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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 19, Absatz 19,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 19, Absatz 19,

Having laid down these things, which I think my author will not deny me, I shall content myself with one only argument rising from thence, sufficient to persuade me that the magistrate may lawfully determine the use of indifferent things relating to religion, viz., because it is lawful for the magistrate to command whatever it is lawful for any subject to do. For, I. whether you suppose him immediately commissioned by God and by him entrusted with the care of the society, it is impossible to set any other bounds to his commands than what God himself by a superior law (to which with other men he owes an equal obedience) hath already prescribed him, all other things having an equal indifference being left to the free determination of his will to be enjoined or forbidden, as he shall think most conducing to the good and peace of his people whereof he alone is the sole judge, else could there be no law made which could not be disputed, and all magistracy would have only an opportunity to persuade, not an authority to command obedience.

Nachdem ich nun diese Zusammenhänge festgelegt habe, von denen ich annehme, mein Autor wird sie nicht bestreiten, gebe ich mich damit zufrieden, mit lediglich einem daraus gewonnenen Argument, welches meiner Überzeugung genügt, die Obrigkeit dürfe rechtmäßig die äußeren religiösen Ausübungsformen unbestimmter Gegebenheiten vorschreiben: Denn für die Obrigkeit ist jede Handlung rechtmäßig, die für jedes Individuum rechtmäßig wäre. Wenn, zum Ersten, Ihr sie als unmittelbar von Gott beauftragt und von jenem mit der Fürsorge um die Gesellschaft betraut betrachtet, dann ist es unmöglich ihren Anordnungen irgendwelche anderen Grenzen zu setzen als Gott selbst durch seine übergeordnete Rechtssetzung (der sie gemeinsam mit anderen Menschen den gleichen Gehorsam schuldet) ihr bereits vorgeschrieben hatte. Alle anderen Angelegenheiten weisen gleichermaßen jene Unbestimmtheit auf, die der freien Bestimmung durch ihren Willen zur Gestattung oder Verbot überlassen sind. Gerade so wie sie es als besten Beitrag für Wohlstand und Frieden ihrer Bevölkerung, deren einziger und eigenständiger Richter sie ist, erkennt. Andernfalls gäbe es keine Gesetzgebung, deren Vorschriften nicht in Frage gestellt und bestritten werden könnten und alle Aktivität der Obrigkeit bestünde in nichts als einer Möglichkeit zu überzeugen und keinerlei Autorität, die Gehorsam einfordern könnte.

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TToG II § 205

John Locke: Two Treatises of Government

§ 205. First: As, in some countries, the person of the Prince by the law is sacred; and so, whatever he commands or does, his person is still free from all question or violence, not liable to force, or any judicial censure or condemnation. But yet opposition may be made to the illegal acts of any inferior officer, or other commissioned by him; unless he will, by actually putting himself into a state of war with his people, dissolve the government, and leave them to that defense which belongs to everyone in the state of nature:

For of such things who can tell what the end will be? And a neighbor kingdom has showed the world an odd example. In all other cases the sacredness of the person exempts him from all inconveniences, whereby he is secure, whilst the government stands, from all violence and harm, whatsoever; than which there cannot be a wiser constitution:

For the harm he can do in his own person not being likely to happen often, nor to extend itself far; nor being able by his single strength to subvert the laws, nor oppress the body of the people, should any Prince have so much weakness, and ill-nature, as to be willing to do it, the inconveniency of some particular mischiefs, that may happen sometimes, when a heady Prince comes to the throne, are well recompensed by the peace of the public, and security of the government, in the person of the chief magistrate, thus set out of the reach of danger: It being safer for the body, that some few private men should be sometimes in danger to suffer, than that the head of the republic should be easily, and upon slight occasions, exposed.

§ 205. Erstens: In einigen Ländern ist die Person des Fürsten durch Gesetz sakrosankt. Ebenso alles, was er anordnet oder tut. Deshalb bleibt seine Person stets außer jeder Verantwortung oder roher Gewalt, keinem Zwang unterworfen, weder richterlicher Rüge noch Urteil. Trotzdem darf gesetzwidrigen Akten eines subalternen Beamten oder eines durch den Fürsten Beauftragten Widerstand entgegengesetzt werden. Es sei denn man will sich tatsächlich mit dem Volk in einen Kriegszustand versetzen, die Regierung auflösen und dem Volk jene Verteidigung überlassen, die einem jeden im Naturzustand gehört.

Wer könnte vorhersagen, wie das Ende solcher Spiele aussehen wird? Ein benachbartes Königreich hat der Welt ein übles Beispiel beschert.

In allen anderen Fällen nimmt die Heiligkeit der Person Fürsten von allen Unannehmbarkeiten aus, wodurch er solange die Regierung besteht, sicher ist vor Gewalttat und Verletzung, welcher Art sie auch sei. Es kann keine weisere Verfassung geben als diese. Der Schaden, den er in Person anrichten könnte, wird gewöhnlich weder sehr oft auftreten noch sich weit erstrecken. Er ist genauswenig im Stande, allein durch seinen Einfluss Gesetze zu untergraben oder die Gesamtheit des Volks zu unterdrücken. Sollte wirklich ein Fürst von einer solchen Schwäche oder Böswilligkeit auftauchen derlei tun zu wollen. Der Nachteil vereinzelten Unheils, das hin und wieder eintreten kann, wenn ein unbesonnener Fürst auf den Thron kommt, wird durch Frieden für die Bevölkerung und Sicherheit für die Regierung reichlich ausgeglichen. Dies erfolgt in der Person des höchsten Beamten, die auf diese Weise außerhalb aller Gefahr steht. Es ist besser für die Wohlfahrt der Gesamtheit,
wenn einige wenige Privatpersonen zuweilen Gefahr laufen, leiden zu müssen, als das Haupt der Republik leichthin und aus kleinen Anlässen preiszugeben.

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