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TToG II § 208

John Locke: Two Treatises of Government

§ 208. Fourthly: But if the unlawful acts done by the magistrate be maintained (by the power he has got) and the remedy which is due by law be by the same power obstructed; yet the right of resisting, even in such manifest acts of tyranny, will not suddenly, or on slight occasions, disturb the government:

For if it reach no farther than some private men’s cases, though they have a right to defend themselves, and to recover by force what by unlawful force is taken from them; yet the right to do so will not easily engage them in a contest, wherein they are sure to perish; it being as impossible for one, or a few oppressed men to disturb the government, where the body of the people do not think themselves concerned in it, as for a raving madman, or heady malcontent to overturn a well-settled state; the people being as little apt to follow the one, as the other.

§ 208. Viertens: Sollten unrechtmäßige Handlungen der Obrigkeit durch deren Macht aufrechterhalten und die nach das gesetzlich geschuldete Heilmittel von selbiger Macht gehindert werden, dann wird das Recht des Widerstands selbst bei derart offenkundigen Akten der Tyrannei, die Regierung nicht unverhofft oder aus nichtigen Anlässen stören. Soweit es sich nur um Angelegenheiten einiger Privatpersonen dreht, werden diese sich trotz dieser Handlungsfreiheit kaum leichtfertig in einen Kampf verstricken, in dem sie mit Sicherheit zugrunde gehen würden. Auch wenn sie das Recht haben, sich zu verteidigen und mit Gewalt wieder an sich zu bringen, was ihnen durch unrechtmäßige Gewalt genommen worden ist.

Für einen oder einige wenige Unterdrückte ist es, solange die Gesamtheit des Volks nicht davon betroffen ist, nahezu unmöglich, die Regierung zu stören, Genauso wenig schafft es ein rasender Verrückter oder hitzköpfiger Unzufriedener einen gut organisierten Staat umzustürzen. Die Bevölkerung ist ebenso wenig geneigt, dem einen zu folgen wie dem anderen.

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TToG II § 205

John Locke: Two Treatises of Government

§ 205. First: As, in some countries, the person of the Prince by the law is sacred; and so, whatever he commands or does, his person is still free from all question or violence, not liable to force, or any judicial censure or condemnation. But yet opposition may be made to the illegal acts of any inferior officer, or other commissioned by him; unless he will, by actually putting himself into a state of war with his people, dissolve the government, and leave them to that defense which belongs to everyone in the state of nature:

For of such things who can tell what the end will be? And a neighbor kingdom has showed the world an odd example. In all other cases the sacredness of the person exempts him from all inconveniences, whereby he is secure, whilst the government stands, from all violence and harm, whatsoever; than which there cannot be a wiser constitution:

For the harm he can do in his own person not being likely to happen often, nor to extend itself far; nor being able by his single strength to subvert the laws, nor oppress the body of the people, should any Prince have so much weakness, and ill-nature, as to be willing to do it, the inconveniency of some particular mischiefs, that may happen sometimes, when a heady Prince comes to the throne, are well recompensed by the peace of the public, and security of the government, in the person of the chief magistrate, thus set out of the reach of danger: It being safer for the body, that some few private men should be sometimes in danger to suffer, than that the head of the republic should be easily, and upon slight occasions, exposed.

§ 205. Erstens: In einigen Ländern ist die Person des Fürsten durch Gesetz sakrosankt. Ebenso alles, was er anordnet oder tut. Deshalb bleibt seine Person stets außer jeder Verantwortung oder roher Gewalt, keinem Zwang unterworfen, weder richterlicher Rüge noch Urteil. Trotzdem darf gesetzwidrigen Akten eines subalternen Beamten oder eines durch den Fürsten Beauftragten Widerstand entgegengesetzt werden. Es sei denn man will sich tatsächlich mit dem Volk in einen Kriegszustand versetzen, die Regierung auflösen und dem Volk jene Verteidigung überlassen, die einem jeden im Naturzustand gehört.

Wer könnte vorhersagen, wie das Ende solcher Spiele aussehen wird? Ein benachbartes Königreich hat der Welt ein übles Beispiel beschert.

In allen anderen Fällen nimmt die Heiligkeit der Person Fürsten von allen Unannehmbarkeiten aus, wodurch er solange die Regierung besteht, sicher ist vor Gewalttat und Verletzung, welcher Art sie auch sei. Es kann keine weisere Verfassung geben als diese. Der Schaden, den er in Person anrichten könnte, wird gewöhnlich weder sehr oft auftreten noch sich weit erstrecken. Er ist genauswenig im Stande, allein durch seinen Einfluss Gesetze zu untergraben oder die Gesamtheit des Volks zu unterdrücken. Sollte wirklich ein Fürst von einer solchen Schwäche oder Böswilligkeit auftauchen derlei tun zu wollen. Der Nachteil vereinzelten Unheils, das hin und wieder eintreten kann, wenn ein unbesonnener Fürst auf den Thron kommt, wird durch Frieden für die Bevölkerung und Sicherheit für die Regierung reichlich ausgeglichen. Dies erfolgt in der Person des höchsten Beamten, die auf diese Weise außerhalb aller Gefahr steht. Es ist besser für die Wohlfahrt der Gesamtheit,
wenn einige wenige Privatpersonen zuweilen Gefahr laufen, leiden zu müssen, als das Haupt der Republik leichthin und aus kleinen Anlässen preiszugeben.

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