigen großen Player reserviert. Dieser Leitfaden erweckt den klaren Eindruck, die kleinen und mittleren Stromverbraucher und Gebäudebesitzer sollen davon möglichst nicht profitieren können und es wird über möglichst komplexe und umfangreiche Auflagen alles unternommen, das private Aufmerksamkeitspotential der Bürger so intensiv zu überfordern, dass sie sich die Mühe einfach nicht machen wollen. Es handelt sich um eine asymmetrische Demobilisierung von Innovationsbereitschaft, um auch die wenigen noch aktiven und interessierten Bürger zu reinen Konsumfaktoren zu machen und in ein geschlossenes, wenigen Playern vorbehaltenes Wertschöpfungssystem zu drängen, welches die Spitzenkräfte der sterbenden Strukturen der Energiewirtschaft mit neuen, klandestinen und lukrativen Geschäftsmodellen versorgt. Es geht um nicht mehr oder weniger als das Erneuern alt bekannter Feudalstrukturen.

Mit Marktwirtschaft und Demokratie hat es nichts zu tun, wenn Rechtsgültigkeit solcher Verordnungen und Richtlinien über drei bis fünf Ecken von der Mehrheit in einem Parlament hergeleitet wird, das noch nicht einmal diese Rechtsverordnungen überprüft, sondern sich wahrscheinlich nur noch am persönlichen Statuserhalt durch Aufstellung bei der nächsten Wahl orientiert.

Abgesehen davon, dass diese zusätzliche Bürokratisierung einen enormen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht, der um ein vielfaches höher ist als der Nutzen: Was ist denn mit der Entsolidarisierung durch energieintensive Unternehmen, oder durch die Verringerung der zu zahlenden EEG-Umlage durch Einsparungen, durch den Einsatz effizienter Technologien? Ist es nicht so, dass sich private Gärtner durch den Anbau eigenen Obst und Gemüses oder die Zucht eigener Nutztiere und den Eigenverzehr ebenfalls entsolidarisieren? Oder dass ein Haushalt mittels Umstellung auf LED-Beleuchtung seinen Stromverbrauch reduziert und damit auch weniger EEG-Umlage beiträgt?

Abgesehen davon: Wie sinnvoll ist es, dann ein Elektrofahrzeug anzuschaffen oder einen Akku-Speicher, um zukünftig mehr selbst erzeugten Strom zu verbrauchen und dadurch die Energiewende voranzutreiben? Der Ansatz der Bundesregierung 1 Million Elektrofahrzeuge bis 2020 auf den Straßen der BRD zu haben wird dadurch ebenfalls konterkariert.

Wie steht es um rechtliche die Gleichbehandlung der bestehenden Anlagen mit den möglichen Neuinstallationen?
Allein deswegen sollte vernünftigerweise das Gerichtsurteil zu der Sonderabgabe abgewartet werden.

4. Fair wäre es, die Grenze mindestens dort festzulegen, wo auf das Nutzen der wirtschaftlichen Sicherheit durch EEG-Vergütung, Marktprämie oder Ausfallvergütung verzichtet wird. Wer RES erzeugt und dies auf eigenes Risiko ohne Absicherung tut, muss fairer und vernünftiger Weise von der Umlage befreit sein.

Erst recht fair wäre es, die Nutzer von Akku-Speichern schon mal grundlegend durch Befreiung von der EEG-Umlage zu motivieren, wenn schon keine neutrale Förderung der Technologie und Gleichstellung mit den Netzen in Sicht ist. Dabei sollte die Bagatellgrenze sich auf die eingestellte Einspeiseleistung des Wechselrichter am Speicher beziehen. Ein RES-Erzeuger mit DC-Einspeisung hinter dem Akku-Speicher ist physikalisch weder unmittelbar noch mittelbar mit dem Netz verbunden, da der eingespeiste Strom vom Akku komplett verbraucht wird. So gesehen eine verinselte Erzeugung. Wie würde denn die Situation einer Power-to-Gas-Anlage bewertet, die komplett ohne Netzanschluss ausgeführt ist und lediglich Gas in Tanks verkauft? Erst die umgekehrte elektrochemische Realität eines Akkus erzeugt wieder Strom. Eine direkte oder indirekte Durchleitung findet nicht statt. Wäre das EEG ein unter Energieaspekten konsequentes Gesetz, dann fiele die EEG-Umlage auf jeden fossilen Brennstoff an, der zur Stromerzeugung genutzt wird. In voller Höhe und bezogen auf den Primärenergiegehalt, statt nur auf den erzeugten Strom. Dabei stellt sich auch die Frage: Wie ist es zu rechtfertigen, dass die Nutzung eines Akku-Speicher außerhalb der Ausnahmeregelungen dazu führt, dass die EEG-Umlage möglicherweise doppelt anfällt – einmal durch die Erzeugungsanlage beim Einspeisen in die Batterie und ein weiteres Mal nach dem Ausspeisen durch die Eigennutzung? In der „falschen“ Konstellation wäre das der Fall, während hemmungsloser Gebrauch fossiler Brennstoffe im Grundsatz weitgehend ungeschoren davonkommt? Es muss der Grundsatz gelten, dass endgültig letztverbrauchter Strom nur einmal mit der EEG-Umlage belastet wird. Zum Zwecke der Zwischenspeicherung vorläufig letztverbrauchten Strom mit Abgaben doppelt zu belasten, konterkariert alle Zielsetzungen der Energiewende.

Ein geladener Akku – vulgo Batteriespeicher genannt – ist zwar nichts anderes als ein sehr flexibel nutzbarer Stromerzeuger. Wie ein Gasgenerator oder ein Kohlekraftwerk. Dennoch nutzt er als Energiequelle bereits erzeugten Strom, in der Regel RES-Strom.

PV-Strom in Akku-Speicher ist deshalb nicht automatisch gleich Betriebsstrom aus Akku-Speicher, sondern neuer und emissionsfrei erzeugter Strom Strom aus einer erneuerbaren Quelle.

Deswegen muss konsequent gelten, dass solcher Strom entsprechend dem §60 EEG von der EEG-Umlage befreit wird. Selbst – ja sogar erst recht – wenn er vom Betreiber der ursprünglich liefernden PV verbraucht wird.

5. Eine Befreiung aller Verbraucher eigenerzeugten Stroms von der EEG-Umlage, sofern diese einen Speicher nutzen, wäre der ideale Trigger um den weiteren Ausbau an erneuerbarer Erzeugung dauerhaft anzureizen ohne das EEG-Volumen und dessen Wälzung weiter zu erhöhen. Dieses EEG 2014 für 2016 wirkt eher wie die Hefe für ein selbstreferentielles System zur Selbstaufblähung. Ein Hefeteiggesetz, das zwar Volumen, aber keine Substanz schafft.

6. Die Einbeziehung der degenerativen Primärenergieträger in die EEG-Umlage wäre dabei das geeignete Mittel, um die Kostenlage auf eine breitere und vor allem dem Ziel der Energiewende dienliche statt verhindernde Basis zu stellen.

7. Technisch verändern Akku-Speicher die Lastgänge sämtlicher Lastprofile deutlich und ermöglichen eine enorme Flexibilisierung auf der Niederspannungsebene und der Mittelspannungsebene. Was wiederum dem Bedarf an Netzausbau auf der Zeitschiene deutlich entgegen kommen und ihn entlasten bzw. reduzieren müßte, wäre er denn tatsächlich der zuverlässigen Versorgung, „Preisgünstigkeit“, angeblich bedrohter Versorgungssicherheit, oder der „Daseinsvorsorge“ der Bürger gewidmet.

In Wahrheit hat ader der Netzausbau auf den Netzebenen 3 (HS) und 4 (HöS) so gut wie gar nichts mit der Versorgungssituation der Haushalte und der Mehrheit alle Gewerbetreibenden Dienstleister, Händler undB ehörden, ja sogar der mittelständischen Industrie zu tun. Der Zusammenhang besteht mit allergrößter Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen in genau einem Punkt: Der Ermöglichung einer kompletten Kostenwälzung auf die Genannten – die ca.1/3 des Stroms verursachen bei weitgehender Befreigung der überschaubaren Minderheit,die 2/3 des verfügbaren Stroms verbraucht.

Und deshalb muss mit allen Mitteln eine technische Aufrüstung der Zahler verhindert werden? Diese größtenteils privatwirtschaftlich sich selbst organisierenden Strukturen werden durch dieses Gesetz respektive seine obrigkeitsstaatlich restriktiven Überregulierungsanspruch schlicht an effelktiveren Lösungen gehindert. Danke, begrüßen wir die Wiederauferstehung der DDR? Oder die Renaissance des obrigkeitsstaatlichen Deutschlands vor 1945?

8. In diesem Sinne wäre es klug, die Förderung weiterer Zubauten nach dem EEG durch diese Anreize schnellstens und vorzeitig zu einem Ende zu bringen, als das System durch eine sich verstärkende interne Kostenwälzung weiter aufzublähen. Dann sind wir auch bei einem vernünftigen und absehbaren Exit aus dem EEG-Regime, statt einer weiteren Bürokratisierung und dessen Verlängerung auf einen St.-Nimmerleinstag (ein faktischer Zubaustopp bedeutet: Ziel wird nie erreicht), der mit dem Erreichen einer willkürlichen Zubaugrenze erreicht werden könnte, die sich am Ende sowieso als viel zu niedrig erweist, um die gesteckten Ziele zu erreichen.

Ein Staat, der seine Bürger daran hindert, innovative Technologie zum Einsatz zu bringen, kann seinen Anspruch auf einen der Spitzenplätze in der weltweiten Industrie noch so lautstark verkünden. Es wird nichts daran ändern, dass er diese Stellung verliert. Genau auf diesen Weg bringt uns diese aggressive und rigide Politik der Besitzstandswahrung für überkommene Strukturen.

9. Die Regelungen für die unterschiedlichen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände sind hochkomplex und steigern den Bürokratieaufwand enorm. Darunter leidet die Praxistauglichkeit erheblich. Auch das ist ein Grund, diese Regelungen im Sinne der Förderung des Zubaus an generativen Erzeugern und Akku-Speichern zu vereinfachen. Statt weiter rein auf den kümmerlichen Rest an Wirkung durch die Fördersystematik des EEG zu setzen und die Wehklagen einiger Kreise über den teuren EE-Strom weiter zu pflegen.

10. Zudem ist es im Sinne des weiteren Ausbaus generativer Stromerzeugung zur Umsetzung der Energiewende sinnvoll, auch solche Anlagen als Eigenversorgungsanlagen zu definieren, bei denen personelle Identität zwischen Betreiber und Letztverbraucher besteht. Es muss jedem Bürger möglich sein, sich eine generative Erzeugungsanlage oder eine Beteiligung an einer gemeinschaftliche betriebenen zu beschaffen, in der er den Strom den er verbraucht in gleicher Menge anderen Orts herstellt und dafür die EEG-Umlage erlassen zu bekommen sofern er auf Einspeisevergütung verzichtet. Das entlastet das EEG-Konto per Saldo mehr als die widersinnige Umlage auf Eigenverbrauch und vermeidet bürokratischen Aufwand. Zusätzlich muss es darauf ankommen, das EEG-Volumen nicht noch weiter zu erhöhen, sondern durch gezieltes Anreizen des Verzichts auf geförderten Zubau zu verringern.

11. Das rigorose Kriterium der lückenlosen Versorgung mit selbst erzeugtem Strom aus EE-Anlagen über alle 35.040 Viertelstundenzeiträume eines Kalenderjahres spricht den Zielen der Energiewende Hohn. Noch nicht einmal die koventionelle Stromwortschaft schafft eine garantiert lückenlose Versorgung 24/7 für jeden Verbraucher, da die statistische Ausfallzeit bei knapp unter 15 Minuten pro Jahr liegt. Hier zeigt sich ein Schwarz-Weiß-Denken, welches die wirkmächtigen Stakeholder der Industrie für ihren Bereich und ihre Verantwortlichkeit bei der eigenen Effizienzsteigerung niemals akzeptieren würden.

Gegenüber den „Interessen“ der Wirtschaft gilt allenthalben durchaus eine Angemessenheit, die hier vollkommen fehlt. Diese Rigidität ist vollkommen übertrieben und bestärkt nur Privatpersonen und KMU weiterhin darin, sich der Installation von EE-Anlagen zu verweigern. Das NEIN-Sagen zu unterstützen ist erfahrungsgemäß die wirkungsvollste politische Strategie. Somit bereitet dieses EEG 2014 den Boden für die erneute Schaffung zentralisierter Großstrukturen, die gerade erst durch die Liberalisierungsbemühungen der EU zu Gunsten einer nutzbringenden Wettbewerbs aufgelöst werden sollten. Da die Anforderungen an die messtechnischen Installationen ohnehin schon sehr detailliert sind und jedwede Zuordnung erzeugter und verbrauchter Mengen ohnehin problemlos möglich ist, wäre es kein Problem, selbst erzeugten und verbrauchten Strom von der EEG-Umlage komplett freizustellen und zugekauften Strom mit der Umlage zu belasten, statt komplizierte Modelle zu kreieren.

Nach diesem Verständis es zwar verständlich, nichtsdestotrotz inakzeptabel, dass Sätze wie „Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die EEG-Ausnahme allein an einem Kraftwerkseigenverbrauch in Neben- und Hilfsanlagen ähnlich zu §12 Abs.1 Nr.1 StromStV orientiert. Die im Stromsteuerrecht in der gleichen Regelung zusätzlich unter §12 Abs.1 Nr.2 StromStV geregelte Behandlung des Stromverbrauchs in Stromspeichern bzw. Pumpspeicherkraftwerken ist in §61 Abs.2 Nr.1 EEG hingegen nicht vorgesehen.“ dazu führen, dass die Verlustenergie bei Ein- und Ausspeicherung ebenfalls EEG-umlagepflichtig ist, während dies für Verlustenergie bei konventionellen Kraftwerken nicht gilt. Das Abstellen auf die unterschiedliche technische Natur der Verlustenergie ist geradezu hanebüchen. Wäre diese Regelung konsequent, müsste die EEG-Umlage auf die gesamt zur Stromerzeugung eingesetzte Primärenergie umgelegt werden. Vom atomphysikalischen Energiegehalt von Kernbrennstoffen bis hinzu Stadtgas.

12. Die Regelung – so wie sie gewollt ist – minimiert nebenbei das Potential für den Einsatz hocheffizienter elektrischer Wärmepumpen zur Gebäudebeheizung und Klimatisierung, da diese ihre Hauptarbeit im Winter verrichten, während in dieser Jahreszeit die Verfügbarkeit von Strom aus EE-Anlagen noch deutlich hinter dem Bedarf zurückhängt und Akku-Speichertechnologie für die Abdeckung des Winterbedarfs noch sehr kapitalintensiv ist.

Dadurch hält die Regelung bei ganzheitlicher Betrachtung die Bauherren auch davon ab, in diese umweltfreundliche Technologie zu investieren. Statt dessen werden weiterhin überwiegend fossile Heizsysteme verbaut. Den Anforderungen einer echten Energiewende steht diese Regelung somit deutlich entgegen.

13. Abbildung S. 53 zeigt eine systematisch mangelhafte Logik. Ein etwas ungeschickter und technisch undurchdachter Passus, der wiederum nur der wilden Entschlossenheit eines Staatssekretärs und einiger Einfluss nehmender Akteure entsprungen scheint, die große Mehrheit der die Energiewende realisierenden Privatmenschen an ihrer Verselbständigung zu hindern. Offenbar gibt es in dieser Vorstellungswelt keine privaten oder gewerblichen Investoren außerhalb eines staatlich kontrollierten Fördersystems. Denn genau so fühlt sich dieses Machwerk leider an. Eine primäre generative Erzeugungsanlage kleiner gleich 10 KWpeak kann einen Akku-Speicher mit einer Leistung vom max. 10 KW füttern, der dann allerdings bauartbedingt in der Regel eine deutlich größere Ausspeiseleistung haben wird und somit die Bagatellgrenze deutlich überschreitet. Umgekehrt bedeutet das, ein Akku-Speicher mit 10 KW Ausspeiseleistung hat nicht ausreichend Aufnahmeleistung, um den Strom eines 10 KW RES-Generators aufzunehmen. Es bedarf dazu zusätzlicher Technologie in Form von Superkondensatoren, was die Systeme deutlich verteuert. Und das nur, um eine willkürlich festgelegte Bagatellgrenze zu erfüllen. Ein typisches Beispiel für: Gesetzgebung missachtet technische Realität und ignoriert volkswirtschaftliche Rentabilität.

Beispiel: Stationäre Li-Ion Technologie hat in der Regel ein 1:1 Leistungsverhältnis. Ein- und Ausspeiseleistung sind gleich groß. In PKW wird derzeit bis 1:2 realisiert. LiFePo – die derzeit am Markt stärkste Technologie hat ein Verhältnis von 1:2, kann aber je nach Anforderung auch bis auf 1:8 aufgebaut werden. Bei Redox-Flow Batterien sind es relativ frei skalierbare Größen, bei klassischen Blei-Säure-Akkus wiederum kann das Verhältnis 1:30 betragen. Deshalb – und um den Netzbetreibern den Zugriff auf Reserveleistung vieler Akku-Speicher zu ermöglichen – darf es bei allen EE-Anlagen keine fixen Bagatellgrenzen für die Leistung geben. Statt dessen wäre ein Abstellen auf eine eingestellte maximal dauerhaft einspeisende Regelleistung angebracht, die der Anlagenbetreiber nicht überschreiten kann. Der Netzbetreiber sollte aber in der Lage sein, bei Bedarf kurzfristig höhere Leistungen abzurufen, wenn der die entnommene Energie anschließend wieder im Normalbetrieb zurückspeist.
Damit können EE-Anlagen mit Akku-Speichern ihre systemdienliche Nutzung entfalten. Zum Nutzen aller.

14. Es sollten in diesem Sinne nur diejenigen Anlagen überhaupt betrachtet und vom EEG erfasst werden, die unmittelbar oder mittelbar als ein- oder mehrphasige Verbraucher oder Lieferanten von Leistung und/oder Energie direkt physikalisch mit dem Netz verbunden sind.

Generatoren die über einen Akku-Speicher galvanisch vom Netz getrennt sind gehören nicht dazu. Die sollten so groß sein dürfen, wie es dem Betreiber für die Nutzung der vollen Akku-Kapazität opportun erscheint.

Dies alles entfiele aber bei der dringend gebotenen Aufgabe der fixen Idee der „Entsolidarisierung“ und dem Übermaß an nutzlosem Aufwand, der damit verbunden ist.

15. Der Punkt 10.2 zur Beweislast schließlich hat das Potential in kürzester Zeit Karriere als Willkürparagraph zu machen, eröffnet er doch speziell den Verteilnetzbetreibern, die nach wie vor auf vielen Ebene mit den lokalen Grundversorgern verflochten sind unsäglich weitreichende Möglichkeiten, in generative Erzeugungsanlagen investierende Letztverbraucher zu gängeln, behindern und mit Auflagen zum Aufgeben zu zwingen. Die Rückkehr der faktischen Macht ehemaliger Monopole wird hier gesetzlich gesichert. Zudem entstehen hier üppige Weidegründe für spezialisierte Anwälte.

Volkswirtschaftlich vollkommen nutzlos und die Betätigungsfreiheit privater Bürger und KMU massiv beschränkend. Eine Verhöhnung des Geistes des Grundgesetzes, der sich in den Artikeln 2 und 3 widerspiegelt.

FAZIT: Inkonsistent, Willkürlich, Kontraproduktiv gegenüber den Zielen der Energiewende, planwirtschaftlich, aufwandserhöhend, kostentreibend und Anti-Marktwirtschaftlich. Schlicht untauglich. Das Schlimmste aber: Dieses Gesetz wird Klagen wegen rechtlicher Ungleichbehandlung auslösen und somit einen weiteren Zustand permanenter Rechtsunsicherheit schaffen, der den Fortgang der Energiewende noch stärker behindert als die bisherigen Unwägbarkeiten und stetigen volatilen Rechtsänderungen. Als warnendes Beispiel sei nur die kurzzeitige Förderung des Eigenverbrauchs aus dem EEG genannt.

Wann werden derart weitreichende und umfassende Auflagen für die Besitzer eigener Brennholzwälder geschaffen, um deren Eigenverbrauch zu erfassen und mit Abgaben zu belegen? Dieses Gesetz und seine Auslegung sind ein Meilenstein auf dem Weg in eine technokratische Entmündigung und interessengeleitete Vereinnahmung der Bürger als Produktions- und Konsumfaktoren. Es zerstört Eigeninitiative, Zukunftszugewandtheit und privater Lebenssphäre.

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