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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 86, Absatz 86,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 86, Absatz 86,

“1. That it is no absurdity at all that Princes should have no more power in ordering the things of God than God himself hath allowed them. And if God nowhere hath given them such an imposing power they must be content to go without it.”
(Quotation Bagshaw)

If they have no imposing power till God by a positive express commission somewhere hath given it them, they will be found to have as little in civil as religious indifferent things and no right of tying up our liberty in either. But that they have a power in both and how they came by it I have shown above.

“But in this case where will the Christian magistrate find his warrant?”
(Quotation Bagshaw)

In whatever text of Scripture the magistrate’s charter for jurisdiction in civil indifferent things is to be found, in the very same or next verse is his warrant for impositions in religious.

“The Scriptures being utterly silent that he is now to take such authority upon him which because the things concern not man but the worship of God had it been thought necessary and fit would certainly not have been omitted.”
(Quotation Bagshaw)

The Scripture speaks very little of polities anywhere (except only the government of the Jews constituted by God himself over which he had a particular care) and God doth nowhere by distinct and particular prescriptions set down rules of governments and bounds to the magistrate’s authority, since one form of government was not like to fit all people, and mankind was by the light of nature and their own conveniences sufficiently instructed in the necessity of laws and government and a magistrate with power over them, who is no more to expect a commission from Scripture which shall be the foundation and bounds of his authority in every particular and beyond which he shall have none at all, than a master is to examine by Scripture what power he hath over his servant, the light of reason and nature of government itself making evident that in all societies it is unavoidably necessary that the supreme power (wherever seated in one or more) must be still supreme, i.e. have a full and unlimited power over all indifferent things and actions within the bounds of that society.

Whatever our author saith there ‚tis certain there be many particular things necessary and fit now, that are yet omitted in Scripture and are left to be determined by more general rules. Had the questions of paedo­-baptism, church government, ordination, excommunication etc. been as hotly disputed in the days of the Apostles as in ours, ‚tis very probable we should have had as clear resolutions of those doubts and as positive rules as about eating thing strangled and blood.

But the Scripture is very silent in particular questions, the discourses of Christ and his Apostles seldom going beyond the general doctrines of the Messiah or the duties of the moral law, but where either the condition of the persons or their enquiry made it necessary to descend to particulars and possibly had there not some miscarriages sprung up in the Church of Corinth we had never received that command of decency and order, and ‚twas their enquiry that occasioned Paul’s resolution of those their private doubts, I.Cor.c.7.,c. 8.

It was not therefore requisite that we should look for the magistrate’s commission to be renewed in Scripture who was before even by the law of nature and the very condition of government sufficiently invested with a power over all indifferent actions. Nor can we rationally conclude he hath none because we cannot find it in the Bible.

“1. Dass es alles andere als eine Absurdität ist anzunehmen, Fürsten hätten kein Stück mehr Macht, über Gottes Angelegenheiten zu verfügen als Gott persönlich ihnen gestattet hat. Und weil Gott ihnen an keiner Stelle eine derartige Verfügungsbefugnis gewährt hat, müssen sie sich damit zufrieden geben, ohne auszukommen.“
(Zitat Bagshaw)

Sofern sie keinerlei Verfügungsbefugnis innehaben, als bis Gott ihnen eine solche expressis verbis zugestanden hat, wird man ihnen geradewegs eben so wenig bezüglich bürgerlicher wie religiöser unbestimmter und unbedeutender Gegebenheiten zubilligen und jedes Recht, unsere Freiheit in der einen wie der anderen Kategorie an die Leine zu legen, abstreiten. Allerdings habe ich ja bereits weiter oben bewiesen, dass sie betreffend beide Kategorien Macht haben und wie sie dazu gekommen sind.

“Doch wo will eine christliche Obrigkeit unter dieser Voraussetzung ihre Berechtigung finden?”
(Zitat Bagshaw)

An welcher Stelle der Heiligen Schrift auch immer jeweils auf die Verbriefung der Rechtsprechung der Obrigkeit in bürgerlichen Angelegenheiten verwiesen wird, ebenda oder in benachbarten Zeilen findet sich ihre Berechtigung zur Verfügung auch über religiöse Belange.

“Da sämtliche Kapitel der Bibel sich vollkommen darüber ausschweigen, dass sie plötzlich eine derartige Autorität an sich ziehen könnte, wo es doch nicht um Angelegenheiten der Menschen sondern um die Huldigung Gottes geht, wäre dies wohl kaum übersehen worden, wenn es für notwendig und passend gehalten worden wäre.“
(Zitat Bagshaw)

Die Heilige Schrift spricht allenthalben sehr spärlich über politische Ordnungen (abgesehen von den Regierungsformen der Juden, die Gott persönlich verfasst hatte und um die er sich in besonderer Weise kümmerte). Dabei legt Gott nirgends mittels gezielter und besonderer Vorschriften für Regierungsformen und Beschränkungen der Autorität für Obrigkeiten fest, seit klar ist, dass lediglich eine Form der Regentschaft unmöglich genügt, um zu allen Völkerschaften zu passen. Die Menschheit lernte mittels Aufklärung der Naturgegebenheiten und Erkenntnis der eigenen Annehmbarkeiten so ausreichend viel über die Notwendigkeit von Recht und Gesetz, Regierung und Obrigkeit dazu, wobei letztere auch über Macht über sie verfügen sollte, dass sie fürderhin auf keinen Auftrag seitens der Bibel mehr zu warten brauchte, welcher als Grundlage und Begrenzung der Autorität des Magistrats für jede Kleinigkeit gelten und über den hinaus die Obrigkeit keinerlei weitere Autorität haben sollte, als beispielsweise ein Herr über seinen Sklaven aus der Heiligen Schrift ableiten könnte. Die Erleuchtung durch Vernunft und das Wesen des Regierens selbst verdeutlichen klar, dass in allen Gesellschaften unabwendbar die höchste Macht (ob sie nun bei einem oder mehreren liegt), in jeder Hinsicht die höchste Macht bleibt, womit gemeint ist, dass die Obrigkeit stets volle und unbeschränkte Macht über alle ansonsten unbestimmten Angelegenheiten, Gegebenheiten, Belange, Dinge und Handlungen hat, die innerhalb der betreffenden Gesellschaft auftreten.

Was auch immer unser Autor hier angesprochen haben mag, es existieren mittlerweile unzählige individuelle Gegebenheiten, die notwendig und passend wären, aber dennoch in der Bibel unbeachtet geblieben sind und daher der Bestimmung durch allgemeine Regeln überlassen sind. Wären Fragen wie Kindstaufe, kirchliche Herrschaft, Ordination, Weihe, Exkommunikation usw. zur Zeit der Apostel ebenso heiß diskutiert worden wie heute, dann hätten wir sehr wahrscheinlich ebenso eindeutige Antworten und festgesetze Regeln auf diese Zweifel erhalten, als sie einst für den Verzehr erwürgter Tiere und von Blut galten.

Die Heilige Schrift aber schweigt sich sehr laut bezüglicher dieser speziellen Fragen aus. Die Vorträge von Jesus Christus oder seinen Aposteln gehen selten über die generelle Lehre des Messias oder sich ergebende Pflichten aus dem Gesetz der Moral hinaus. Doch weil weder die akute Situation der Leute oder deren hartnäckiges Nachfragen es erforderlich machten, in die Details zu gehen, und wären womöglich nicht einige Fälle von missbräuchlichem Verhalten in der Kirche von Korinth aufgetreten, dann hätten wir wohl niemals diese Anordnung zu Schicklichkeit und Ordnung erhalten. Schließlich war das hartnäckige Insistieren jener der Anlass für Paulus Beschluss bezüglich ihres persönlichen Zweifels. I.Cor.c.7.,c.8.

Dessentwegen war es nicht erforderlich, uns wegen der Erneuerung der Beauftragung für die Obrigkeit in der Heiligen Schrift umzutun, wo sie doch bereits zuvor schon durch das Naturrecht gegeben war. Die tatsächlichen Bedingungen für Regentschaft waren bereits ausreichend mit einer Macht über alle unbestimmten Handlungen ausgestattet. Deshalb können wir vernünftigerweise keinesfalls schlussfolgern, die Obrigkeit hätte keine Macht, weil wir darüber nichts in der Bibel lesen können.

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John Locke, Two Tracts on Government, Tract I, Section 77, Absatz 77,

John Locke: Two Tracts on Government

John Locke, Two Tracts on Government,

Tract I, Section 77, Absatz 77,

“But true religion like the spirits of wine or subtle essences whenever it comes to be opened and exposed to view runs the hazard of being presently dispirited and lost.”

Christ who best understood the nature of Christian religion hath fitted it with another simile, Math.5.25, he fears not to trust it to the open view, nor thinks that the profession of the Gospel would have less heat or light upon an hill than in a corner, and makes it a kind of absurdity to endeavor to conceal that which was to be a light to those that sit in darkness and was to shine over all the world, this would be to confine the sun to a cave, and not to light or set up a candle for fear it should go out, which runs a greater hazard in a close confinement.

“Wahre Religion jedoch, dem Geist des Weines oder dem Aroma feiner Essenzen gleich, läuft stets Gefahr, sowie geöffnet und den Blicken ausgesetzt, dass sich sofort der Geist verflüchtigt und das Aroma sich verliert.“

Jesus Christus, der die Natur der christlichen Religion am besten verstand, hat dies jedoch mit einem geeigneteren Vergleich beschrieben, Math.5.25. Er fürchtet weder, sie der öffentlichen Wahrnehmung anzuvertrauen, noch denkt er, das Bekenntnis zum Evangelium hätte weniger Wärme oder Erleuchtung auf einem Hügel als in einer Ecke. Er bezeichnet es als Absurdität, den Schluss zu wagen, etwas, das den in der Dunkelheit Sitzenden zur Erleuchtung dienen und über die ganze Welt strahlen sollte, dass dies genutzt werde, die Sonne in eine Höhle zu sperren, anstatt zu leuchten oder eine Kerze vor lauter Furcht, sie könne verlöschen, in einen geschlossenen Behälter zu sperren, in welchem sie einem größeren derartigen Risiko ausgesetzt wäre.

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TToG II § 138

John Locke: Two Treatises of Government

§ 138. Thirdly: The supreme power cannot take from any man any part of his property39 without his own consent: For the preservation of property39 being the end of government, and that for which men enter into society, it necessarily supposes and requires, that the people should have property39, without which they must be supposed to lose that by entering into society, which was the end for which they entered into it; too gross an absurdity for any man to own. Men therefore in society having property39, they have such a right to the goods, which by the law of the community are theirs, that nobody hath a right to take their substance or any part of it from them, without their own consent: Without this they have no property39 at all;

for I have truly no property39 in that, which another can by right take from me, when he pleases, against my consent. Hence it is a mistake to think, that the supreme or legislative power of any commonwealth can do what it will, and dispose of the estates of the subject arbitrarily, or take any part of them at pleasure. This is not much to be feared in governments where the legislative consists, wholly or in part, in assemblies which are variable, whose members, upon the dissolution of the assembly, are subjects under the common laws of their country, equally with the rest.

But in governments, where the legislative is in one lasting assembly always in being, or in one man, as in absolute monarchies, there is danger still, that they will think themselves to have a distinct interest from the rest of the community; and so will be apt to increase their own riches and power, by taking what they think fit from the people: For a man’s property39 is not at all secure, though there be good and equitable laws to set the bounds of it between him and his fellow-subjects, if he who commands those subjects have power to take from any private man, what part he pleases of his property39, and use and dispose of it as he thinks good.

§ 138. Drittens: Selbst die höchste Macht kann keinem Menschen einen Teil seines Eigentums39 ohne seine persönliche Zustimmung entziehen. Da Erhalt des Eigentums39 Zweck der Regierung und Anlass sind, weswegen Menschen überhaupt einer Gesellschaft beitreten, stellt es notwendige Voraussetzung und Erfordernis dar, dass sie überhaupt Eigentum39 haben. Ohne dies müßte man annehmen, sie verlören durch Beitritt in eine Gesellschaft gerade das, was der Zweck des Beitritts war.

Das ergäbe für jeden Menschen eine zu große Unsinnigkeit, um ein derartiges Verhalten sein Eigen nennen zu können.

Da zu einer Gesellschaft gehörende Menschen nun einmal Eigentum39 besitzen, haben sie auf diese Güter, die nach Gesetzen der Gemeinschaft zu ihnen gehören, eben deshalb auch den Anspruch, dass niemand ohne ihre eigene Zustimmung das Ganze oder einen Teil davon nehmen darf. Ohne diesen hätten sie überhaupt kein Eigentum39 an sich. Mit Sicherheit habe ich keinerlei Eigentum39 an etwas, was ein anderer mir ohne meine Zustimmung rechtmäßig wegnehmen darf, wann er gerade will.

Es ist deshalb ein Trugschluss zu denken, die oberste oder legislative Macht eines Staats könne handeln, wie sie will und willkürlich über das Vermögen eines ihrer Angehörigen verfügen oder irgendeinen Teil davon nach Belieben wegnehmen. Das ist bei Regierungen kaum zu befürchten, deren Legislative ganz oder teilweise aus veränderlichen Versammlungen entsteht und deren Mitglieder bei Auflösung der Versammlung den gewöhnlichen Gesetze ihres Landes gleichberechtigt untergeordnet sind wie alle Übrigen.

Bei Regierungen dagegen, deren Legislative in einer ununterbrochenen, beständig tagenden Versammlung oder, wie bei absoluten Monarchien, bei einem einzigen Mann liegt, besteht immer Gefahr, sie denken ein von der übrigen Gemeinschaft verschiedenes Interesse zu haben und sie deshalb geneigt sind ihren eigenen Reichtum und ihre Macht zu vermehren, indem sie den Leuten wegnehmen was ihnen geeignet scheint.

Das Eigentum39 eines Menschen ist alles andere als sicher, sogar wenn es gute und faire Gesetze gibt, die Grenzen zwischen ihm und seinen Mitbürgern zu bestimmen, sobald der, der über diese Angehörigen bestimmt, die Macht hat, jeder privaten Person von deren Eigentum39 wegzunehmen, was er will, sowie es zu gebrauchen und darüber zu verfügen, wie er für gut hält.

39Property in Lockes wider definition: liberty, life, estate,… what we need to discuss of…

39Eigentum nach Lockes Definition, im Sinne des Staatszwecks: Freiheit, Leben und Vermögen (liberty, life and estate): Property by John Lockes own definition…for the mutual preservation of their lives, liberties and estates, which I call by the general name, property. II §123; §87; §127; §131; §134; §138; §139; §170; §171; §174; §199; §200; §201; §221; §222; §226; §227; §228; § 229; §231; §239;

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TToG II § 53

John Locke: Two Treatises of Government

§ 53. Had but this one thing been well considered, without looking any deeper into the matter, it might perhaps have kept men from running into those gross mistakes, they have made, about this power of parents; which, however it might, without any great harshness, bear the name of absolute dominion, and regal authority, when under the title of paternal power it seemed appropriated to the father, would yet have sounded but oddly, and in the very name shown the absurdity, if this supposed absolute power over children had been called parental; and thereby have discovered, that it belonged to the mother too: For it will but very ill serve the turn of those men, who contend so much for the absolute power and authority of the fatherhood, as they call it, that the mother should have any share in it; and it would have but ill supported the monarchy they contend for, when by the very name it appeared, that that fundamental authority, from whence they would derive their government of a single person only, was not placed in one, but two persons jointly. But to let this of names pass.

§ 53. Wäre nur diesem einen Umstand ein wenig mehr Aufmerksamkeit geschenkt worden, ohne sich tiefer mit dem Gegenstand zu befassen, hätte das womöglich die Menschen abgehalten, auf derart großen Fehlinterpretationen hereinzufallen, die bei der Macht der Eltern der Fall war. Diese Macht hätte ohne sonderlich harten Klang die Bezeichnung absolute Herrschaft und königliche Autorität tragen könnte, wenn sie unter der Bezeichnung väterlicher Macht dem Vater zu gehören schiene. Doch es hätte umso hässlicher geklungen und allein im Namen die Absurdität gezeigt, wäre diese angebliche absolute Macht über Kinder elterliche Macht genannt und deutlich geworden, dass sie der Mutter ebenfalls zusteht.

Es wäre ziemlich übel für die Ziele der Leute, die so sehr für die absolute Macht und Autorität der – ihrerseits so bezeichneten – Vaterschaft kämpfen, wenn die Mutter irgendeinen Anteil daran hätte. Der Monarchie, für die sie eintreten, wäre es ein schlechter Halt, wenn schon aus dem Namen hervorginge, die grundlegende Autorität, von der sie ihre Regierung nur einer einzigen Person ableiten, läge nicht bei einer sondern zwei Personen gemeinschaftlich. Damit wollen wir diese Frage der Begriffe ad acta legen.

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TToG I § 109

John Locke: Two Treatises of Government

§ 109. In propriety of speech, (and certainly propriety of speech is necessary in a discourse of this nature) eldest parents signifies either the eldest men and women that have had children, or those who have longest had issue; and then our author’s assertion will be, that those fathers and mothers, who have been longest in the world, or longest fruitful, have by divine institution a right to civil power.

If there be any absurdity in this, our author must answer for it: And if his meaning be different from my explication, he is to be blamed, that he would not speak it plainly. This I am sure, parents cannot signify heirs male, nor eldest parents an infant child: Who yet may sometimes be the true heir, if there can be but one. And we are hereby still as much at a loss, who civil power belongs to, notwithstanding this assignment by divine institution, as if there had been no such assignment at all, or our author had said nothing of it.

This of eldest parents leaving us more in the dark, who by divine institution has a right to civil power, than those who never heard anything at all of heir or descent, of which our author is so full. And though the chief matter of his writing be to teach obedience to those, who have a right to it, which he tells us is conveyed by descent, yet who those are, to whom this right by descent belongs, he leaves, like the philosophers stone in politics, out of the reach of anyone to discover from his writings.

§ 109. In grammatikalisch korrekter Sprache, und Präzision der Sprache ist in einer solchen Abhandlung unbedingt erforderlich, bezeichnen älteste Eltern entweder die ältesten Männer und Frauen, die je Kinder gehabt haben, oder solche, die am längsten auf Nachkommen zurückblicken oder die am Beginn der längsten Ahnenreihe stehen. Die Behauptung unseres Autors lautete dann: Die ältesten und/oder am längsten fruchtbaren Väter und Mütter haben durch göttliche Institution das Recht auf staatliche Macht.

Sollte das blanker Unsinn sein, liegt die Verantwortung dafür bei unserem Autor. Sollte meine Erklärung mit dem, was er sagen wollte, nicht zusammenpassen, so ist es seine Schuld, sich nicht klarer ausgedrückt zu haben. Wenigstens bin ich sicher: Eltern kann nicht männliche Erben bedeuten und älteste Eltern nicht unmündiges Kind, das trotzdem der wahre Erbe sein kann, falls es nur einen einzigen geben darf.

Nach dieser Analyse stehen wir noch immer blank und ohne Wissen da, wem nun die staatliche Macht zusteht. Von der Übertragung durch göttliche Institution gar nicht erst zu sprechen, als hätte es eine solche Übertragung überhaupt nicht gegeben oder unser Autor hätte nichts davon gesagt.

Diese Story von den ältesten Eltern verdunkelt unseren Blick dafür umso mehr, wer durch göttliche Institution ein Recht auf staatliche Macht besitzt, als für jene, die nie etwas vom Erbe oder der Erbfolge gehört haben, von der unser Autor so viel erzählt. Und obwohl das wichtigste Anliegen seiner Schriften darin besteht, Gehorsam gegen diejenigen zu lehren, die ein Recht beanspruchen, welches sich, wie er behauptet, durch Erbfolge fortsetzt, so lässt er doch die Frage ohne Antwort, wem dieses Recht durch Erbfolge zusteht, gleich einem Stein der Weisen in der Politik, fernab aller Chance, die Antwort in seinen Schriften zu entdecken.

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