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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 67, Absatz 67,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 67, Absatz 67,

“The opposers of liberty have very little else to urge for themselves besides inconveniencies.”

But the defenders of the magistrate’s power offer something more when they tell you that a man cannot part with his liberty and have it too, convey it by compact to the magistrate and retain it himself:

“The first inconvenience is the impossibility to fix a point where the imposer will stop. For do but once grant that the magistrate hath a power to impose, and then we lie at his mercy how far he will go.”

An inconvenience as strong against civil as ecclesiastical jurisdiction:

Do but once grant the magistrate a power to impose taxes and we then lie at his mercy whether he will leave us anything.

Grant him a power to confine anyone, and we cannot be long secure of any liberty: Who knows how soon he will make our houses our prisons.

Grant him a power to forbid assemblies and conventions, and who knows how long he will allow us the company of our friends, or permit us to enjoy the conversation of our relations.

A practice not unknown to the Presbytery of Scotland, who took on them at pleasure to forbid the civil and innocent meeting of friends in any place but the church or market, under pretence to prevent evil and scandal.

So far will religious and spiritual jurisdiction be extended even to the most indifferent of common actions when it falls into busy and unskillful hands.

Grant once that the magistrate hath a power to command the subject to work, and limit his wages too, and who can secure us that he will not prove rather an Egyptian taskmaster than a Christian ruler, and enforce us to make brick without straw to erect monuments of his rigor and our slavery.

“Die Gegner der Freiheit haben wenig mehr anzumahnen, als deren Unannehmbarkeiten.”

Allerdings bieten die Verteidiger der Macht der Obrigkeit einiges mehr, wenn sie Euch darauf hinweisen, dass ein Mensch unmöglich seine Freiheit abtreten und sie gleichzeitig in vollem Umfang behalten kann, sie also vertraglich der Obrigkeit zu übertragen und dennoch alles selbst zu bestimmen:

“Die erste Unannehmbarkeit besteht in der Unmöglichkeit, den Punkt festzulegen, an dem jegliches Verfügen zu stoppen hat. Denn gewähre der Obrigkeit nur ein einziges Mal eine Macht, Verfügungen zu erlassen und ab dann wird es ausschließlich in ihrem gnädigen Ermessen liegen, wie weit sie dabei geht.“

Das ist eine Unannehmbarkeit mit ebenso starker Wirkung gegen bürgerlich wie kirchliche Rechtsprechung:

Gewähre der Obrigkeit nur einmal die Macht, Steuern zu erheben und schon wird es ihrem Ermessen unterliegen, uns überhaupt irgendwas zu belassen.

Gewähre ihr die Macht, einen jeden zu bestrafen und wir können uns unserer Freiheit nicht mehr lange sicher sein. Wer weiß schon, wie lange es dauert, bis sie aus unseren Häusern unsere Gefängnisse macht?

Gewähre ihr die Macht, Versammlungen und Treffen zu verbieten, und wer weiß wie lange sie uns noch die Gesellschaft unserer Freunde erlauben wird oder uns gestattet, uns mit dem Gespräch über unsere gegenseitigen Beziehungen zu befassen?

Dieses Vorgehen ist den Presbytern in Schottland nicht unbekannt, wo es deren Führung aus Willkür unternahm, bürgerliche und friedliche Treffen von Freunden an allen Orten außer Kirche und Marktplatz unter dem Vorwand, Böses und Skandale zu verhindern, zu verbieten.

Ebenso weit wird religiöse und geistliche Rechtsprechung gehen, sogar bis zu den unbedeutendsten aller allgemeinen Handlungen, sofern sie in eifernde und untaugliche Hände fällt.

Gewährt der Obrigkeit nur einmal, sie habe die Macht den Untergeordneten zu arbeiten zu befehlen und auch deren Löhne zu begrenzen, und wer könnte uns dann versichern, sie würde nicht unter Beweis stellen, eher ein ägyptischer Oberaufseher als ein christlicher Regent zu sein und uns zwingen Ziegelsteine ohne Stroh zu produzieren, um Monumente für ihre Strenge und unser Sklaventum zu errichten.

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TToG II § 71

John Locke: Two Treatises of Government

§71. This shows the reason how it comes to pass, that parents in societies, where they themselves are subjects, retain a power over their children, and have as much right to their subjection, as those who are in a state of nature. Which could not possibly be, if all political power were only paternal, and that in truth they were one and the same thing: For then, all paternal power being in the Prince, the subject could naturally have none of it. But these two powers, political and paternal, are so perfectly distinct and separate; are built upon so different foundations, and given to so different ends, that every subject, that is a father, has as much a paternal power over his children, as the prince has over his: And every Prince, that has parents, owes them as much filial duty and obedience, as the meanest of his subjects do theirs; and can therefore contain not any part or degree of that kind of dominion, which a Prince or magistrate has over his subject.

§ 71. Hier erkennen wir den Grund wie es dazu kommt, dass Eltern in Gemeinwesen, in denen sie selbst Untergeordnete sind, Macht über ihre Kinder behalten und ebenso viel Recht auf deren Unterordnung haben, wie die, welche sich im Naturzustand befinden. Das könnte unmöglich der Fall sein, wäre alle politische Macht nur väterlich und in Wahrheit ein und dieselbe, denn da dann alle väterliche Macht im Fürsten läge, könnte natürlich ein Untertan keine Macht haben. Diese beiden Arten Macht, die politische und die väterliche, sind vollkommen unterschiedlich und getrennt, beruhen auf derart unterschiedlichen Grundlagen und werden zu verschiedenen Zielen gewährt. Daher hat jeder Untertan, der auch Vater ist, genau so viel Macht über eigene Kinder wie ein Fürst über seinige. Jeder Fürst, der Eltern hat, schuldet diesen genauso viel kindliche Pflicht und Gehorsam, wie der geringste seiner Untertanen den seinigen. Deshalb kann väterliche Macht auch weder den mindesten Anteil oder Grad an jener Art von Herrschaft enthalten, welche ein Fürst oder die Obrigkeit über die Untertanen haben.

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TToG II § 48

John Locke: Two Treatises of Government

§ 48. And as different degrees of industry were apt to give men possessions in different proportions, so this invention of money gave them the opportunity to continue and enlarge them:

For supposing an island, separate from all possible commerce with the rest of the world, wherein there were but an hundred families, but there were sheep, horses, and cows, with other useful animals, wholesome fruits and land enough for corn for a hundred thousand times as many, but nothing in the island, either because of its commonness, or perishableness, fit to supply the place of money; what reason could anyone have there to enlarge his possessions beyond the use of his family, and a plentiful supply to its consumption, either in what their own industry produced, or they could barter for like perishable, useful commodities with others?

Where there is not something, both lasting and scarce, and so valuable to be hoarded up, there men will be apt to enlarge their possessions of land, were it never so rich, never so free for them to take: For I ask, what would a man value ten thousand, or an hundred thousand acres38 of excellent land, ready cultivated, and well stocked too with cattle9, in the middle of the inland parts of America, where he had no hopes of commerce with other parts of the world, to draw money to him by the sale of the product? It would not be worth the enclosing, and we should see him give up again to the wild common of nature, whatever was more than would supply the conveniences of life to be had there for him and his family.

§ 48. Wie unterschiedlicher Fleiß Mittel ist, Menschen unterschiedlich viel Besitz zu verschaffen, so bietet die Erfindung des Geldes Gelegenheit, diesen zu behalten und zu vermehren.

Nehmen wir eine Insel an, die von jeder Möglichkeit des Handels mit der übrigen Welt abgeschnitten ist. Dort leben hundert Familien. Schafe, Pferde, Kühe und anderen Nutztiere und gesunde Früchte sind vorhanden und Land genug, um Getreide für hundertmal so viele zu liefern. Aber es gibt, teils weil alles Gemeinbesitz, teils weil alles zu leicht vergänglich ist, nichts, was die Rolle des Geldes einnehmen könnte. Welchen Anlass könnte dort jemand haben, seinen Besitz an dem, was der eigene Fleiß erzeugt oder was man gegen ebenso vergängliche, nützliche Dinge mit anderen eintauschen könnte, über den Bedarf seiner Familie und eine reichliche Versorgung für den Verbrauch hinaus zu vergrößern?

Wo es nichts gibt, das sowohl dauerhaft und selten als auch wertvoll genug ist, um es aufzubewahren, haben Menschen keinen Antrieb, ihren Besitz an Land zu vergrößern, wäre es auch noch so reich und noch so leicht in Besitz zu nehmen. Meine Frage: Welchen Wert soll ein Mensch zehntausend oder hunderttausend Acres38 vortrefflichen, fertig bebauten und gut mit Vieh besetzten Bodens mitten im Innern Amerikas beimessen, wenn er keine Hoffnung auf Handel mit der übrigen Welt haben kann, um durch den Verkauf der Produkte Geld zu sammeln?

Sie wären nicht die Einzäunung wert und wir sähen, wie er alles, was mehr ist, als die Versorgung mit den Annehmbarkeiten, des Lebens erfordert, die er dort für sich und seine Familie haben kann, dem natürlichen wilden Gemeinbesitz wieder preisgibt.

38 https://de.wikipedia.org/wiki/Acre ca. 4.049 m²

9 Cattle / Catalla: Term in old English Law. Even named chattels. Originally used by the Normand for any kind of tamed animal in human use. It remains today in cattle, used for cows. In a transitive sense even a medieval term for everything a person possesses in mobile things, not directly bound to a fief or feud.

9Cattle / Catalla: Begriff aus dem alten Englischen Recht. Auch als chattels bezeichnet. Von den Normannen ursprünglich für jegliches Nutzvieh im Haushalt genutzt. Heute fortlebend in dem Begriff Cattle für Rinder. Im erweiterten Sinn alles was an beweglicher Habe einer Familie vorhanden war und nicht ausdrücklich zu einem fief (rückfälliges Lehen) oder feud (erbliches Lehen) gehörte.

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