Konsultation des Entwurfs „Leitfaden zur Eigenversorgung“ der BNetzA 10/11.2015

Konsultation des Entwurfs „Leitfaden zur Eigenversorgung“.

Sehr geehrte Damen und Herren der BNetzA:

Zum veröffentlichten Leitfaden nehme ich als Energiemanager gern Stellung:

1. Da eine Klage gegen die Verpflichtung zur Zahlung der ganzen oder anteiligen EEG-Umlage für selbst erzeugten Eigenverbrauch anhängig ist, halte ich den Entwurf für einen überflüssigen Vorgriff. Als würde versucht, Fakten zu schaffen, an denen sich die Rechtsfindungsorgane orientieren sollten. Ebenso die umfangreichen Regelungen dazu im EEG.

2. Politisch gesehen verursacht das Vorgehen sowohl durch die Vorzeitigkeit als auch die Komplexität enormen Aufwand an Informationsbedarf für Berater, Installateure und Nutzer, gleichermaßen für gewerbliche als auch nicht-gewerbliche Investoren. Dieser gesamte Aufwand wird sich schließlich als unnütz erweisen. Zudem hindern diese „Regelungen“ zu Investitionen bereite Menschen und Unternehmen an der Vornahme eben von Investitionen. In dieser Hinsicht wirkt das Regelwerk als Wachstumsbremse. Mit Fug und Recht richtet sich eine juristische Bewertung mit der Begründung dagegen, dieses massive Verhinderungspolitik verstoße gegen § 2 Grundgesetz. Wirtschaftliche Betätigung nur noch für Privilegierte? Jürgen Habermas hatte recht, als er diese Entwicklung mit der Refeudalisierungsthese präzise vorhergesagt hat.

3. Nach wie vor unglaublich willkürlich ist die Begründung aus dem BMWi – besonders in Person des Staatssekretärs Baake, die vom Bundeswirtschaftsminister aufgegriffen wurde – dies geschehe aus Gründen der Solidarität, bzw., um der Entsolidarisierung durch Eigenerzeuger für den persönlichen Bedarf zu begegnen.
Diesen Satz
„wurde der Abkopplung der privilegierten Eigenerzeugung von den Marktsignalen und der Entsolidarisierung durch Vermeidung von Umlagen und Netzentgelten in vorsichtigem Umfang begegnet. Insbesondere bei Umlagen und Netzentgelten müssen die Preisvorteile der privilegierten „Prosumer“ (Eigenversorger) durch höhere Zahlungen der übrigen Stromkunden ausgeglichen werden.“


empfinden auch Bürger, die (noch) keine Eigenerzeugung betreiben, als Verhöhnung angesichts des Umstands, dass diese Argumentation gegenüber privilegierten Großverbrauchern nicht zur Anwendung kommt. Die „übrigen“ Stromkunden müssen deren Privilegierungen längst und weiterhin ausgleichen und werden zusätzlich von Investitionen in eigene Anlagen abgeschreckt. Immerhin – und das wird leider weder politisch noch medial noch administrativ kommuniziert oder ins Kalkül einbezogen – profitieren diese Großverbraucher erheblich von den extrem niedrigen Börsenpreisen, die wiederum nur durch die seinerzeitige Steuerfinanzierung der Kraftwerke überhaupt erst möglich sind.

Zudem kann von „Abkopplung von angeblichen Preissignalen des Marktes“ keine Rede sein. Sind es doch gerade die regenerativen und rein generativen, brennstofffreien Erzeugungsanlagen, die durch ihre Einspeisung in den Markt zu Null Cent/kWh die bisherigen Großkraftwerke erst zu mehr Wettbewerb und Preissenkungen gezwungen haben. Ohne den Erfolg von PV und Wind wären wir heute bei deutlich höheren Strompreisen (siehe Studie der Uni Erlangen FAU Uni Erlangen ).

Doch die Ernte des Aufwands der ersten knapp 38 GW PV kommt erst noch. Das sind gerade mal 5 % dessen, was an Potential vorhanden ist. Dieses gewaltige Potential wird offenbar gerade mit allen Mitteln für die bisherigen großen Player reserviert. Dieser Leitfaden erweckt den klaren Eindruck, die kleinen und mittleren Stromverbraucher und Gebäudebesitzer sollen davon möglichst nicht profitieren können und es wird über möglichst komplexe und umfangreiche Auflagen alles unternommen, das private Aufmerksamkeitspotential der Bürger so intensiv zu überfordern, dass sie sich die Mühe einfach nicht machen wollen. Es handelt sich um eine asymmetrische Demobilisierung von Innovationsbereitschaft, um auch die wenigen noch aktiven und interessierten Bürger zu reinen Konsumfaktoren zu machen und in ein geschlossenes, wenigen Playern vorbehaltenes Wertschöpfungssystem zu drängen, welches die Spitzenkräfte der sterbenden Strukturen der Energiewirtschaft mit neuen, klandestinen und lukrativen Geschäftsmodellen versorgt. Es geht um nicht mehr oder weniger als das Erneuern alt bekannter Feudalstrukturen.

Mit Marktwirtschaft und Demokratie hat es nichts zu tun, wenn Rechtsgültigkeit solcher Verordnungen und Richtlinien über drei bis fünf Ecken von der Mehrheit in einem Parlament hergeleitet wird, das noch nicht einmal diese Rechtsverordnungen überprüft, sondern sich wahrscheinlich nur noch am persönlichen Statuserhalt durch Aufstellung bei der nächsten Wahl orientiert.

Abgesehen davon, dass diese zusätzliche Bürokratisierung einen enormen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht, der um ein vielfaches höher ist als der Nutzen: Was ist denn mit der Entsolidarisierung durch energieintensive Unternehmen, oder durch die Verringerung der zu zahlenden EEG-Umlage durch Einsparungen, durch den Einsatz effizienter Technologien? Ist es nicht so, dass sich private Gärtner durch den Anbau eigenen Obst und Gemüses oder die Zucht eigener Nutztiere und den Eigenverzehr ebenfalls entsolidarisieren? Oder dass ein Haushalt mittels Umstellung auf LED-Beleuchtung seinen Stromverbrauch reduziert und damit auch weniger EEG-Umlage beiträgt?

Abgesehen davon: Wie sinnvoll ist es, dann ein Elektrofahrzeug anzuschaffen oder einen Akku-Speicher, um zukünftig mehr selbst erzeugten Strom zu verbrauchen und dadurch die Energiewende voranzutreiben? Der Ansatz der Bundesregierung 1 Million Elektrofahrzeuge bis 2020 auf den Straßen der BRD zu haben wird dadurch ebenfalls konterkariert.

Wie steht es um rechtliche die Gleichbehandlung der bestehenden Anlagen mit den möglichen Neuinstallationen?
Allein deswegen sollte vernünftigerweise das Gerichtsurteil zu der Sonderabgabe abgewartet werden.

4. Fair wäre es, die Grenze mindestens dort festzulegen, wo auf das Nutzen der wirtschaftlichen Sicherheit durch EEG-Vergütung, Marktprämie oder Ausfallvergütung verzichtet wird. Wer RES erzeugt und dies auf eigenes Risiko ohne Absicherung tut, muss fairer und vernünftiger Weise von der Umlage befreit sein.

Erst recht fair wäre es, die Nutzer von Akku-Speichern schon mal grundlegend durch Befreiung von der EEG-Umlage zu motivieren, wenn schon keine neutrale Förderung der Technologie und Gleichstellung mit den Netzen in Sicht ist. Dabei sollte die Bagatellgrenze sich auf die eingestellte Einspeiseleistung des Wechselrichter am Speicher beziehen. Ein RES-Erzeuger mit DC-Einspeisung hinter dem Akku-Speicher ist physikalisch weder unmittelbar noch mittelbar mit dem Netz verbunden, da der eingespeiste Strom vom Akku komplett verbraucht wird. So gesehen eine verinselte Erzeugung. Wie würde denn die Situation einer Power-to-Gas-Anlage bewertet, die komplett ohne Netzanschluss ausgeführt ist und lediglich Gas in Tanks verkauft? Erst die umgekehrte elektrochemische Realität eines Akkus erzeugt wieder Strom. Eine direkte oder indirekte Durchleitung findet nicht statt. Wäre das EEG ein unter Energieaspekten konsequentes Gesetz, dann fiele die EEG-Umlage auf jeden fossilen Brennstoff an, der zur Stromerzeugung genutzt wird. In voller Höhe und bezogen auf den Primärenergiegehalt, statt nur auf den erzeugten Strom. Dabei stellt sich auch die Frage: Wie ist es zu rechtfertigen, dass die Nutzung eines Akku-Speicher außerhalb der Ausnahmeregelungen dazu führt, dass die EEG-Umlage möglicherweise doppelt anfällt – einmal durch die Erzeugungsanlage beim Einspeisen in die Batterie und ein weiteres Mal nach dem Ausspeisen durch die Eigennutzung? In der „falschen“ Konstellation wäre das der Fall, während hemmungsloser Gebrauch fossiler Brennstoffe im Grundsatz weitgehend ungeschoren davonkommt? Es muss der Grundsatz gelten, dass endgültig letztverbrauchter Strom nur einmal mit der EEG-Umlage belastet wird. Zum Zwecke der Zwischenspeicherung vorläufig letztverbrauchten Strom mit Abgaben doppelt zu belasten, konterkariert alle Zielsetzungen der Energiewende.

Ein geladener Akku – vulgo Batteriespeicher genannt – ist zwar nichts anderes als ein sehr flexibel nutzbarer Stromerzeuger. Wie ein Gasgenerator oder ein Kohlekraftwerk. Dennoch nutzt er als Energiequelle bereits erzeugten Strom, in der Regel RES-Strom.

PV-Strom in Akku-Speicher ist deshalb nicht automatisch gleich Betriebsstrom aus Akku-Speicher, sondern neuer und emissionsfrei erzeugter Strom Strom aus einer erneuerbaren Quelle.

Deswegen muss konsequent gelten, dass solcher Strom entsprechend dem §60 EEG von der EEG-Umlage befreit wird. Selbst – ja sogar erst recht – wenn er vom Betreiber der ursprünglich liefernden PV verbraucht wird.

5. Eine Befreiung aller Verbraucher eigenerzeugten Stroms von der EEG-Umlage, sofern diese einen Speicher nutzen, wäre der ideale Trigger um den weiteren Ausbau an erneuerbarer Erzeugung dauerhaft anzureizen ohne das EEG-Volumen und dessen Wälzung weiter zu erhöhen. Dieses EEG 2014 für 2016 wirkt eher wie die Hefe für ein selbstreferentielles System zur Selbstaufblähung. Ein Hefeteiggesetz, das zwar Volumen, aber keine Substanz schafft.

6. Die Einbeziehung der degenerativen Primärenergieträger in die EEG-Umlage wäre dabei das geeignete Mittel, um die Kostenlage auf eine breitere und vor allem dem Ziel der Energiewende dienliche statt verhindernde Basis zu stellen.

7. Technisch verändern Akku-Speicher die Lastgänge sämtlicher Lastprofile deutlich und ermöglichen eine enorme Flexibilisierung auf der Niederspannungsebene und der Mittelspannungsebene. Was wiederum dem Bedarf an Netzausbau auf der Zeitschiene deutlich entgegen kommen und ihn entlasten bzw. reduzieren müßte, wäre er denn tatsächlich der zuverlässigen Versorgung, „Preisgünstigkeit“, angeblich bedrohter Versorgungssicherheit, oder der „Daseinsvorsorge“ der Bürger gewidmet.

In Wahrheit hat ader der Netzausbau auf den Netzebenen 3 (HS) und 4 (HöS) so gut wie gar nichts mit der Versorgungssituation der Haushalte und der Mehrheit alle Gewerbetreibenden Dienstleister, Händler undB ehörden, ja sogar der mittelständischen Industrie zu tun. Der Zusammenhang besteht mit allergrößter Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen in genau einem Punkt: Der Ermöglichung einer kompletten Kostenwälzung auf die Genannten – die ca.1/3 des Stroms verursachen bei weitgehender Befreigung der überschaubaren Minderheit,die 2/3 des verfügbaren Stroms verbraucht.

Und deshalb muss mit allen Mitteln eine technische Aufrüstung der Zahler verhindert werden? Diese größtenteils privatwirtschaftlich sich selbst organisierenden Strukturen werden durch dieses Gesetz respektive seine obrigkeitsstaatlich restriktiven Überregulierungsanspruch schlicht an effelktiveren Lösungen gehindert. Danke, begrüßen wir die Wiederauferstehung der DDR? Oder die Renaissance des obrigkeitsstaatlichen Deutschlands vor 1945?

8. In diesem Sinne wäre es klug, die Förderung weiterer Zubauten nach dem EEG durch diese Anreize schnellstens und vorzeitig zu einem Ende zu bringen, als das System durch eine sich verstärkende interne Kostenwälzung weiter aufzublähen. Dann sind wir auch bei einem vernünftigen und absehbaren Exit aus dem EEG-Regime, statt einer weiteren Bürokratisierung und dessen Verlängerung auf einen St.-Nimmerleinstag (ein faktischer Zubaustopp bedeutet: Ziel wird nie erreicht), der mit dem Erreichen einer willkürlichen Zubaugrenze erreicht werden könnte, die sich am Ende sowieso als viel zu niedrig erweist, um die gesteckten Ziele zu erreichen.

Ein Staat, der seine Bürger daran hindert, innovative Technologie zum Einsatz zu bringen, kann seinen Anspruch auf einen der Spitzenplätze in der weltweiten Industrie noch so lautstark verkünden. Es wird nichts daran ändern, dass er diese Stellung verliert. Genau auf diesen Weg bringt uns diese aggressive und rigide Politik der Besitzstandswahrung für überkommene Strukturen.

9. Die Regelungen für die unterschiedlichen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände sind hochkomplex und steigern den Bürokratieaufwand enorm. Darunter leidet die Praxistauglichkeit erheblich. Auch das ist ein Grund, diese Regelungen im Sinne der Förderung des Zubaus an generativen Erzeugern und Akku-Speichern zu vereinfachen. Statt weiter rein auf den kümmerlichen Rest an Wirkung durch die Fördersystematik des EEG zu setzen und die Wehklagen einiger Kreise über den teuren EE-Strom weiter zu pflegen.

10. Zudem ist es im Sinne des weiteren Ausbaus generativer Stromerzeugung zur Umsetzung der Energiewende sinnvoll, auch solche Anlagen als Eigenversorgungsanlagen zu definieren, bei denen personelle Identität zwischen Betreiber und Letztverbraucher besteht. Es muss jedem Bürger möglich sein, sich eine generative Erzeugungsanlage oder eine Beteiligung an einer gemeinschaftliche betriebenen zu beschaffen, in der er den Strom den er verbraucht in gleicher Menge anderen Orts herstellt und dafür die EEG-Umlage erlassen zu bekommen sofern er auf Einspeisevergütung verzichtet. Das entlastet das EEG-Konto per Saldo mehr als die widersinnige Umlage auf Eigenverbrauch und vermeidet bürokratischen Aufwand. Zusätzlich muss es darauf ankommen, das EEG-Volumen nicht noch weiter zu erhöhen, sondern durch gezieltes Anreizen des Verzichts auf geförderten Zubau zu verringern.

11. Das rigorose Kriterium der lückenlosen Versorgung mit selbst erzeugtem Strom aus EE-Anlagen über alle 35.040 Viertelstundenzeiträume eines Kalenderjahres spricht den Zielen der Energiewende Hohn. Noch nicht einmal die koventionelle Stromwortschaft schafft eine garantiert lückenlose Versorgung 24/7 für jeden Verbraucher, da die statistische Ausfallzeit bei knapp unter 15 Minuten pro Jahr liegt. Hier zeigt sich ein Schwarz-Weiß-Denken, welches die wirkmächtigen Stakeholder der Industrie für ihren Bereich und ihre Verantwortlichkeit bei der eigenen Effizienzsteigerung niemals akzeptieren würden.

Gegenüber den „Interessen“ der Wirtschaft gilt allenthalben durchaus eine Angemessenheit, die hier vollkommen fehlt. Diese Rigidität ist vollkommen übertrieben und bestärkt nur Privatpersonen und KMU weiterhin darin, sich der Installation von EE-Anlagen zu verweigern. Das NEIN-Sagen zu unterstützen ist erfahrungsgemäß die wirkungsvollste politische Strategie. Somit bereitet dieses EEG 2014 den Boden für die erneute Schaffung zentralisierter Großstrukturen, die gerade erst durch die Liberalisierungsbemühungen der EU zu Gunsten einer nutzbringenden Wettbewerbs aufgelöst werden sollten. Da die Anforderungen an die messtechnischen Installationen ohnehin schon sehr detailliert sind und jedwede Zuordnung erzeugter und verbrauchter Mengen ohnehin problemlos möglich ist, wäre es kein Problem, selbst erzeugten und verbrauchten Strom von der EEG-Umlage komplett freizustellen und zugekauften Strom mit der Umlage zu belasten, statt komplizierte Modelle zu kreieren.

Nach diesem Verständis es zwar verständlich, nichtsdestotrotz inakzeptabel, dass Sätze wie „Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die EEG-Ausnahme allein an einem Kraftwerkseigenverbrauch in Neben- und Hilfsanlagen ähnlich zu §12 Abs.1 Nr.1 StromStV orientiert. Die im Stromsteuerrecht in der gleichen Regelung zusätzlich unter §12 Abs.1 Nr.2 StromStV geregelte Behandlung des Stromverbrauchs in Stromspeichern bzw. Pumpspeicherkraftwerken ist in §61 Abs.2 Nr.1 EEG hingegen nicht vorgesehen.“ dazu führen, dass die Verlustenergie bei Ein- und Ausspeicherung ebenfalls EEG-umlagepflichtig ist, während dies für Verlustenergie bei konventionellen Kraftwerken nicht gilt. Das Abstellen auf die unterschiedliche technische Natur der Verlustenergie ist geradezu hanebüchen. Wäre diese Regelung konsequent, müsste die EEG-Umlage auf die gesamt zur Stromerzeugung eingesetzte Primärenergie umgelegt werden. Vom atomphysikalischen Energiegehalt von Kernbrennstoffen bis hinzu Stadtgas.

12. Die Regelung – so wie sie gewollt ist – minimiert nebenbei das Potential für den Einsatz hocheffizienter elektrischer Wärmepumpen zur Gebäudebeheizung und Klimatisierung, da diese ihre Hauptarbeit im Winter verrichten, während in dieser Jahreszeit die Verfügbarkeit von Strom aus EE-Anlagen noch deutlich hinter dem Bedarf zurückhängt und Akku-Speichertechnologie für die Abdeckung des Winterbedarfs noch sehr kapitalintensiv ist.

Dadurch hält die Regelung bei ganzheitlicher Betrachtung die Bauherren auch davon ab, in diese umweltfreundliche Technologie zu investieren. Statt dessen werden weiterhin überwiegend fossile Heizsysteme verbaut. Den Anforderungen einer echten Energiewende steht diese Regelung somit deutlich entgegen.

13. Abbildung S. 53 zeigt eine systematisch mangelhafte Logik. Ein etwas ungeschickter und technisch undurchdachter Passus, der wiederum nur der wilden Entschlossenheit eines Staatssekretärs und einiger Einfluss nehmender Akteure entsprungen scheint, die große Mehrheit der die Energiewende realisierenden Privatmenschen an ihrer Verselbständigung zu hindern. Offenbar gibt es in dieser Vorstellungswelt keine privaten oder gewerblichen Investoren außerhalb eines staatlich kontrollierten Fördersystems. Denn genau so fühlt sich dieses Machwerk leider an. Eine primäre generative Erzeugungsanlage kleiner gleich 10 KWpeak kann einen Akku-Speicher mit einer Leistung vom max. 10 KW füttern, der dann allerdings bauartbedingt in der Regel eine deutlich größere Ausspeiseleistung haben wird und somit die Bagatellgrenze deutlich überschreitet. Umgekehrt bedeutet das, ein Akku-Speicher mit 10 KW Ausspeiseleistung hat nicht ausreichend Aufnahmeleistung, um den Strom eines 10 KW RES-Generators aufzunehmen. Es bedarf dazu zusätzlicher Technologie in Form von Superkondensatoren, was die Systeme deutlich verteuert. Und das nur, um eine willkürlich festgelegte Bagatellgrenze zu erfüllen. Ein typisches Beispiel für: Gesetzgebung missachtet technische Realität und ignoriert volkswirtschaftliche Rentabilität.

Beispiel: Stationäre Li-Ion Technologie hat in der Regel ein 1:1 Leistungsverhältnis. Ein- und Ausspeiseleistung sind gleich groß. In PKW wird derzeit bis 1:2 realisiert. LiFePo – die derzeit am Markt stärkste Technologie hat ein Verhältnis von 1:2, kann aber je nach Anforderung auch bis auf 1:8 aufgebaut werden. Bei Redox-Flow Batterien sind es relativ frei skalierbare Größen, bei klassischen Blei-Säure-Akkus wiederum kann das Verhältnis 1:30 betragen. Deshalb – und um den Netzbetreibern den Zugriff auf Reserveleistung vieler Akku-Speicher zu ermöglichen – darf es bei allen EE-Anlagen keine fixen Bagatellgrenzen für die Leistung geben. Statt dessen wäre ein Abstellen auf eine eingestellte maximal dauerhaft einspeisende Regelleistung angebracht, die der Anlagenbetreiber nicht überschreiten kann. Der Netzbetreiber sollte aber in der Lage sein, bei Bedarf kurzfristig höhere Leistungen abzurufen, wenn der die entnommene Energie anschließend wieder im Normalbetrieb zurückspeist.
Damit können EE-Anlagen mit Akku-Speichern ihre systemdienliche Nutzung entfalten. Zum Nutzen aller.

14. Es sollten in diesem Sinne nur diejenigen Anlagen überhaupt betrachtet und vom EEG erfasst werden, die unmittelbar oder mittelbar als ein- oder mehrphasige Verbraucher oder Lieferanten von Leistung und/oder Energie direkt physikalisch mit dem Netz verbunden sind.

Generatoren die über einen Akku-Speicher galvanisch vom Netz getrennt sind gehören nicht dazu. Die sollten so groß sein dürfen, wie es dem Betreiber für die Nutzung der vollen Akku-Kapazität opportun erscheint.

Dies alles entfiele aber bei der dringend gebotenen Aufgabe der fixen Idee der „Entsolidarisierung“ und dem Übermaß an nutzlosem Aufwand, der damit verbunden ist.

15. Der Punkt 10.2 zur Beweislast schließlich hat das Potential in kürzester Zeit Karriere als Willkürparagraph zu machen, eröffnet er doch speziell den Verteilnetzbetreibern, die nach wie vor auf vielen Ebene mit den lokalen Grundversorgern verflochten sind unsäglich weitreichende Möglichkeiten, in generative Erzeugungsanlagen investierende Letztverbraucher zu gängeln, behindern und mit Auflagen zum Aufgeben zu zwingen. Die Rückkehr der faktischen Macht ehemaliger Monopole wird hier gesetzlich gesichert. Zudem entstehen hier üppige Weidegründe für spezialisierte Anwälte.

Volkswirtschaftlich vollkommen nutzlos und die Betätigungsfreiheit privater Bürger und KMU massiv beschränkend. Eine Verhöhnung des Geistes des Grundgesetzes, der sich in den Artikeln 2 und 3 widerspiegelt.

FAZIT: Inkonsistent, Willkürlich, Kontraproduktiv gegenüber den Zielen der Energiewende, planwirtschaftlich, aufwandserhöhend, kostentreibend und Anti-Marktwirtschaftlich. Schlicht untauglich. Das Schlimmste aber: Dieses Gesetz wird Klagen wegen rechtlicher Ungleichbehandlung auslösen und somit einen weiteren Zustand permanenter Rechtsunsicherheit schaffen, der den Fortgang der Energiewende noch stärker behindert als die bisherigen Unwägbarkeiten und stetigen volatilen Rechtsänderungen. Als warnendes Beispiel sei nur die kurzzeitige Förderung des Eigenverbrauchs aus dem EEG genannt.

Wann werden derart weitreichende und umfassende Auflagen für die Besitzer eigener Brennholzwälder geschaffen, um deren Eigenverbrauch zu erfassen und mit Abgaben zu belegen? Dieses Gesetz und seine Auslegung sind ein Meilenstein auf dem Weg in eine technokratische Entmündigung und interessengeleitete Vereinnahmung der Bürger als Produktions- und Konsumfaktoren. Es zerstört Eigeninitiative, Zukunftszugewandtheit und privater Lebenssphäre.

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