TToG II § 193

John Locke: Two Treatises of Government

§ 193. But granting that the conqueror in a just war has a right to the estates, as well as power over the persons, of the conquered; which, it is plain, he hath not: Nothing of absolute power will follow from hence, in the continuance of the government; because the
descendants of these being all freemen, if he grants them estates and possessions to inhabit his country, (without which it would be worth nothing) whatsoever he grants them, they have, so far as it is granted, property in. The nature whereof is, that without a man’s own consent, it cannot be taken from him.

§ 193. Dem Eroberer in einem rechtmäßigen Krieg sei ein Recht sowohl auf den Besitz als auf die Personen der Besiegten gewährt. Auch wenn er das klar sichtbar nicht hat: Dann leitet sich daraus keine absolute Macht für die Fortführung der Regierung ab, da deren Nachkommen freie Menschen sind. Falls er ihnen Vermögen und Besitz gewährt, um das Land zu besiedeln, ohne was das Land wertlos sein würde, dann haben sie an dem, was er ihnen verleiht, soweit es eben verliehen ist, den Besitz daran. Die Natur dieses Besitzes ist, dass er ihm ohne seine Zustimmung eines Menschen nicht genommen werden darf.

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