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TToG II § 212

John Locke: Two Treatises of Government

§ 212. Besides this overturning from without, governments are dissolved from within:

First, when the legislative is altered. Civil society being a state of peace, amongst those who are of it, from whom the state of war is excluded by the umpirage which they have provided in their legislative, for the ending all differences that may arise amongst any of them, it is in their legislative, that the members of a commonwealth are united, and combined together into one coherent living body.

This is the soul that gives form, life, and unity, to the commonwealth: From hence the several members have their mutual influence, sympathy and connexion: And therefore, when the legislative is broken, or dissolved, dissolution and death follows: For the essence and unity of the society consisting in having one will, the legislative, when once established by the majority, has the declaring, and as it were keeping of that will.

The constitution of the legislative is the first and fundamental act of society, whereby provision is made for the continuation of their union, under the direction of persons, and bonds of laws, made by persons authorized thereunto, by the consent and appointment of the people, without which no one man, or number of men, amongst them, can have authority of making laws that shall be binding to the rest.

When anyone or more, shall take upon them to make laws, whom the people have not appointed so to do, they make laws without authority, which the people are not therefore bound to obey; by which means they come again to be out of subjection, and may constitute to themselves a new legislative, as they think best, being in full liberty to resist the force of those, who without authority would impose any thing upon them.

Everyone is at the disposure of his own will, when those who had, by the delegation of the society, the declaring of the public will, are excluded from it, and others usurp the place, who have no such authority or delegation.

§ 212. Abgesehen vom Umsturz von außen werden Regierungen auch von innen aufgelöst:

Erstens: Durch Änderung der Legislative. Bürgerliche Gesellschaft ist ein Zustand des Friedens unter denen, die ihr angehören und der Kriegszustand ist durch die Macht eines Schiedsrichters ausgeschlossen, wie sie ihn in ihrer Legislative vorgesehen haben, um allen Streit, der unter ihnen entsteht, zu entscheiden. Deshalb ist es die Legislative, die alle Mitglieder des Gemeinwesens vereint und zu einem zusammenhängenden, lebenden Körper verbindet. Sie bildet die Seele, die einem Gemeinwesen Form, Leben und Einheit gibt. Durch sie erhalten die verschiedenen Mitglieder wechselseitigen Einfluss, Gleichrangigkeit der Interessen und die innere Verbindung. Deshalb folgen, wenn die Legislative zertrümmert oder aufgelöst wird Auflösung und Tod.

Da das Wesen und die Einigkeit der Gesellschaft darin bestehen, einen Willen zu haben, ist es Aufgabe der Legislative, sobald sie mit die Mehrheit konstituiert ist, diesen Willen zu verkünden und zugleich zu bewahren. Die Konstituierung der Legislative ist der erste und grundlegende Akt jeder Gesellschaft, durch den für die Fortdauer ihrer Vereinigung Vorsorge getroffen wird. Er steht unter der Leitung von Personen und dem Band von Gesetzen, von Personen erlassen, die durch Zustimmung und Ernennung der Bevölkerung dazu ermächtigt wurden.

Ohne diese beiden Akte kann weder ein Mensch noch eine Anzahl, Macht haben Gesetze zu erlassen, die auch für alle übrigen bindend sind. Falls einer oder mehrere, die das Volk nicht dazu bestimmt hat, sich einfallen lassen Gesetze zu erlassen, handelt es sich um Gesetzgebung ohne Befugnis, der die Bevölkerung deshalb nicht zur Beachtung verpflichtet ist.

In dem Fall wird sie erneut frei von Unterordnung und darf eine neue Legislative einsetzen, wie es ihr am besten scheint. Ihr völlig frei steht, sich der Gewalt derjenigen zu widersetzen, die ihr ohne Befugnis etwas auferlegen wollen. Jeder hat die Verfügung seines eigenen Willens, sobald diejenigen, die durch Vollmacht der Gesellschaft die Aufgabe hatten, den öffentlichen Willen zu verkünden, davon ausgeschlossen werden, und andere, die keine solche Befugnis oder Vollmacht besitzen, die Stelle usurpieren.

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TToG II § 186

John Locke: Two Treatises of Government

§ 186. The conqueror, it is true, usually by the force he has over them, compels them, with a sword at their breasts, to stoop to his conditions, and submit to such a government as he pleases to afford them; but the enquiry is, what right he has to do so? If it be said they submit by their own consent, then this allows their own consent to be necessary to give the conqueror a title to rule over them. It remains only to be considered, whether promises extorted by force, without right, can be thought consent, and how far they bind. To which I shall say, they bind not at all; because whatsoever another gets from me by force, I still retain the right of, and he is obliged presently to restore.

He that forces my horse from me ought presently to restore him and I have still a right to retake him. By the same reason, he that forced a promise from me, ought presently to restore it, I. e. quit me of the obligation of it; or I may resume it myself, I. e. choose whether I will perform it: For the law of nature laying an obligation on me only by the rules she prescribes, cannot oblige me by the violation of her rules: Such is the extorting any thing from me by force.

Nor does it at all alter the case to say, I gave my promise, no more than it excuses the force, and passes the right, when I put my hand in my pocket, and deliver my purse myself to a thief, who demands it with a pistol at my breast.

§ 186. In der Regel allerdings zwingt der Eroberer jene durch nackte Gewalt, die er mit dem Schwert vor der Brust gegen sie ausübt, sich seinen Bedingungen zu beugen und sich einer Regierung unterzuordnen, wie es ihm beliebt, sie ihnen vorzusetzen. Doch der Untersuchungsgegenstand dabei ist: Welches Recht hat er dazu?

Behauptet man, sie unterwarfen sich mit ihrer eigenen Zustimmung, so wird damit die Notwendigkeit eigener Zustimmung zugestanden, um einem Eroberer Anspruch zu verschaffen über sie zu herrschen. Es bliebe zu erwägen, ob Versprechungen, die durch nackte Gewalt unrechtmäßig abgerungen werden, als Zustimmung betrachtet werden können und inwieweit sie bindend sind.

Darauf antwortete ich: Sie verpflichten überhaupt nicht, weil ich auf alles mein Recht behalte, was ein anderer durch Gewalt von mir erlangt. Er ist verpflichtet, es mir alsbald zurückzuerstatten. Wer mir ein Pferd abzwingt, sollte es mir sofort wiedergeben und ich habe ein Recht es ihm wieder abzunehmen. Aus gleichem Grund müßte einer, der ein Versprechen von mir erpresst, es mir sofort zurückgeben, mich also von meiner Verpflichtung befreien. Oder ich darf es selber zurücknehmen, also selbst entscheiden, ob ich es erfüllen will oder nicht.

Das Naturrecht verpflichtet mich nur durch Regeln die es vorschreibt, kann mich aber nicht durch Verletzung seiner Regeln verpflichten und eine solche wäre die Erpressung einer Sache durch Gewalt. Es ändert auch nichts an dem Fall, festzustellen, ich hätte mein Versprechen gegeben. Auch nicht mehr, als es nackte Gewalt entschuldigen und rechtfertigen könnte, wenn ich meine Hand in die Tasche stecke und selber dem Räuber meine Börse ausliefere, die er mir mit einer Pistole vor meiner Brust abfordert.

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